Hauptverhandlung Sinona Matinia vs. Gaius Scribonius Curio IUD PRIM XV/DCCCLV

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    Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter des Iudicium Primum die Hauptverhandlung:


    Sinona Matinia vs. Gaius Scribonius Curio


    Das Iudicium Primum bestehend aus


    kommissarischer Praetor, Spurius Purgitius Macer
    Iudex, Secundus Flavius Felix


    der Prozess wird in der Gerichtshalle der Basilica Traiana verhandelt und dies öffentlich.


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  • "Klägerin und Beklagter bzw. deren Rechtsvertreter mögen sich anwesend melden und auf Iupiter schwören, vor Gericht nur die Wahrheit zu sagen."

  • "Ich, Gnaeus Fabius Antistes, Rechtsbeistand der Sacerdos Vestalis Sinona Matinia, melde mich anwesend und schwöre getreu der geheiligten Riten unserer Vofahren bei Iupiter in dieser Verhandlung nichts als die Wahrheit zu sagen."

  • In gewohnt langatmiger Weise repetierte Antistes die Vorwürfe der ersten Anhörung.


    "Gaius Scribonius Curio suchte ANTE DIEM IV KAL IAN DCCCLV A.U.C. (29.12.2004/101 n.Chr.) den Pontifex Maximus auf, der darüber die Virgo Maxima Aquilia Flavia Agrippina informierte. Der genauer Wortlaut des infamen Anschlags gegen die Würde und Reputation meiner Mandantin wird wie folgt vorgelegt:"


    Beweisstück Alpha


    Zitat

    Original von Gaius Scribonius Curio
    Wieder trete ich vor dich und wieder ist es keine angenehme Sache, die ich vorbringen muss. Doch es muss sein, auch wenn es gegen ein Mitglied meiner eigenen politischen Richtung geht. Aber ich kann nicht anders, mein Gewissen treibt mich. Erst kürzlich kam mir zu Ohren, dass es in der Casa Decima zu ungebührlichen Aktivitäten kam. Betreffend der Vestalin Matinia Sinona. Es ward viel Alkohol getrunken und wohl viel nackes Fleisch gezeigt. Weiter verweise ich auf gewisse zur Schau getragene Nippel in der ehrenhaften Casa Decima. Als wäre dies nicht genug, kam mir eine sehr alte Äusserung ins Gedächtnis, deren Sinn sich mir erst jetzt langsam zu erschliessen beginnt. Als die da wäre:


    NACHDEM also die Verlobung aufgelöst wurde, spricht sie davon, dass die Karriere nun inzwischen verunmöglicht ist. Was anderes, als der Verlust der Jungfräulichkeit, könnte sie zu diesem Schluss geführt haben? Ich bitte also den Pontifex Maximus und somit den Pater Familias aller Vestalinnen Untersuchungen bezüglich des Umstandes ihrer nun sehr fraglich gewordenen Jungfräulichkeit anzustellen. Weiter wird eine Beurteilung des Verhalten der Sinona im Hause der Gens Decima erbeten, mit der Prüfung, ob Sinona ihre Würdigkeit als Vestalin nicht verwirkt hat.


    "Dieser Vorgang erfüllt den Straftatbestand des Codex Iuridicalis §57.1/2 was wir im Zuge der Verhandlung zu beweisen gedenken."

    § 57 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.


    "Dieser Vorgang erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der versuchten Körperverletzung gemäß §7 und §59 des Codex Iuridicalis was wir ebenfalls im Zuge der Verhandlung zu beweisen gedenken."

    § 7 Versuch einer Straftat
    Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar, jedoch kann das Gericht hierbei die Strafe mildern, dies besonders bei freiwilligem Rücktritt von der Tat.
    § 59 Körperverletzung
    Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
    Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.


    Wenn die Verteidigung den Vorwurf der Verstosses gegen §57 in vollem Umfang eingesteht, wären wir bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat und der Zahlung einer Poenale von 5000 Sesterzen an meine Mandantin, bereit die Anklage auf diesen Punkt zu reduzieren."


    Der Vollständigkeit halber legen wir hiermit die Beweisstücke Delta und Phi erneut vor."


    Beweisstück Delta


    Salve Rex Sacrorum Gnaeus Fabius Antistes,
    Sinona hat sich nichts vorzuwerfen und ich werde als Pater Familias und Senator dies auch bezeugen. Es gab in meinem Hause weder ein unzüchtiges noch ein ungebührliches Verhalten. Wein wurde getrunken, aber in Maßen. Die Vestalin Sinona zog sich dann auf ihr Zimmer zurück. Ich denke das dürfte reichen. Ausser unten aufgeführten Personen war niemand anderes anwesend und ich weiß auch nicht, wie Curio zu diesen Informationen kommt, denn alle meine Familienangehörigen und auch das Hauspersonal kämen im Traum nicht auf die Idee von Ereignissen im Hause zu erzählen.
    Vale, Senator Maximus Decimus Meridius


    Beweisstück Phi


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    IUDICATIO


    Das Collegium Pontificale vertreten durch:
    Pontifex Maximus, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes
    Flamen Traianalis, Sextus Helvetius Vindex

    hat, basierend auf dem Codex Religiosus für Recht erkannt:


    Hochzeit und Verlobung von Sinona Matinia mit Quintus Caecilius Metellus Creticus werden nichtig gesprochen.


    Gründe:
    ad Hochzeit: Auch wenn man anerkennt, dass durch konkludentes Handeln die Eheform "Confarreatio" gewählt worden sei, so waren als Zeugen nur Ahnenmasken anwesend. Diese werden nicht als Zeugen im Sinne des Gesetzes gewertet, so ist die Hochzeit nichtig zu sprechen.


    ad Verlobung: Eine öffentliche Verkündung einer Verlobung liegt nicht vor, ist aber auch gesetzlich nicht gefordert. Beide Beteiligte widersprechen sich im Erkennen einer Verlobung und unabhängige Zeugen eines solchen Versprechens gibt es nicht. Ein geltend gemachter Verlobungsring wurde nachweislich erst nach der "Hochzeitszeremonie" übergeben und kann nicht als Beweis gewertet werden.


    Das Collegium erkennt es als nötig an das Hochzeitsgesetz zu verbessern und Unstimmigkeiten darin abzustellen. Der Pontifex Maximus beauftragt hiemit den Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes.


    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
    http://www.imperium-romanum.in…iegelPontifexMaximus.gif_


    /edit: zwar kein admin, dennoch lieb zu antistes... :D

  • Hungaricus stand auf und begann mit seinen Ausführungen.


    Zunächst einmal möchte ich uns alle einen schönen Tag und eine ebensolche Verhandlung wünschen.


    Die Verteidigung kann leider keine "Beweise" vorlegen, wie die Anklage dies gerade tat. Wozu auch, denn der Angeklagte ist unschuldig.


    Zunächst einmal stelle ich an die Anklage die Frage: Wie seid Ihr überhaupt zu Beweisstück Alpha gekommen? Wenn ich mir dieses Beweisstück so ansehe, ist dies ein Brief, gerichtet an den Imperator. Ich würde also gerne wissen, wie dieser Brief den Weg zu Eurem Schreibtisch gefunden hat und warte schon auf Eure Erläuterungen deswegen.


    Doch was mich mehr erstaunte, als ich den Fall übernahm, war die Tatsache, daß die Anklage diesem Brief tatsächlich einen Tatbestand entnehmen konnte. Lasst mich den Tatbestand der Üblen Nachrede einmal zerpflücken:


    Sehen wir uns einmal Absatz 1 an.


    "Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet..." Ja, wo wird denn behauptet? Man möge es mir verzeihen, aber ich stelle mir eine Behauptung so vor: Jemand spricht etwas aus, von dem er überzeugt ist, daß es der Wahrheit entspricht, gleich ob dieser Jemand über den Wahrheitsgehalt der betreffenden Sache irrt oder nicht. Ist dies in unserem Falle passiert? Nein! Curio fragte lediglich beim Imperator an, wie es nun um die Jungfräulichkeit der Klägerin bestellt ist. Er hat angefragt in Sorge, ja in Sorge um den Orden der Vestalinnen. Doch dazu will ich später noch etwas sagen. Lesen wir weiter.


    "... oder verbreitet,..." Hmmm, fand hier eine Verbreitung statt? In einem Brief, gerichtet an den Imperator? Ohne irgendeine Form der Öffentlichkeit? Wohl eher nicht!


    "...welche denselben verächtlich zu machen..." Verächtlich? Wo? Ich lese in Beweisstück Alpha nirgends Verachtung. Ich lese hierin Sorge, Sorge über den Ruf des Vestalinnen-Ordens, Sorge auch über die Klägerin. Wie sonst kann man denn das verstehen, wenn der Angeklagte von seinem Gewissen schreibt, der ihn dazu zwingt, gegen ein Mitglied seiner politischen Richtung zu agieren? Wie sonst kann man denn das verstehen, wenn der Angeklagte den Imperator um Untersuchungen bezüglich der Jungfräulichkeit bittet? Ich sage, daß der Angeklagte, Gaius Scribonius Curio, wahrlich Sorge geäußert hat, auch wenn dies wahrscheinlich die Klagseite nicht glauben möchte.


    "... oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet..." Tja, wie war das nochmal mit der Öffentlichkeit in einem Brief gerichtet an den Imperator persönlich? Hmm... achja, wie kann die öffentliche Meinung beeinflußt werden, wenn die Öffentlichkeit gar nicht gegeben ist? Mögen andere über diese Frage Traktate schreiben, ich sage, es ist nicht möglich.


    "...wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr..." Ja, der wohl interessanteste Punkt. Um welche Tatsache geht es denn? Um die Jungfräulichkeit der Vestalin Sinona Matinia. Steht diese fest? Wohl kaum, denn meines Wissens nach wurde keine Jungfräulichkeitsprüfung an der Klägerin durchgeführt, folglich weiß niemand hier, ob die Klägerin tatsächlich noch Jungfrau ist oder nicht, natürlich mit Ausnahme der Klägerin selbst und bei Nichtmehrvorhandenheit der Jungfräulichkeit noch der oder die Sexualpartner.


    Das war einmal Absatz 1 des besagten Paragraphen. Keine Angst, meine Ausführungen zu Absatz 2 sind kürzer, denn:


    "Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person ..." Absatz 2 fällt ja ganz weg, denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in keiner Weise im politischen Leben präsent.


    Gehen wir zum nächsten Vorwurf über:
    Ich finde es hochinteressant, wie die Anklage den Vorwurf der versuchten Körperverletzung hier konstruiert. Mein werter Kollege, der Rex Sacrorum, wird mir sicherlich beipflichten, daß zu einer Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 59 Cod Iur ein Angriff, ein körperlicher Angriff, vonnöten ist. Denn wie sonst kann ich einen Menschen verletzen? Natürlich nur, in dem ich den anderen körperlich angreife! Daher frage ich: Hat denn Curio denn die Klägerin irgendwie angegriffen? Hat denn Curio die Klägerin auch nur BERÜHRT? Nein! Wozu also dieser Vorwurf?


    Bevor ich mit meinen Ausführungen ende, möchte ich noch Beweisstück Phi diskutieren. Selbst nach mehrmaligen Lesen und überprüfen und subsumieren mit dem Sachtverhalt fällt mir zur Vorlage dieses Beweisstücks nur eins ein: Was in der Götter Namen hat dieses Beweisstück mit der Verhandlung zu tun? Natürlich nichts! Warum nicht? Weil in Beweisstück Phi die Frage der "Hochzeit" der Klägerin mit Quintus Caecilius Metellus Creticus behandelt wurde. Ja, Ihr habt richtig gehört, es ging um die "Hochzeit". Von einer "Hochzeitsnacht" oder welchen Namen auch man der Kopulation an sich geben möchte, steht darin nichts, kein noch so kleines Wörtchen.


    Ich danke für Eure Aufmerksamkeit.

  • "Ich danke für die Ausführungen.


    Das Gericht schließt sich der Frage an, wie die Anklage in den Besitz von Beweisstück Alpha gekommen ist. Die Anklagevertretung möge die Herkunft bitte erläutern."

  • "Das vorgelegte Beweisstück Alpha wurde der Virgo Maxima Aquilia Flavia Agrippina vom Pontifex Maximus Lucius Ulpius Iulianus am ANTE DIEM IV KAL IAN DCCCLV A.U.C. (29.12.2004/101 n.Chr.) übergeben, die es einen Tag später meiner Mandantin übergab. Die Anklage ist sich sicher, dass sowohl der Pontifex Maximus als auch die Virgo Maxima dies hier gerne bestätigen werden."

  • Die Verteidigung möchte sich vorbehalten, die von Antistes genannten Personen als Zeugen zu benennen.


    Um noch einmal zu Beweisstück Phi zurückzukommen: Ich möchte wissen, warum die Anklage dies als Unterstützung ihrer Vorwürfe sieht. Niemand bestreitet, daß die Hochzeit und die Verlobung der Klägerin mit Quintus Caecilius Metellus Creticus als nicht existent anzusehen ist. Ich habe jedoch keine Ahnung, was dieses Beweisstück mit dem Sachverhalt, ja überhaupt mit der Verhandlung hier zu tun hat.

  • "Senator Macer, bitte verzeiht wenn ich sofort antworte: Der Scribonius sprach in seinem, dem Pontifex Maximus vorgelegtem, Elaborat von 'NACHDEM also die Verlobung aufgelöst wurde'. Beweisstück Phi belegt die 'Nichtigkeitssprechung von Verlobung und Hochzeit' die Scribonius zu 'Auflösung der Verlobung' verdrehte. Es hat somit sehr wohl mit der Verhandlung zu tun."

  • "Der Scribonius erklärte in seinem Elaborat 'NACHDEM also die Verlobung aufgelöst wurde', dieses NACHDEM ist Kern seiner infamen Anklage. Beweisstück Phi beweist wer für diese 'Auflösung' zeichnete und wir können beweisen das der Scribonius hier die Tatsachen grob verdrehte, die Zeiten vertauschte und dem Pontifex Maximus dreist ins Gesicht log. Dafür steht nicht nur, aber auch Beweisstück Phi."

  • Also eine grobe Verdrehung der Tatsachen oder eine Lüge kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen. Ob jetzt besagte Verlobung aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, ist aber wirklich nicht relevant. Die Verlobung ist nun nicht existent, es geht hier jedoch um das "NACHDEM", werter Kollege.


    Ich beantrage hiermit, "Beweisstück" Phi als nicht relevant zurückzuweisen.

  • "In der Tat scheint das NACHDEM der kritische Punkt zu sein, nicht die unkorrekte Bezeichnung 'Auflösung der Verlobung'.
    Aus Beweisstück Phi ist allerdings kein ausreichend genaues Datum zu erkennen, um den korrekten Zeitpunkt zu bestimmen.
    Welche Beweisstücke stehen denn noch für die Bestimmung dieses Zeitpunkts?"

  • Zitat

    Original von Spurius Purgitius Macer
    "In der Tat scheint das NACHDEM der kritische Punkt zu sein, nicht die unkorrekte Bezeichnung 'Auflösung der Verlobung'.
    Aus Beweisstück Phi ist allerdings kein ausreichend genaues Datum zu erkennen, um den korrekten Zeitpunkt zu bestimmen.
    Welche Beweisstücke stehen denn noch für die Bestimmung dieses Zeitpunkts?"


    "Die interne Besprechung des Collegium Pontificale endete am 22. October, der Beschluss (das Beweisstück Phi der Anklage) wurde am gleichen Tage veröffentlicht. Neben mir waren bei beiden Vorgängen der Pontifex Maximus, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius und der
    Flamen Traianalis, Sextus Helvetius Vindex anwesend und werden dies auch gerne bezeugen."


    Antistes nahm einen Schluck Wasser


    "Die vom Scribonius in seinem Elaborat genannte Behauptung enthält das Wort NACHDEM und genau dieses ist, wie der ehrenwerte Consul ja bereits gesagt hat, entscheidend, denn es täuscht vor, die Aussage meiner Mandantin wäre DANACH geschehen. Nach dem 22. October. Dies ist nun allerdings eine [plusterauf]INFAME LÜGE DIE IN IHRER UNGEHEUERLICHKEIT KEIN BEISPIEL HAT![/plusterauf]"


    Antistes nahm einen Schluck Wasser


    "Das hohe Gericht mag meinen Ausbruch verzeihen. Die Aussage meiner Mandantin war am 14.October. Die damals anwesenden Marcus Vinicius Hungaricus, Cicero Octavius Anton und Sextus Helvetius Vindex werden sies sicherlich gerne bezeugen."


    Ein Raunen ging durch den Saal


    "Die Anklage ist bereit mehrere Zeugen aufzubringen, die beschwören werden das der 14. October NICHT nach dem 22.October angesiedelt ist. Auch der Scribonius wusste dies, sonst hätte er die Daten sicher genannt. [plusterauf]STATTDESSEN HAT ER ES VORGEZOGEN DEM PONTIFEX MAXIMUS DREIST INS GESICHT ZU LÜGEN.[/plusterauf]
    Die Anklage hält das Beweisstück für relevant."

  • Macer winkte einen der Gerichtdiener zu sich, gab ihm leise einige Anweisungen und wandte sich dann wieder an den Vertreter der Anklage, während der Gerichtsdiener den Saal verliess.


    "Da der Consul Marcus Vinicius Hungaricus ja sogar hier im Gerichtssal anwesend ist, habe ich die begründete Hoffnung, dass wir außer ihm keine weiteren Zeugen benötigen, um festzustellen, ob die am 14. Oktober getätigte Aussage der Klägerin vor dem 22. Oktober stattfand oder nicht."
    Er blickte Hungaricus fragend an.



    /edit: Tippfehler...

  • Benötigt man wirklich Zeugen dafür, um festzustellen, ob der 14. October vor dem 22. October stattfindet? Ich denke nicht...


    Hungaricus konnte sich hier ein Grinsen nicht verkneifen, wurde aber sofort wieder ernst.


    Ich kann mich an die Aussage der Klägerin erinnern. Ich war zu dieser Zeit Prätor, Creticus war Volkstribun. Sicherlich kann ein Gerichtsdiener das genaue Datum der Aussage und des Beschlusses feststellen.

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