Salve ihr Olivenbauern des Reiches,
Ich möchte euch heute mal diesen Absatz des Marktgesetzes zeigen:
§ 4. (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
(2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
Die soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch überragende Qualität der Ware oder hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
"Was uns das sagt? Nun ihr alle verkauft eure Oliven zu mehr als 150 % des Marktpreises, was einem Wert von 0,75 Sz. entspricht. Ich würde meinen ihr senkt die Preise und der Staat muß keine Oliven anbieten."
Angeschlagen durch:
MGA
Aediles Curules