Verbrecherarchiv

  • "Ach so. Ja, es wäre schon sinnvoll, ein gemeinsames Archiv für alle Sachen zu haben und nicht eines für die verurteilöung nach Cod Iur, eines für Verwarnungen nach Lex Mercati usw."

  • Antrag an den Senat


    zur Ergänzung der Pars Prima des Codex Iuridicialis


    Im Zuge einer weiteren Verbesserung unseres Rechtswesen ist Aktenmäßigkeit unerlässlich. Dies brächte sowohl Übersichtlichkeit
    und einfache Nachprüfbarkeit im Zuge von Nachverhandlungen, Folgeverhandlungen bzw. Berufungsverhandlungen und vor allem
    Anspruchsforderungen gegenüber der Justiz, dem Kaiser und klagenden Parteien.


    Insoweit sollte von jedem römischen Gericht über einen verurteilten Straftäter eine Akte angelegt werden, die folgende Daten
    enthalten muss:
    (1) den vollständigen Namen des Straftäters,
    (2) den Namen der Gens der er angehört,
    (3) den Wohnort,
    (4) den Stand,
    (5) zusätzlich, wenn ausgeübt, Amt oder Funktion,
    abschließend,
    (6) die begangene bzw. überführte Straftat und
    (7) das Urteil/Strafe.


    Die Akten werden im Gericht in Rom aufbewahrt und erhalten nach Abschluss des Prozesses eine Einstufung, welche den Zugang zu
    der Akte regelt. Hierbei kann das Gericht die Akte entweder als "geheim" oder "öffentlich" einstufen.
    Öffentliche Akten sind von jedem römischen Bürger (civis) einsehbar, als geheim eingestufte dagegen nicht. Über eventuelle
    Einsicht in geheime Akte entscheidet der Senat oder die Kaiserliche Verwaltung
    Eine einmal bestehende Akte kann nur durch den Beschluss des Kaiser oder des Senates gelöscht werden.

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • „Gut, dann sollen die Prätorianer diese Akten führen doch sollte dem Senat und den Praetoren auf Wunsch einzelne Akten zur Sichtung vorgelegt werden.


    Dem Kaiser ist selbstverständlich volle Akteneinsicht zu gewähren!


    Können die Senatoren dem Zustimmen, denn dann würde dies in die Vorlage eingearbeitet werden und zur Abstimmung gestellt werden.“

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • Ich halte es auch für sinnvoll, den Kommandeuren der für die Ermittlungen in Strafsachen verantwortlichen Einheiten Einsicht zu gewähren.


    Die Cohortes Praetoriae haben ohnehin Zugriff, da der Praefectus Praetorio die Akten führt, also müßte noch das Zugangsrecht der Kommandeure der Cohortes Urbanae und der Cohortes Vigiles ergänzt werden.

  • “Titus Helvetius Geminus ich stimme euch zu und die Kommandeure der Vigiles und CU können ja einzelne Akteneinsicht beim Präfekten der Prätorianer beantragen!!

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • Bezüglich Akteneinsicht: Dies - das sollte klar sein - bedeutet, daß jemand bei mir anfragt auf eine bestimmte Akte. Einen Eintritt in das Tabularium Occultum - wo die Akten gelagert werden - muß ich verwehren, da dort auch andere brisante Akten gelagert werden. Ich will nicht, daß dort wer drüberstolpert. Ihr wißt schon, zuviele Informationen können gefährlich sein. :D


    Ich schlage also folgende Personen vor, die eine Akteneinsicht verlangen dürfen:
    der Imperator höchstpersönlich
    Praefectus Praetorio
    der mit Ermittlungen befugte Advocatus Imperialis
    der in Ermittlungen stehende Praefectus Urbi
    der in Ermittlungen stehende Praefectus Vigilum
    der mit dem Fall betraute Prätor
    ev. in Absprache mit seinem Mandanten der Advocatus des Angeklagten (nur bei Anklage des Imperiums)


    Wann darf Akteineinsicht verlangt werden? Wie heißt es so schön: "Bei dringendem Tatverdacht."

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