Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VI ID FEB DCCCLXV A.U.C. (8.2.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM V ID FEB DCCCLXV A.U.C. (9.2.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLXV A.U.C. (25.1.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den KAL MAR DCCCLXV A.U.C. (1.3.2015/112 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Änderung §5 Abs. 3 Lex Mercatus


    Der Senat beschließt, die in der Lex Mercatus festgelegte Maximalfrist für die verbilligte Abgabe von Waren unter dem Mindestpreis auf zwei Wochen zu erweitern:


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Secunda - Lex Mercatus
    §5 Preisliche Regelungen
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur für maximal zwei Wochen gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.






  • SENATUS CONSULTUM


    Aussetzung der Wahlen zum Cursus Honorum Senatorium


    Der Senat beschließt, ob der aktuellen Staatskrise, die Wahlen zum Cursus Honorum Senatorium bis zur Ernennung eines neuen Imperator Caesar Augustus auszusetzen.





  • DECRETUM CONSULUM


    Verfahren zur Wahl eines neuen Princeps


    Entsprechend den Bestimmungen des Testaments des verstorbenen Imperator Caesar Augustus Appius Cornelius Palma wird sein Nachfolger durch Wahl des Senats bestimmt.


    Hierzu wird folgendes Verfahren festgelegt:
    Zur Wahl können bis zu einem im Folgenden angegebenen Zeitpunkt Kandidaturen und Nominierungen sowohl persönlich an die Konsuln als auch öffentlich im Senat bekannt gegeben werden. Diese werden nach Prüfung dem Senat zum ersten Wahlgang vorgelegt.
    Zum Princeps gewählt gilt, wer in einem Wahlgang mindestens drei Fünftel aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
    Sollte keiner der Kandidaten die erforderliche Menge an Stimmen auf sich vereinen können, kommt es zum zweiten Wahlgang. Vor diesem wird die Liste der Kandidaten halbiert und jene Hälfte mit den wenigsten Stimmen gestrichen. Sollte in drei Wahlgängen kein Kandidat die erforderliche Menge an Stimmen auf sich vereinen können, wird die erforderliche Menge an Stimmen ab dem vierten Jahrgang auf eine einfache Mehrheit von mindestens fünf Zehnteln reduziert.


    Der erste Wahlgang wird festgesetzt auf ID MAR DCCCLXV A.U.C. (15.3.2015/112 n.Chr.).


    Nominierungen und Kandidaturen können bis spätestens ANTE DIEM III ID MAR DCCCLXV A.U.C. (13.3.2015/112 n.Chr., 23:59:59) gegenüber den Consuln und dem Senat bekannt gegeben werden.


    Die Ernennung des neuen Princeps erfolgt unmittelbar nach der Wahl.





    Sim-Off:

    Zu diesem wichtigen Ereignis ein paar Hinweise:
    SimOn-Wahl: der Kaiser soll dem Willen der SL entsprechend AUSSCHLIEßLICH SimOn durch den Senat gewählt werden. Es wird keine Wahl im Wahlsystem eingetragen!
    Nominierungen: können SimOn im Senat oder bei den Konsuln, allerdings auch anonym per PN an Vala bekannt gegeben werden.

  • In kaiserlichen Zeiten war es ja vor allem 'Ratschläge' des Senats, denen der Kaiser dann zu Geltung verhalf, die hier am Forum durch Senatsdiener veröffentlicht wurden. Die halbgaren konsularischen Dekrete waren ein Abklatsch ihrer alten Bedeutung... doch ab und an, wenn ein Kaiser rein zufällig tot war, entfalteten die Verfügungen des Senats wieder ihre alte republikanische Strahlkraft... und Verbindlichkeit.



    DECRETUM SENATUS


    - Ernennung des Princeps -


    Der Senat hat nach förmlicher Wahl beschlossen, dem Quiriten


    Tiberius Aquilius Severus


    mit sofortiger Wirkung die


    Tribunitia Potestas annua et perpetua


    weiter das


    Imperium Proconsulare Maius


    sowie die


    Censoria Potestas Perpetua


    zu verleihen.


    Er trägt fürderhin den Titel des


    Imperator Caesar Augustus




    Nüchterner konnte man wohl nicht ausdrücken, dass da gerade einer zum mächtigsten Mann der Welt avancierte.


  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVI KAL IUN DCCCLXV A.U.C. (17.5.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM XV KAL IUN DCCCLXV A.U.C. (18.5.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM V NON MAI DCCCLXV A.U.C. (3.5.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consules erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den KAL IUN DCCCLXV A.U.C. (1.6.2015/112 n.Chr.).




  • An dieser Stelle hatten Senatsdiener mal eine Bekanntmachung des Senats veröffentlicht, in welcher es um eine Änderung des Codex Universalis hinsichtlich des Ursprungs der kaiserlichen Rechte ging. Es dauerte eine Weile, bis man (und auch Consul) sich gewahr wurde, dass es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handelte... immerhin hatte noch keine Abstimmung des Senats zu dem Änderungsantrag stattgefunden.
    Als man den Fauxpas bemerkte, eilte man um den Schnitzer wieder auszubügeln und die Veröffentlichung wieder von den schwarzen Brettern der Stadt zu reißen.


    Als die ordentliche Abstimmung dann allerdings gelaufen und die Gesetzesänderung vom Senat angenommen worden war, hängte man die Veröffentlichung einfach wieder auf:



    SENATUS CONSULTUM


    Über den Ursprung der kaiserlichen Rechte


    Der Senat beschließt den achtzehnten Paragraphen des Codex Universalis über die Rechte des Kaisers zu ändern:


    Codex Universalis
    Pars Secunda - Rechte des Imperator Caesar Augustus
    § 18 Allgemeines
    Der Imperator Caesar Augustus bekommt durch den Senat die 'Tribunitia Potestas Annua Et Perpetua', das 'Imperium Proconsulare Maius' und die 'Censoria Potestas Perpetua' verliehen. Dadurch gehen auf ihn folgende Rechte über:
    (1) ....





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Einführung der Prügelstrafe im Codex Iuridicalis


    Der Senat beschließt den §52 des Codex Iuridicalis um die Einführung von Prügel als Strafmaßnahme zu erweitern.


    Codex Iuridicialis
    Pars Tertia - Strafgesetzteil
    Subpars Prima - Allgemeiner Teil


    § 52 Strafen
    § 52.1 Geldstrafe
    (1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.
    (2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.
    (3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.


    § 52.2 Opus Publicum
    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.
    (4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.
    (5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
    (7) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.


    § 52.3 Hiebe
    (1) Hiebe sind Schläge mit einem unbewehrten länglichen Gegendstand mit der Entsprechung einer Rute oder eines Stocks.
    (2) Die Mindestanzahl der ausgeführten Hiebe sind fünf. Eine weitere Begrenzung ist nicht vorgesehen, solange die Anzahl der Hiebe das Leben des Betroffenen ersichtlicherweise nicht gefährdet.
    (3) Die Schläge können an einem Stück oder aufgeteilt in Abständen ausgeführt werden.
    (4) Das Material des Hiebwerkzeugs kann Holz oder ein Metall sein.
    (5) Die Hiebe können auf allen Körperteilen des Betroffenen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist der Kopf.


    § 52.4 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.


    § 52.5 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.


    §52 - gestrichen, siehe §52.1


    §53 - gestrichen, siehe §52.2


    §54 - gestrichen, siehe §52.4


    §55 - gestrichen, siehe §52.5





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Verkauf von Erbschaften ohne konzessionierte Betriebe


    Der Senat beschließt die Lex Mercatus um den §10 über den Verkauf von Erbschaften ohne konzessionierte Betriebe zu erweitern.


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Secunda - Lex Mercatus


    §10 - Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession
    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach §4 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.
    (2) Die Veräußerung ist auf zwei Monate (2 RL-Wochen) begrenzt, kann nicht verlängert und reichsweit nur ein einziges Mal beantragt werden.
    (3) Sie muss zuvor dem zuständigen Aedil gemeldet und durch diesen bewilligt werden.





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Über die kaiserliche Ernennung und Nachfolge


    Der Senat beschließt, den neunzehnten Paragraphen des Codex Universalis hinsichtlich der Ernennung und der Nachfolge des Princeps zu ändern:


    §19 Ernennung und Nachfolge
    (1) Der Imperator Caesar Augustus wird vom Senat Roms auf Lebenszeit ernannt.
    (2) Nur er selbst kann diese Amtszeit aussetzen oder beenden.
    (3) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt dieser sein Amt nieder, fallen die ihm vom Senat verliehenen Rechte auf diesen bis zur Ernennung des Nachfolgers zurück.
    (4) In diesem Falle gilt der von ihm zuvor testamentarisch verfügte Nachfolgewunsch. Ist kein Testament überliefert, gilt automatisch der nächste männliche Verwandte als Nachfolgewunsch des Kaisers.
    (5) Dieser ist baldmöglichst vom Senat zum Imperator Caesar Augustus zu ernennen.
    (6) Jeder Versuch, die Amtszeit des Kaisers zu beenden oder dessen Nachfolge zu ändern oder zu verhindern wird als Hochverrat betrachtet.





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Würdigung von Leistungsträgern der Schola Atheniensis


    Der Senat beschließt, folgende Personen ob ihrer Leistungen für die Schola Atheniensis zu würdigen:


    Mit einer großen Inscriptio:


    Für seine/ihre pflichtbewusste Arbeit als Rector/Rectrix der Schola Atheniensis dankt der Senat Roms


    Decima Seiana
    Medicus Germanicus Avarus
    Marcus Aelius Callidus
    Aelia Adria
    Secundus Flavius Felix




    Mit einer kleinen Inscriptio:


    Für seine/ihre pflichtbewusste Arbeit als Praeceptor der Schola Atheniensis dankt der Senat Roms


    Marcus Iulius Dives
    Decimus Annaeus Varus
    Titus Aurelius Ursus
    Lucius Octavius Detritus
    Artoria Medeia





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Über die Publicani und ihr Wirken


    Der Senat beschließt, die Publicani und ihr Wirken im Codex Universalis durch die Lex Duccia de Publicanis rechtlich zu fixieren.


    Lex Duccia de Publicanis


    §1 Ein Publicanus ist ein Unternehmer, der zeitlich befristet Munera, also Aufgaben der Res Publica übernimmt.
    (1) Die Munera können durch Offizielle der Res Publica ausgeschrieben und an Bedingungen geknüpft werden.
    (2) Ausgenommen von den an Publicani übertragbaren Munera sind die Eintreibung von regulären Steuern sowie Aufgaben des Exercitus.
    (3) Jeder Freie kann sich im Zuge dieser Ausschreibungen um eine solche Aufgabe bewerben.
    (4) Auf die Ausschreibung folgt ein Bietverfahren, in welchem jener Bieter den Zuschlag bekommt der am meisten für dieses Aufgabengebiet bietet.
    (5) Die Ausschreibung ist auf ein Jahr begrenzt.
    (6) Der Höchstbietende hat bei gewonnenenem Bietverfahren die Ausführung der Munera und die Einhaltung der damit verbundenen Gesetze zu gewährleisten.
    (7) Der Ausschreibende kann die Ausschreibung bei Nennung triftiger Gründe vor einem Praetor oder dem Statthalter für nichtig erklären lassen.






    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • SENATUS CONSULTUM


    Auszeichnung der Magistrate des Cursus Honorum Senatorium seit Abschaffung der Ornamenta


    Der Senat Roms dankt folgenden Magistraten für ihre überdurchschnittlichen Leistungen während ihrer Amtszeiten als....


    Vigintiviri:
    Quintus Germanicus Sedulus
    Aulus Flavius Piso
    Titus Duccius Vala
    Marcus Iulius Dives


    Quaestur:
    Quintus Germanicus Sedulus
    Faustus Octavius Macer
    Aulus Flavius Piso
    Lucius Octavius Detritus
    Titus Aurelius Ursus


    Aedile:
    Marcus Aurelius Corvinus
    Medicus Germanicus Avarus
    Herius Claudius Menecrates


    Praetores:
    Lucius Flavius Furianus
    Marcus Decimus Livianus
    Kaeso Annaeus Modestus


    Consul:
    Lucius Aelius Quarto
    Manius Tiberius Durus
    Spurius Purgitius Macer
    Marcus Decimus Livianus


    ...und verleiht ihnen jeweils eine Diploma.






    PROXENIOS - ALEXANDRIA


  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM X KAL SEP DCCCLXV A.U.C. (23.8.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM IX KAL SEP DCCCLXV A.U.C. (24.8.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM V ID AUG DCCCLXV A.U.C. (9.8.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM VIII ID SEP DCCCLXV A.U.C. (6.9.2015/112 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Über den Gerichtsstand der iuridicalen Instanzen und von der provinziellen Rechtsprechung


    Auf Beschluss des Senates werden die nachfolgend genannten Abschnitte des Codex Iuridicialis wie folgt neu gefasst.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Prima - Instanzen


    § 1 Gerichtsstand und Geltung
    (1) Der Gerichtsstand wird von der zuständigen Instanz festgelegt.
    (2) unverändert


    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
    (2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
    (2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
    (2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.
    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior
    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.
    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.
    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.
    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices
    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.
    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.
    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.
    ( 8 ) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.




  • SENATUS CONSULTUM


    Lex Aquilia de Imperio


    Auf Beschluss des Senats und des Volkes von Rom werden dem Imperator Caesar Tiberius Aquilius Severus Augustus folgende Rechte und Vollmachten zugesprochen:


    I. Er erhält das Imperium Proconsulare Maius über alle Provinzen des Reiches und führt das Oberkommando über das gesamte Exercitus Romanus. Außerdem amtiert er ständig als Proconsul für die Provinzen Alexandria et Aegyptus, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae, Alpes Maritimae, Aquitania, Belgica, Britannia, Cappadocia, Cilicia, Dacia, Dalmatia, Epirus, Galatia, Gallia Lugdunensis, Germania Inferior, Germania Superior, Hispania Tarraconensis, Iudaea, Lusitania, Lycia et Pamphylia, Mauretania Caesariensis, Mauretania Tingitana, Moesia Inferior, Moesia Superior, Noricum, Pannonia Inferior, Pannonia Superior, Raetia, Syria und Thracia und hat das Recht dort nach seinen Wünschen Statthalter einzusetzen.


    II. Er erhält alljährlich die Tribunicia Potestas für die Stadt Rom. Damit stehen ihm alle Rechte eines Tribunus Plebis zu, ohne dass ein Veto gegen seine Maßnahmen durch die amtierenden Tribuni Plebis möglich ist.


    III. Er amtiert ständig als Censor ohne Amtskollege. Insbesondere obliegen ihm damit die Aufnahme von Personen in den Senat oder unter die Equites und ins Bürgerrecht. Auch erhält er das Recht, Familien unter die Patricii Gentes zu erwählen, wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    IIII. Er hat das Recht Verträge im Namen des Senats und des Volkes von Rom zu schließen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    V. Er hat das Recht, Senatssitzungen abzuhalten, Anträge zu stellen und zurückzuweisen, Senatsbeschlüsse durch Antrag und Abstimmung herbeizuführen, so wie es Divus Augustus und seinen Nachfolgern erlaubt war.


    VI. Die Personen, die sich um ein ziviles oder militärisches Staatsamt bewerben und die er dem Senat und dem römischen Volk offiziell empfiehlt, sollen bei allen Wahlen außer der Reihe berücksichtigt werden.


    VII. Er erhält das Recht, die Grenzen des Pomerium und des Imperium Romanum auszudehnen und vorzuschieben, wenn es nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegt.


    VIII. Er erhält das Recht, kraft seiner Cognitio Extraordinaria jeden Prozess eines Iudicium Privatum oder Publicum an sich zu ziehen, Richter nach seinem Dafürhalten einzusetzen. Urteile dieser Gerichte kann nur der Imperator Caesar Aquilius Augustus aufheben.


    VIIII. Er erhält das Recht, alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, die nach seiner Ansicht im Interesse des Staates liegen und angemessen sind, so wie es Divus Augustus und seine Nachfolger hatten.


    X. Er ist von der Beachtung der Gesetze und Plebiszite entbunden, an die Divus Augustus und seine Nachfolger nicht gebunden waren, und ihm soll alles erlaubt sein, was Divus Augustus und seine Nachfolger erlaubt war.


    XI. Alle Entscheidungen, die vor diesem Gesetzesantrag durch den Imperator Caesar Aquilius Augustus, auf seinen Befehl oder in seinem Auftrag erfolgten, ausgeführt, beschlossen oder befohlen wurden, werden für rechtmäßig und gültig erklärt, wie wenn sie durch den Senat und das Volk von Rom erfolgt wären.


    Sanctio:
    Verstöße gegen die Leges, Plebiscita und Senatus Consulta, die aufgrund dieser Lex erfolgten oder erfolgen, können nicht rechtlich verfolgt werden.




  • SENATUS CONSULTUM


    Provincia Germania Superior - Lex Provincialis


    Pars Prima - Allgemeines
    §1 - Rechtlicher Status

    Die Provincia Germania Superior ist kaiserliche Provinz. Der Proconsul der Provinz ist der Imperator Caesar Augustus, welcher einen Legatus Augusti Pro Praetore als seinen Stellvertreter ernennt.


    §2 - Territorium
    (1) Die Provincia Germania Superior ist die Gesamtheit aller ihrer Civitates. Die Anzahl der umfassten Civitates bestimmt sich nach den Aufzeichnungen des kaiserlichen Registers.
    (2) Hauptort und Verwaltungssitz der Provincia ist die Civitas Mogontiacum.


    §3 - Civitates
    (1) Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) sowie der ihr zugerechneten Vici, Villae Rusticae und sonstigen Loci.
    (2) Eine Civitas kann als Vicus, Municipium oder Colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser.
    (3) Die Errichtung und Verwaltung einer Civitas wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Diese ist vom Legatus Augusti Pro Praetore zu billigen.


    Pars Secunda - Über die Provinzverwaltung
    Die Provincia wird von der Curia Provincia verwaltet. Diese setzt sich aus dem Legatus Augusti Pro Praetore sowie sämtlichen ihm unterstellten Magistraten zusammen. Diese können zur Vervollständigung ihres Stabs Scribae und Apparitores bestellen.
    §1 - Legatus Augusti Pro Praetore
    (1) Der Legatus Augusti Pro Praetore ist senatorischer Stellvertreter des Kaisers in der Provinz und wird von diesem ernannt und abberufen. Durch die Ernennung erhält er das Imperium Proconsulare.
    (2) So nicht anders durch den Kaiser festgelegt, steht er der Provinzverwaltung und ihren Magistraten, sämtlichen Civitates der Provinz, sämtlichen in der Provinz stationierten Einheiten des Exercitus Romanus sowie sämtlichen Cultus in der Provinz vor und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
    (3) Zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Sicherung der an Rom zu leistenden Munera setzt er, so nicht der Kaiser, Magistrate ein. Im Übrigen kann er im Namen des Kaisers das Römische Bürgerrecht verleihen.
    §2 - Legatus Iuridicus
    Der Legatus Iuridicus wird als senatorischer Magistratus mit mindestens dem Range eines Praetorius vom Kaiser zur Unterstützung des Legatus Augusti Pro Praetore in Dingen der Rechtssprechung eingesetzt.
    §3 - Procurator Augusti
    (1) Der Procurator Augusti wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung der Provinzkasse sowie der Steuereintreibung in der Provinz eingesetzt.
    (2) Im Falle einer längeren Abwesenheit des Legatus Augusti Pro Praetore aus der Provinz fungiert er als dessen Stellvertreter.
    §4 - Procurator Rationis Privatae
    Der Procurator Rationis Privatae wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung seiner persönlichen Besitzungen eingesetzt.
    §5 - Procurator Civitatium
    (1) Der Procurator Civitatium unterstützt als ritterlicher Magistratus den Legatus Augusti Pro Praetore bei der Beaufsichtigung der Civitates der Provinz. Er wird von diesem in sein Amt eingesetzt.
    (2) Er kontrolliert die Erfüllung der Munera Civitatium, ihre Magistraten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
    §6 - Princeps Praetorii
    Der Princeps Praetorii steht als bürgerlicher Magistrat dem persönlichen Verwaltungsstab des Legatus Augusti Pro Praetore vor und wird von diesem in das Amt eingesetzt.
    §7 - Praefectus Vehiculorum
    Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen einer Provinz und wird zu diesem Zwecke vom Statthalter berufen. Er setzt zur Leitung der Poststationen einer Provinz jeweils einen Stationarius ein. Zur Beförderung der Post steht ihm frei, die dafür nötigen Tabellarii ebenfalls zu berufen.


    Pars Tertia - Munera Provincialis
    Die Errichtung und Verwaltung der Provinz dient der Sicherstellung der zu erbringenden Munera.
    Die Munera Provincialis unterteilen sich auf die folgenden Bereiche:
    (1) Sicherheit: Es obliegt der Provinz, die Grenzen des Imperiums zu befestigen und deren Schutz sicherzustellen. Zu diesem Zwecke können Einheiten des Exercitus Romanus angefordert und unter das Kommando des Legatus Augusti Pro Praetore gestellt werden.
    Zudem obliegt der Provinz die Sicherstellung des öffentlichen Friedens und die Durchsetzung römischen Rechts in der Provinz.
    (2) Abgaben: Es ist Aufgabe der Provinz, die Abgaben an Rom sicherzustellen. Deren Höhe und Fälligkeit wird vom Kaiser festgelegt. Zudem ist der Provinz die Versorgung der Verwaltung und der in ihr stationierten Einheiten des Exercitus Romanus übertragen.
    (3) Infrastruktur: Es obliegt der Provinz die Erweiterung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur. Zu dieser zählen sämtliche Wege sowohl zu Wasser als auch zu Land, die Wasserversorgung sowie der Briefverkehr und sämtliche zu diesen gehörenden Anlagen.
    (4) Kultur: Es ist Aufgabe der Provinz, die Verbreitung der römischen Kultur zu begünstigen.




  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVII KAL DEC DCCCLXV A.U.C. (15.11.2015/112 n.Chr.) und ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLXV A.U.C. (16.11.2015/112 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zu den KAL NOV DCCCLXV A.U.C. (1.11.2015/112 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am ANTE DIEM VIII ID DEC DCCCLXV A.U.C. (6.12.2015/112 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVII KAL MAR DCCCLXVI A.U.C. (14.2.2016/113 n.Chr.) und ANTE DIEM XVI KAL MAR DCCCLXVI A.U.C. (15.2.2016/113 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum PRIDIE KAL FEB DCCCLXVI A.U.C. (31.1.2016/113 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am PRIDIE NON MAR DCCCLXVI A.U.C. (6.3.2016/113 n.Chr.).




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