Die von der Curia Provincialis oder dem Statthalter verkündeten Decreta werden hier gesammelt.
Decreta Provincialia (alt)
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- Logeum
- Secundus Flavius Felix
- Geschlossen
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GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.§ 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.§ 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.§ 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
(1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
(2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.§ 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
(1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
(2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
(3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augusti Pro Praetore.§ 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
(1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
(2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
(3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
(4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
(5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
(6) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae oder durch den Legatus Augusti pro Praetore eröffnet werden.
(7) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
(8 ) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 (2) als anwesend geführt wird.
Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
(9) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
(10) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
(11) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.§ 7 ABWESENHEIT
(1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
(2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.§ 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
(1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
(2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.§ 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.§ 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.§ 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
(2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60% der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.§ 12 AUSSERKRAFTTRETEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
(2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet. -
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIVERBIETE ICH
PER DECRETUM PROVINCIALEDIE VERWENDUNG DER ABKÜRZUNG
LAPP,
SCHRIFTLICH SOWIE MÜNDLICH,
IN DER PROVINZ ITALIA.DIE KORREKTE BEZEICHNUNG FÜR DEN STATTHALTER LAUTET
LEGATUS AUGUSTI PRO PRAETORE.ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN MIT
100 Sesterzen
PRO NENNUNG GEAHNDET.JEDER, DER EINEN DELINQUENTEN
IN DIESER SACHE DENUNZIERT, ERHÄLT
50 Sesterzen
PRÄMIE. -
GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.§ 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.§ 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
(1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
(2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.§ 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
(1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
(2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.§ 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
(1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
(2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
(3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.§ 6 DECRETA
(1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
(2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
(3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
(a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
(b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
(c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
(d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
(e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
(4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.§ 7 ABWESENHEIT
(1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
(2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
(3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
(4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.§ 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
(2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae§ 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.§ 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
(2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.§ 12 AUSSERKRAFTTRETEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
(2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet. -
Beschlossen durch die Curia Italica am KAL FEB DCCCLVI A.U.C.
(1.2.2006/103 n.Chr.)Decretum Provinciale
De administratione Miseni(1) Aufgrund des tragischen Todesfalles des ehrenwerten Magistratus Misenums Decimus Aurelius Maxentius sieht sich die Provinzcurie Italiens gezwungen in die Verwaltung der Stadt Misenums einzugreifen.
(2) Daher wird verfügt: Marcus Aelius Callidus, Scriba der Stadt Misenum, wird mit dem Titel eines Magistratus die Verwaltung leiten und zu einem angemessenen Zeitpunkt - gemäß der Lex de Administratione Italiae - Wahlen zur Stadtverwaltung durchführen.
(3) Der Magistrat Marcus Aelius Callidus erhält den Beisitzerstatus in der Curia Italica.
Beschlossen durch die Curia Italica am KAL FEB DCCCLVI A.U.C.
(1.2.2006/103 n.Chr.)Decretum Curiae
Ad honoremZur Ehre des verstorbenen ehemaligen Princeps Curiae und Sodalis Curiae Decimus Aurelius Maxentius der Provincialcurie Italiens, verfügt selbige:
(1) Dem Verstorbenen soll - auf Kosten der Curie - ein würdiges Begräbnis, an dem Ort Italiens veranstaltet werden, der seiner Familie angemessen erscheint.
(2) Für seine Verdienste wird er post mortem mit einem Diploma geehrt.
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Beschlossen durch die Curia Italica am NON FEB DCCCLVI A.U.C. (5.2.2006/103 n.Chr.)
Ordo Decurionum Provinciae Italiae
1) Der Ordo Decurionum stellt die Gemeinschaft der honorierten Persönlichkeiten der Provinz Italia dar.
Mitgliedschaft
2) Ein röm. Bürger wird in den Ordo Decurionum aufgenommen wenn er:
a) zum Duumvir einer Stadt bzw Comes einer Regio Italiens bestellt oder gewählt wurde und
b) ein Standesgeld von 1000 Sesterzen bei seiner Stadt hinterlegt.2.1) Unfrei Geborenen und Vorbestraften ist der Zugang zum Ordo Decurionum verwehrt.
2.2).Die Mitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, sofern man nicht Mitglied eines anderen Ordo wird.
2.3) Der Pontifex Minor ist automatisch nach Hinterlegung eines Standesgeldes von 1000 Sesterzen bei der Provinzkasse Mitglied des Ordo Decurionum.
2.4) Den Mitgliedern des Ordo Decurionum sind Ehrenplätze in Theatern und Arenen zu zuweisen.
2.5) Die Rangfolge im Ordo Decurionum wird bestimmt durch:
a) die Höhe des Amtes und
b) die Anzahl der darin absolvierten Legislaturperioden.2.6) Die Curia Italica hat das Recht eigene Kandidaten vorzuschlagen.
2.7) Mitglieder des Ordo Decurionum können Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provincialis vorbringen.
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Verleihung von Auszeichnungen an
cives, magistratus und sodales§ 1 Cives können nur durch Spenden finanzieller Art oder durch Schenkungen von Materialien (auch Lebensmitteln) an ihre Bürgerschaft für eine Auszeichnung vorgeschlagen werden.
Diese Auszeichnung wird vom Comes der Curia vorgeschlagen.
Magistrate einer Bürgerschaft haben das Recht, dem Comes verdiente Bürger zu nennen, deren Schenkung dann durch Einsicht des rei nummariae peritus überprüft werden kann.§ 2 Magistrate einer Bürgerschaft können durch die Bemühungen für ihre Stadt und den damit verbundenen langen Amtszeiten innerhalb einer Stadt durch den Comes für eine Auszeichnung der Curia vorgeschlagen werden.
§ 3 Die sodales der Curia Italica werden durch den Comes für eine Auszeichnung der Curia vorgeschlagen. Die Begründung obliegt dem Comes, der sich das Urteil über die Leistungen bilden muss.
§ 4 Die Kandidaten nach §§ 1-3 sollten für eine Auszeichnung der Curia Italica vorgeschlagen werden. Die Ernennung obliegt jedoch in letzter Instanz dem Comes der regio Italica .
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IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIWIRD
PER DECRETUM PROVINCIALEGLÜCKSSPIEL UNTER STRAFE GESTELLT
GLÜCKSSPIEL PER DECRETUM PROVINCIALE BETRIFFT ALLE SPIELE UM EINEN VERMÖGENS – ODER SACHWERT, DEREN AUSGANG IM WESENTLICHEN VOM ZUFALL ABHÄNGT UND NICHT VOM GESCHICK ODER DEN ENTSCHEIDUNGEN DER SPIELER
ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN MIT
FREIHEITSSTRAFE ZWISCHEN EIN UND DREI MONATE ODER MIT GELDSTRAFE VON FÜNFZIG BIS FÜNFTAUSEND SESTERZEN
GEAHNDET.
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