Bekanntmachungen (alt)


  • ANKÜNDIGUNG WAHLEN
    ZUR
    CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    DER WAHLTERMIN FÜR DIE WAHLEN ZUR
    CURIA PROVINCIALIS
    ITALIA

    WIRD FESTGESETZT AUF:


    ANTE DIEM X KAL NOV DCCCLV A.U.C.
    (23.10.2005/102 n.Chr.)

    UND
    ANTE DIEM IX KAL NOV DCCCLV A.U.C.
    (24.10.2005/102 n.Chr.)



    WAHLBERECHTIGT
    GEMÄSS LEX PROVINCIALIS
    SIND AUSSCHLIESSLICH
    RÖMISCHE BÜRGER


    Sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der Städte ROMA, MANTUA, MISENUM und OSTIA einschließlich der dort stationierten Soldaten haben aktives sowie passives Wahlrecht für die in ihrer jeweiligen Stadt stattfindenden Wahlen.



    QUINTUS CAECILIUS AVENTURINUS
    http://www.imperium-romanum.info/images/sigs/itrit-comes.png


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERKLÄRE ICH, DASS DIE
    CURIA PROVINCIALIS
    DER PROVINZ ITALIA


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IX KAL NOV DCCCLV A.U.C.
    (24.10.2005/102 n.Chr.)


    AUS FOLGENDEN ABGEORDNETEN:


    FÜR DIE REGIO ITALIA
    QUINTUS CAECILIUS AVENTURINUS


    FÜR DIE STADT ROMA
    AULUS OCTAVIUS AVITUS
    MARCUS AURELIUS ANTONINUS
    MARCUS SERGIUS STEPHANUS


    FÜR DIE STADT MANTUA
    HERIUS VESUVIUS CLAUDIUS


    FÜR DIE STADT MISENUM
    DECIMUS AURELIUS MAXENTIUS


    FÜR DIE STADT OSTIA
    LUCIUS OCTAVIUS DETRITUS
    QUINTUS SABBATIUS AURELIANUS


    UND FOLGENDEN BEISITZERN:


    FÜR DIE STADT MANTUA
    TIBERIUS CORVIUS CADIOR


    FÜR DEN SENAT
    LUCIUS AELIUS QUARTO
    MARCUS DIDIUS FALCO
    MARCUS VINICIUS HUNGARICUS


    BESTEHT.


    http:///images/sigs/provita-legatusaugustipropr.png


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    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    GEBE ICH BEKANNT, DASS


    MARCUS SERGIUS STEPHANUS
    zum PRINCEPS CURIAE


    und


    LUCIUS OCTAVIUS DETRITUS
    zum VICARIUS PRINCIPIS CURIAE


    GEWÄHLT WORDEN SIND.



    Marcus Sergius Stephanus
    Princeps Curiae Provinciae Italiae


    [SIZE=7]ANTE DIEM XIX KAL IAN DCCCLVI A.U.C.[/SIZE]

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    GEBE ICH BEKANNT, DASS


    DIE CURIA PROVINCIALIS
    DER PROVINZ ITALIA


    sich eine neue Geschäftsordnung gegeben hat, die unten
    und im Logeum der Decreta Provincialia veröffentlicht
    und somit in Kraft gesetzt ist.


    Marcus Sergius Stephanus
    Princeps Curiae Provinciae Italiae




    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    GEBE ICH BEKANNT, DASS


    MARCUS SERGIUS STEPHANUS
    zum COMES REGIONIS ITALIAE


    GEWÄHLT WORDEN IST



    Marcus Sergius Stephanus
    Princeps Curiae Provinciae Italiae


    [SIZE=7]ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLVI A.U.C.[/SIZE]

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