Erste Anhörung Sinona Matinia vs. Gaius Scribonius Curio IUD PRIM XII/DCCCLV

  • Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM XII/DCCCLV


    Sinona Matinia
    gegen
    Gaius Scribonius Curio


    Aufgrund der zu verhandelnden Inhalte ist die erste Anhörung NICHT ÖFFENTLICH.


    Geladen sind die Klägerin, der Angeklagte und ggf. deren Rechtsvertreter.


    Sim-Off:

    Wer nicht explizit vom Gericht geladen wird, darf hier zwar so viel mitlesen wie er/sie möchte, aber eure IDs wissen von allem was hier drin passiert absolut nichts!



    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Feststellung des Gerichts:


    Gaius Scribonius Curio wird folgendes zur Last gelegt:
    § 57 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.

  • Hungaricus erschien vor dem Gericht.


    Verzeiht bitte meine Verspätung. Ich wurde gerade erst von Curio zum Anwalt bestellt.


    Eine Zwangsvorführung des Angeklagten halte ich nicht für sinnvoll, da ich als Anwalt ohnehin von Curio alle Rechte übertragen bekam.


    Sim-Off:

    Oder schlicht: Er ist net da, also kann er auch nicht kommen.

  • "Das Gericht akzeptiert Gnaeus Fabius Antistes als Vertreter der Klägerin und Marcus Vinicius Hungaricus als Vertreter des Beklagten.


    Die Klageseite möge nun bitte kurz ihre Anschuldigungen vorlegen und erklären, ob und unter welchen Umständen sie zu einer gütlichen Einigung bereit ist."

  • "Gaius Scribonius Curio suchte ANTE DIEM IV KAL IAN DCCCLV A.U.C. (29.12.2004/101 n.Chr.) den Pontifex Maximus auf, der darüber die Virgo Maxima Aquilia Flavia Agrippina informierte. Der genauer Wortlaut des infamen Anschlags gegen die Würde und Reputation meiner Mandantin wird wie folgt vorgelegt:"


    Beweisstück Alpha


    Zitat

    Original von Gaius Scribonius Curio
    Wieder trete ich vor dich und wieder ist es keine angenehme Sache, die ich vorbringen muss. Doch es muss sein, auch wenn es gegen ein Mitglied meiner eigenen politischen Richtung geht. Aber ich kann nicht anders, mein Gewissen treibt mich. Erst kürzlich kam mir zu Ohren, dass es in der Casa Decima zu ungebührlichen Aktivitäten kam. Betreffend der Vestalin Matinia Sinona. Es ward viel Alkohol getrunken und wohl viel nackes Fleisch gezeigt. Weiter verweise ich auf gewisse zur Schau getragene Nippel in der ehrenhaften Casa Decima. Als wäre dies nicht genug, kam mir eine sehr alte Äusserung ins Gedächtnis, deren Sinn sich mir erst jetzt langsam zu erschliessen beginnt. Als die da wäre:


    NACHDEM also die Verlobung aufgelöst wurde, spricht sie davon, dass die Karriere nun inzwischen verunmöglicht ist. Was anderes, als der Verlust der Jungfräulichkeit, könnte sie zu diesem Schluss geführt haben? Ich bitte also den Pontifex Maximus und somit den Pater Familias aller Vestalinnen Untersuchungen bezüglich des Umstandes ihrer nun sehr fraglich gewordenen Jungfräulichkeit anzustellen. Weiter wird eine Beurteilung des Verhalten der Sinona im Hause der Gens Decima erbeten, mit der Prüfung, ob Sinona ihre Würdigkeit als Vestalin nicht verwirkt hat.


    "Dieser Vorgang erfüllt den Straftatbestand des Codex Iuridicalis §57.1/2 was wir im Zuge der Verhandlung zu beweisen gedenken."

    § 57 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    "Dieser Vorgang erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der versuchten Körperverletzung gemäß §7 und §59 des Codex Iuridicalis was wir ebenfalls im Zuge der Verhandlung zu beweisen gedenken."

    § 7 Versuch einer Straftat
    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar, jedoch kann das Gericht hierbei die Strafe mildern, dies besonders bei freiwilligem Rücktritt von der Tat.
    § 59 Körperverletzung
    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.


    Wenn die Verteidigung den Vorwurf der Verstosses gegen §57 in vollem Umfang eingesteht, wären wir bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat und der Zahlung einer Poenale von 5000 Sesterzen an meine Mandantin, bereit die Anklage auf diesen Punkt zu reduzieren."


    Der Vollständigkeit halber legen wir hiermit die Beweisstücke Delta und Phi erneut vor."


    Beweisstück Delta


    Salve Rex Sacrorum Gnaeus Fabius Antistes,
    Sinona hat sich nichts vorzuwerfen und ich werde als Pater Familias und Senator dies auch bezeugen. Es gab in meinem Hause weder ein unzüchtiges noch ein ungebührliches Verhalten. Wein wurde getrunken, aber in Maßen. Die Vestalin Sinona zog sich dann auf ihr Zimmer zurück. Ich denke das dürfte reichen. Ausser unten aufgeführten Personen war niemand anderes anwesend und ich weiß auch nicht, wie Curio zu diesen Informationen kommt, denn alle meine Familienangehörigen und auch das Hauspersonal kämen im Traum nicht auf die Idee von Ereignissen im Hause zu erzählen.
    Vale, Senator Maximus Decimus Meridius


    Beweisstück Phi


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    IUDICATIO


    Das Collegium Pontificale vertreten durch:
    Pontifex Maximus, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes
    Flamen Traianalis, Sextus Helvetius Vindex

    hat, basierend auf dem Codex Religiosus für Recht erkannt:


    Hochzeit und Verlobung von Sinona Matinia mit Quintus Caecilius Metellus Creticus werden nichtig gesprochen.


    Gründe:
    ad Hochzeit: Auch wenn man anerkennt, dass durch konkludentes Handeln die Eheform "Confarreatio" gewählt worden sei, so waren als Zeugen nur Ahnenmasken anwesend. Diese werden nicht als Zeugen im Sinne des Gesetzes gewertet, so ist die Hochzeit nichtig zu sprechen.


    ad Verlobung: Eine öffentliche Verkündung einer Verlobung liegt nicht vor, ist aber auch gesetzlich nicht gefordert. Beide Beteiligte widersprechen sich im Erkennen einer Verlobung und unabhängige Zeugen eines solchen Versprechens gibt es nicht. Ein geltend gemachter Verlobungsring wurde nachweislich erst nach der "Hochzeitszeremonie" übergeben und kann nicht als Beweis gewertet werden.


    Das Collegium erkennt es als nötig an das Hochzeitsgesetz zu verbessern und Unstimmigkeiten darin abzustellen. Der Pontifex Maximus beauftragt hiemit den Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes.


    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
    http://www.imperium-romanum.in…iegelPontifexMaximus.gif_

  • "Die Verteidigung möge nun zu den Vorwürfen Stellung nehmen und ebenfalls angeben, ob und unter welchen Bedingungen sie zu einer gütlichen Einigung bereit wäre."

  • Mein Mandant ist bestürzt über die Vorwürfe, die gegen seine Person ausgesprochen werden. Nie hat er anderes im Sinn gehabt, als den Imperator, den Cultus Deorum - in diesem Falle auch besonders die Vestalinnen, deren Bestand ihm sehr am Herzen liegen - und auch die Personen innerhalb des Cultus Deorum gegen schädliche Einflüsse zu schützen.


    Wir weisen alle daher alle Vorwürfe zurück. Eine gütliche Einigung ist - so fürchte ich - nicht möglich.

  • "Aus der Aussage des Verteidigers und der Höhe der Forderungen der Anklage entnehme ich, dass wir leider keine gütliche Einigung erreichen können.
    Die Hauptverhandlung wird umgehend eröffnet werden."

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