Lebensmittelgesetz für Italia

  • Allererst gibt es Gerüchte, dass in einigen Tavernen der armen Bezirke Wasser mit farbigen Zutaten als Wein verkauft wird. Du als oberster Chef der Ordnung solltest schon längst dreinfahren. Ich erinnere dich, das dadurch auch der Weinexport von Italia sinken wird und dass die Konkurenz der hispanischen Provinz immer stärker wird.

  • Ich werde diesen Vorschlag in jedem Fall unterstüzen. Nicht wegen der Exporte, sondern weil einige dieser Tavernen auch von vielen Soldaten besucht werden und wir den Jungs nicht unnötige Gründe für eine Kneipenschlägerei bieten sollten. Das ist nicht gut für die Moral der Truppe.

  • Mein Vorschlag für ein Lebensmittelgesetz:


    § 1. Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich; verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist; falsch bezeichnet sind.


    § 2. Der Verkauf und der Ausschank von Lebensmitteln und Getränken darf nur von behördlich genehmigten Stätten aus geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.


    § 3. Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.


    § 4. Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe des 3-fachen Wertes der Ware an die kaiserliche Kasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe des 5-fachen Wertes der Ware, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß des 10-fachen Wertes der Ware, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird. Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen, ist ihm die Konzession zu entziehen.

  • § 5 Z 1. Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt.


    Z 2. Sollte der erste Verstoß eines Konzessionsinhabers länger zurückliegen als 3 Jahre, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollte ein Konzessionsinhaber 2 Verstöße begangen haben und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 10 Jahre, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste. Dies dient zum Schutz des Konzessionsinhabers, der nur einzeln und nicht beabsichtigt Fehler macht.


    Z 3. Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.

  • Ich werde diesen Entwurf in den nächsten Tagen noch mal sorgfältig durchgehen, aber mein erster Eindruck ist, dass es sich um einen sehr ausgereiften Text handelt.

  • Ich denke, nachdem wir die Grundzüge für Beschlüsse der Curia geregelt haben (siehe anderer Thread), sollte dies in der vorliegenden Fassung das erste Gesetz sein, welches wir beschließen.


    Ich habe keine Einwände gegen diese Fassung und werde ihr, sobald sie zur Abstimmung vorliegt, meine Stimme geben.

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