Lex Didia Et Aurelia Proconsularia

  • LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
    - Endgültige Fassung vom 10.09.101 -



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und bei Verfügbarkeit mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen. Letzterer ist nicht zu nominieren, wenn in der Provinz vorläufig keine religiösen Ämter ausgeübt werden.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.


    4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.




    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    § 6 PRINCEPS CURIAE


    1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.


    6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.


    7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.


    8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia Provincialis und somit deren Vorsitzender.


    Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).


    9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.


    10. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.



    § 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    Pater Familias der Gens Germanica


    Academicus Milititaris Cursus Numero II

  • Lex Provincialis


    Subpars Prima - Allgemeines


    § 1 Verwaltungsform
    (1) Eine Provinz kann senatorisch oder kaiserlich verwaltet sein.
    (2) Der Verwalter einer senatorischen Provinz heißt Proconsul.
    (3) Der Verwalter einer kaiserlichen Provinz heißt Legatus Augusti pro Praetore. Der Verwalter der kaiserlichen Provinz Ägypten heißt Praefectus Aegypti.
    (4) Alle Provinzen, welche nicht ausdrücklich vom Imperator Caesar Augustus unter senatorische Verwaltung gestellt wurden, sind kaiserliche.


    § 2 Decretum Provinciale
    (1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
    (2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
    (3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
    (4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
    (5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
    (6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
    (7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.


    Subpars Secunda - Statthalter


    § 3 Allgemein
    (1) Der Statthalter einer kaiserlichen Provinz wird ausschließlich durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.
    (2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.
    (3) Es ist dem Imperator Caesar Augustus jederzeit erlaubt, den Statthalter einer kaiserlichen Provinz abzusetzen.
    (4) Der Statthalter einer senatorisch verwalteten Provinz wird durch den Senat für jeweils 2 Monate ernannt.
    (5) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul einer senatorisch verwalteten Provinz abzusetzen.


    § 4 Corrector
    (1) Ein Corrector wird im Ausnahmefall vom Imperator Caesar Augustus eingesetzt.
    (2) Er kann kurzfristig und vorübergehend anstatt eines Proconsuls oder Legatus Augusti pro Praetore als Statthalter eingesetzt sein.
    (3) Ein Corrector kann neben einem Proconsul oder Legatus Augusti pro Praetore in eine Provinz geschickt werden, um dessen Tätigkeit zu überprüfen.
    (4) Der Corrector verfügt über dieselben Rechte in der Provinz wie ein Legatus Augusti pro Praetore, auch in senatorischen Provinzen.
    (5) Im Falle des Eintritts von § 4 Abs 3 ist es dem Corrector gestattet, im Bedarfsfall Weisungen im Funktionsbereich des Legatus Augusti pro Praetore zu erteilen. Diese haben dann absoluten Vorrang.
    (6) Der Corrector untersteht nur und direkt dem Imperator Caesar Augustus.


    § 5 Militär
    (1) Der Proconsul hat keinerlei militärische Weisungsbefugnis.
    (2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper. Hiervon ausgeschlossen sind die Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und die Vigiles, sowie die Classis Misenensis und Classis Ravennas.


    § 6 Polizei
    (1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl der Statthalter, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.
    (2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.


    § 7 Gerichtsbarkeit
    (1) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Statthalter die Erste Anhörung vornehmen.
    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.


    § 8 Sonstiges
    (1) Ein Legatus Augusti pro Praetore kann das Kriegsrecht in seiner Provinz ausrufen.
    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.


    Subpars Tertia - Provinzverwaltung


    § 9 Procurator
    (1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
    (2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
    (3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    § 10 Iuridiculus
    (1) Ein Iuridiculus unterstützt den Legatus Augusti bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
    (2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
    (3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    Subpars Quarta - Bezirksverwaltung


    § 11 Comes
    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
    (2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.


    § 12 Magister Scriniorum
    Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.


    § 13 Regionarius
    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 14 weitere Positionen im Sicherheitsdienst
    (1) Alle Positionsträger im Sicherheitsdienst sind dem Regionarius unterstellt.
    (2) Für Positionen im Sicherheitsdienst sind nur Soldaten oder Veteranen des Exercitus Romanus zugelassen.
    (3) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (4) Der Praefectus Portuensis ist für die Überwachung des Schiffsverkehrs und die Verwaltung der Liegeplätze sowie alle polizeilichen Aufgaben im Bereich der Häfen seines Bezirks verantwortlich.


    Subpars Quinta - Stadtverwaltung


    § 15 Duumvir
    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.


    § 16 Magistratus
    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.


    Subpars Sexta - Provinzielle Ämterlaufbahn


    § 17 Provinzielle Ämterlaufbahn
    (1) Die Provinzielle Ämterlaufbahn beinhaltet folgende Ämter, aufsteigend nach Stufe sortiert: Magistratus - Duumvir - Magister Scriniorum - Comes.
    (2) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.
    (3) Der Statthalter bestimmt, welche Ämter der Laufbahn in welchen Städten und Bezirken durch Wahl zu bestimmen sind, und welche er selbst besetzt.
    (4) Um für ein für die Wahl freigegebenes Amt einer Stufe zu kandidieren, muss ein Kandidat alle darunterliegenden Ämter mindestens einmal absolviert haben.
    (5) Eine Amtsperiode dauert 2 Monate. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    Subpars Septima - Curia Provincialis


    § 18 Allgemeines
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 19 Zusammensetzung
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
    (5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.


    § 20 Gesetzgebung
    (1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
    (2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.


    § 21 Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
    (2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
    (3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.
    (4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
    (5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.
    (5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
    (5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 22 Geschäftsordnung
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    Subpars Octava - Wahlbestimmungen


    § 23 Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
    (4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.


    § 24 Wahlleiter
    (1) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, übernimmt der Comes des betreffenden Bezirkes die Wahlleitung. Sollte dieser Posten vakant sein bestimmt der Statthalter einen Wahlleiter.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung bestimmt der Statthalter den Wahlleiter.
    (3) Der Statthalter kann auch selbst die Rolle des Wahlleiters übernehmen.


    § 25 Ablauf der Wahl
    (1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit den Wahlen des Cursus Honorum stattfinden.
    (2) Die Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung und Vertretern der Curia Provincialis finden nach Möglichkeit zeitgleich statt.
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (4) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung legt der Wahlleiter in Absprache mit dem Statthalter den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (6) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung sind die Kandidaturen in der Hauptstadt des betreffenden Bezirks bekanntzugeben. Dies erfolgt analog zu §25.5
    (7) Die Wahl beginnt immer um 0:00 eines Sonntags, dauert mindestens 2 Tage und endet um 24:00 des letzten Wahltages.
    (8) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
    (9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.


    § 26 Gültigkeit der Wahl
    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder wider sie gestimmt.
    (3) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (4) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.


    Subpars Nona - Gültigkeit


    § 27 Gültigkeit der Lex
    Durch die Lex Provincialis sind die Bestimmungen der Lex Didia et Aurelia Proconsularia hiermit aufgehoben.


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