Erste Anhörung Cicero Octavius Anton vs. Lucius Tiberius Vibullius IUD PRIM XIII/DCCCLV

  • Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM XIII/DCCCLV


    Cicero Octavius Anton
    gegen
    Lucius Tiberius Vibullius


    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 30 Erste Anhörung
    (1) Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung.
    (2) Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung, durch Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel.
    (3) Die Erste Anhörung wird vom Iudex Prior durchgeführt.
    (4) Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Verletzter und Beschuldigter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.
    (5) Der Iudex Prior ist angehalten zu versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.
    (6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.
    (7) Bei einem Rechtsstreit, der ausschließlich Beteiligte einer Provinz hat, kann der dortige Legatus Augusti pro Praetore die Erste Anhörung vornehmen.



    Feststellung des Gerichts:


    Lucius Tiberius Vibullius wird folgendes zur Last gelegt:
    § 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder oder einen Magistrat des Cursus Honorum in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 3.500 Sz. bestraft.
    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans, Mitglieds oder Magistrats verfolgt.


    § 83 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. bestraft.
    (2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann das Gericht beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.


    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.

  • "Die Klageseite möge bitte kurz die Anschuldigungen darlegen und bekannt geben, ob und unter welchen Umständen sie zu einer außergerichtlichen Einigung bereit ist."

  • "Mein Mandant, klagt Lucius Tiberius Vibullius folgender § an:


    § 42 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder einer Geldstrafe von nicht weniger als 800 Sesterzen bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.



    § 56 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 57 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    Wir begründen dies durch die am ANTE DIEM III ID IAN DCCCLV A.U.C. (11.1.2005/102 n.Chr.) getätigten Äußerungen.


    Wir haben beweise die ich jetzt aufzählen und ihnen zeigen werde :


    Beweis 1


    Beweis 2



    Hier wurde das Ganze bei der Klageeinreichung gesichert.



    Mit diesen Aussagen, hat Vibullius meinen Mandanten aufs übelste beleidigt!


    Die Zeugen sind Flavius Prudentius Balbus und Caius Ferrius magnus.


    Mein Mandant fordert eine Wiedergutmachung von 20.000 Sesterzen."

  • "Das Gericht dankt für die Ausführungen und stellt fest, dass bei der Höhe der Forderung davon auszugehen ist, dass dem Kläger nicht an einer gütlichen Einigung gelegen ist.


    Der Angeklagte möge sich nun zu den Vorwürfen äußern und angeben, ob er an einer gütlichen Einigung interessiert ist.


    Im übrigen weist das Gericht darauf hin, dass dieser Fall nach der Neufassung des Codex Iuridicialis verhandelt wird und dementsprechend die neuen Paragraphennummern zu verwenden sind."

  • Um es kurz zu sagen.


    Es ist seid jeher Brauch, daß man während der Ludi Kritik auch am Kaiser üben darf. Der einzigste Kaiser, der dies verbot, Domitian, wurde mit der Damnio belegt.
    Daher unschuldig.


    Was die Beleidigung betrifft verweise ich auf meine gebrochene Nasem welche durch einen Fausthieb des Adoptivsohnes des Klägers herbeigeführt worden ist. Ich habe bewußt auf eine Anklage verzichtet, obwohl der Censor sich mit seinem Sohn schändlich aus dem Staube machte und mich in meinem Blute liegen ließ. Der Censor verstoß hierbei gegen die moralischen Sitten dieses Reiches und trotzdem reiche ich wie bei meinem Aufsuchen des Censors zur Klärung des Falles mit den Vigiles die Hand aus zur Beilegung des Streites.


    Sollte die Hand ausgeschlagen werden, werd ich mir eine Anklage wegen Körperverletzung und Amtsverletzung vorbehalten.
    Ich hoffe, daß es nicht soweit kommen muß.

    quidquid agis, prudenter agas et respice finem!

  • "Nimmt die Anklage die ausgestreckte Hand des Angeklagten an?


    Ich erlaube mir die Feststellung, dass in der besprochenen Situation offensichtlich beide Seiten ihrer Würde und ihrem Ansehen völlig unangemessen gehandelt haben."

  • "Ich bin nicht mein Sohn, ich bin Senator Cicero Octavius Anton, daher halte ich an der Klage fest, es wurde das Amt des Censors beschmutzt!"

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • Sim-Off:

    Ich würde vorschlagen, das verfahren ruhen zu lassen, bis die beiden neuen Praetoren im Amt sind, die müssen sich sonst neu einarbeiten

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • Sim-Off:

    Bitte?!? Wäre es nicht sehr viel cleverer, das Verfahren bis nächstes Wochenende schon zum Abschluß gebracht zu haben?


    "Der Kläger ist also nicht an einer gütlichen Einigung interessiert. Die erste Anhörung ist damit beendet. Das Hauptverfahren wird in Kürze eröffnet."

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