Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)

  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:


    ANTE DIEM IX KAL SEP DCCCLVIII A.U.C. (24.8.2008/105 n.Chr.)
    und
    ANTE DIEM VIII KAL SEP DCCCLVIII A.U.C. (25.8.2008/105 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am ANTE DIEM XVI KAL SEP DCCCLVIII A.U.C. (17.8.2008/105 n.Chr.) gegenüber dem Princeps Senatus erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.




    /edit: Link eingefügt, damit man den Princeps leichter finden kann.

  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM V KAL SEP DCCCLVIII A.U.C. (28.8.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    Codex Universalis, Anhang des Codex Universalis, Pars Sexta - Lex Provincialis, Subpars Secunda - Statthalter, § 3 Allgemein
    --- hier: Provincia Hispania ---


    Der Senat der Stadt Rom hat beschlossen, gemäß §3, Satz 4 des Anhangs des Codex Universalis, Pars Sexta, Subpars Secunda nach dem angekündigten Rücktritt des Proconsuls von Hispania, Lucius Flavius Furianus, den Consular Marcus Vinicius Hungaricus zum Proconsul der Provincia Hispania zu ernennen.

  • MANDATA IMPERATORIS


    Der Imperator Caesar Augustus Gaius Ulpius Aelianus Valerianus ernennt in seiner Funktion als Oberkammandierender der Streitkräfte die folgenden Offiziere:


    Caius Furius Helios zum Tribunus Angusticlavius der Legio XXII Deiotariana
    Quintus Octavius Augustinus Minor zum Tribunus Angusticlavius der Legio I Traiana Pia Fidelis


    Appius Terentius Cyprianus zum Praefectus Legionis der Legio XXII Deiotariana
    Der Praefectus Aegypti Decimus Germanicus Corvus übernimmt das Kommando über die Legio XXIII Cyrenaica.


    Der Marschbefehl wird allen genannten Offizieren zugestellt und ist umgehend umzusetzen.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    - Änderung §5, Absatz 1, Codex Universalis -


    (1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch darf nur er erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Allerdings kann der Senat ihm dies in jedem der Fälle empfehlen. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS et CODEX MILITARIS.



    wird geändert in


    (1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus oder dem Senat neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch dürfen nur der Imperator Caesar Augustus oder der Senat erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS und CODEX MILITARIS.




    - ANTE DIEM XI KAL NOV DCCCLVIII A.U.C. –
    (22.10.2008/105 n.Chr.)


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    -Streichung Prologus, Absatz 1, Codex Iuridicialis-


    (1) Neue Bestandteile in den Codex Iuridicialis aufnehmen kann nur der Imperator Caesar Augustus, jedoch kann der Senat ihm dies bei Beschluss durch Decretum Senatus empfehlen.



    wird gestrichen




    - ANTE DIEM XI KAL NOV DCCCLVIII A.U.C. –
    (22.10.2008/105 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS



    Der Senat von Rom hat beschlossen:


    KAESO ANNAEUS MODESTUS
    wird als Quindecimvir in das Collegium der Quindecimviri Sacris Faciundis aufgenommen.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    PRIDIE NON NOV DCCCLVIII A.U.C.
    (4.11.2008/105 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICALIS
    wie folgt zu ändern:


    Gestrichen wird:
    § 2 Iudicium Imperialis
    (4) Das Iudicium Imperialis verhandelt Strafsachen der Kategorie Schwerverbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Maior.


    und


    § 3 Iudicium Maior
    (4) Das Iudicium Maior verhandelt Strafsachen der Kategorie Verbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Minor.


    und


    § 4 Iudicium Minor
    (4) Das Iudicium Minor verhandelt Strafsachen der Kategorie Vergehen.



    Folgendermaßen neu gefasst wird:
    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (1) Bei Verhandlungen über Delikte gegen den Staat im Sinne des Codex Iuridicalis ist das Iudicium Imperialis sachlich zuständig.
    (2) Bei Verhandlungen über alle anderen Delikte im Sinne des Codex Iuridicalis ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.
    (3) Bei allen anderen Verhandlungen ist das Iudicium Minor sachlich zuständig.
    (4) Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen (1) bis (3) ist nachrangig wenn eine andere Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    PRIDIE NON NOV DCCCLVIII A.U.C.
    (4.11.2008/105 n.Chr.)


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ernenne ich
    Kaeso Annaeus Modestus


    zum
    Senator Roms



    Es ist ihm ab heute gestattet, die Standesabzeichen
    der Senatoren zu tragen, den Senatorenring,
    den Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit
    einer Sichel als Schmuck.


    - NON NOV DCCCLVIII A.U.C. -
    (5.11.2008/105 n.Chr.)


  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN
    ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:
    PRIDIE KAL DEC DCCCLVIII A.U.C.
    (30.11.2008/105 n.Chr.)

    und
    KAL DEC DCCCLVIII A.U.C.
    (1.12.2008/105 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am
    ANTE DIEM IX KAL DEC DCCCLVIII A.U.C. (23.11.2008/105 n.Chr.) gegenüber dem Princeps Senatus erklären (vorherige Anmeldung bei der Palastwache nicht vergessen), welcher die Kandidatenlisten erstellt.



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICALIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 2 Iudicium Imperialis
    (1) Das Iudicium Imperialis tagt in der Basilica der Domus Augustana auf dem Palatinus.
    (2) Dem Iudicium Imperialis gehören der Imperator Caesar Augustus und zwei Iudices an.
    (3) Iudex Prior beim Iudicium Imperialis ist der Imperator Caesar Augustus, oder ein von ihm benannter Vertreter.
    (4) gestrichen
    (5) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so kann der Imperator Caesar Augustus das Urteil alleine fassen.
    (6) gestrichen


    Neugefasst wird:
    § 6 Kläger
    Kläger ist derjenige, der eine Klage gegen eine andere Person angestrengt hat.


    Aufgehoben werden:
    § 14 Advocatio Imperialis
    und
    § 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
    und
    § 16 Ausschluss als Advocatus Imperialis


    Neugefasst wird:
    § 17 Formalien zum Advocatus
    (1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
    (2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis.
    (3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
    (4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
    (5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
    (6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
    (7) Bei Verhandlungen vor dem Iudicium Imperialis oder dem Iudicium Maior kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.


    Neugefasst wird:
    § 24 Anzeige
    Anzeige kann bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    Neugefasst wird:
    § 24.1 Prozesskosten
    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
    (4) gestrichen


    Aufgehoben wird:
    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis


    Neugefasst wird:
    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden..
    (2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.
    (3) gestrichen


    Neugefasst wird:
    § 33 Verhandlung
    (1) Stellt der Kläger den Antrag, so wird die Erste Anhörung und die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt.
    (2) In der Hauptverhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.
    (3) Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung zu verkünden.
    (4) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
    (5) Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.


    Neugefasst wird:
    § 40 Anordnungen des Gerichts
    (1) Auf Verlangen des Gerichts haben die Behörden der Strafverfolgung die bisher von ihnen in der Sache geführten Ermittlungsergebnisse vorzulegen.
    (2) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
    (3) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
    (4) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
    (5) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.


    Neugefasst wird:
    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) gestrichen




    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM XI KAL DEC DCCCLVIII A.U.C.
    (21.11.2008/105 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICALIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 100 Wahlfälschung
    (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Sesterzen oder mit einer Relegatio von mindestens 3 Monaten bestraft. Zusätzlich kann dem Täter das passive Wahlrecht auf Lebenszeit aberkannt werden, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.
    (2) Als Wahl im Sinne des Codex gelten die Wahlen zum Cursus Honorum, sowie alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Gremien der Provinzen und Städte.


    und
    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung außerhalb der Territorien des Imperium Romanum, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
    (3) Für eine zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden, für eine lebenslange Freiheitsstrafe ersatzweise ein Exilium.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM IX KAL DEC DCCCLVIII A.U.C.
    (23.11.2008/105 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen:


    Um die weiteren Bauarbeiten am Ulpianum zu ermöglichen gibt der Senat seinen bereits zugesagten Anteil an den voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Sesterzen zur Auszahlung frei. Mit dem Geld werden bereits geleistete Arbeiten entlohnt und die noch zu leistende der nächsten Monate vorfinanziert. Der Senat ermächtigt die amtierenden Consuln, zu diesem Zweck über die genannte Summe zu verfügen.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM XIV KAL IAN DCCCLIX A.U.C.
    (19.12.2008/105 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX UNIVERSALIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 39 Kandidatur
    Der Kandidat hat im Vorfeld der Magistratswahlen seine Kandidatur bei einem der amtierenden Consuln oder beim Imperator Caesar Augustus bekannt zu geben, und zwar spätestens zwei Wochen vor der Wahl. Die Consuln, oder in ihrer Vertretung der Imperator Caesar Augustus, präsentieren die Liste der Kandidaten anschließend dem Senat.


    und
    § 40 Wahltermin
    (1) Die Wahlen zum Cursus Honorum finden im vierten Fünftel das laufenden Amtsjahres statt.
    (2) Der Wahltermin wird von den amtierenden Consuln festgesetzt und bedarf der Bestätigung durch den Imperator Caesar Augustus. Anschließend wird er von den Consuln öffentlich bekannt gemacht und zwar spätestens 4 Wochen vor dem Beginn des ersten Wahltages.


    und
    § 49 Wahlperiode
    Die Wahlperiode des Imperium Romanum beginnt und endet mit der Ernennung der gewählten Magistrate.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLIX A.U.C.
    (17.1.2009/106 n.Chr.)


  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN
    ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:
    ANTE DIEM XV KAL MAR DCCCLIX A.U.C.
    (15.2.2009/106 n.Chr.)

    und
    ANTE DIEM XIV KAL MAR DCCCLIX A.U.C.
    (16.2.2009/106 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am
    KAL FEB DCCCLIX A.U.C. (1.2.2009/106 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären (vorherige Anmeldung bei der Palastwache nicht vergessen), welcher die Kandidatenlisten erstellt.


  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen:


    Jener Blitzschlag, der an ANTE DIEM IV KAL DEC des vergangenen Jahres in den Tempel der Concordia zu Rom einschlug, war ein prodigium publicum, also ein göttliches Zeichen, welches sich an die römische Gemeinschaft als Ganzes richtete. Es muss als Störung der pax deorum oder als unheilvolles Vorzeichen gewertet werden. Der Senat folgt damit der Auffassung des Collegium Pontificium. Er schließt sich auch der Empfehlung an, die amtierenden Consuln mögen als procuratio, also als Entsühnung, zusammen mit dem Imperator Caesar Augustus als Pontifex Maximus ein Opfer an den gesamten Götterpantheon darbringen.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLIX A.U.C.
    (17.2.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX UNIVERSALIS
    wie folgt zu ändern:


    Ersatzlos gestrichen wird:
    § 26 Kaisertitulatur
    (1) Der Amtstitel des amtierenden Imperator Caesar Augustus lautet: "Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius, Pontifex Maximus, Tribuniciae Potestatis, Censor, Imperator, Pater Patriae"
    (2) Die Ergänzung der Amtstitel durch die Nennung der Häufigkeit ihrer Ausrufung ist möglich.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM VII KAL MAR DCCCLIX A.U.C.
    (23.2.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen


    Titus Sextius Magius Lateranus [NSC]


    als Proconsul in die senatorische Provinz Hispania zu entsenden,
    wo er die Nachfolge des scheidenden Proconsuls
    Marcus Vinicius Hungaricus antreten wird.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM IV NON MAR DCCCLIX A.U.C.
    (4.3.2009/106 n.Chr.)


  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN
    ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:
    ANTE DIEM VII ID IUN DCCCLIX A.U.C. (7.6.2009/106 n.Chr.)
    und
    ANTE DIEM VI ID IUN DCCCLIX A.U.C. (8.6.2009/106 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am
    ANTE DIEM IX KAL IUN DCCCLIX A.U.C. (24.5.2009/106 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX UNIVERSALIS,
    PARS UNDECIMA - LEX COMMUNITATIS
    wie folgt zu ändern:


    Ersatzlos gestrichen wird:
    § 3 Vereinseigentum
    (1) Es ist dem Verein nicht gestattet, Eigentum in jeglicher Form zu besitzen.
    (2) Ein Verein darf kein Geld erwirtschaften durch Verkäufe etc. und keine Spenden annehmen.



    gez. Lucius Minicius Natalis [NSC]
    ---------------------- Consul ---------------------



    ANTE DIEM IX KAL IUL DCCCLIX A.U.C.
    (23.6.2009/106 n.Chr.)


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