DECRETUM IMPERATORIS
LEX IMPERATORIS
PARS PRIMA - Allgemeines
Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Rechte gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
- Der Imperator Caesar Augustus kann sich zu jedem Zeitpunkt zum Consul und/oder Censor erklären und dessen Aufgaben wahrnehmen.
- Das Recht die imperialen Magistrate zu bestimmen und zu ernennen obliegt ausschließlich ihm und er ist hierüber niemandem Rechenschaft schuldig, spricht es aber meist mit dem Consilium Principis ab.
- Einen Legatus Augusti kann der Imperator Caesar Augustus zu jeder Zeit und zu jedem Zweck ernennen. Er bestimmt auch dessen Amtsdauer und Amtsbereich und die Auszeichnungen für dessen Tätigkeiten.
- Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis jederzeit aufheben, nennt hierfür allerdings Gründe.
- Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten jederzeit unterbinden, nennt hierfür allerdings Gründe.
- Der Imperator Caesar Augustus kann jedem Magistraten Weisungen erteilen.
- Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten jeder Zeit aus seinem Amt entfernen, nennt hierfür allerdings Gründe.
- Die Gardisten haben den Rang des Gegenüber stets zu respektieren, doch Befehle erhalten die Männer nur vom Imperator Caesar Augustus, dem Praefectus Praetorio und ihren Vorgesetzten innerhalb der Garde, es kann auch ein Beauftragter des Imperator Caesar Augustus mit einem Kommando über Praetorianer ausgestattet werden. Auch hat alleinig der Imperator Caesar Augustus das Recht Praetorianer zu befördern, hierzu hört er stets den Praefectus Praetorio.
- Der Imperator Caesar Augustus hat das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus zu stoppen.
PARS SECUNDA ? Ernennung
Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtzeit ausgestattet, die nur von ihm selbst beendet oder ausgesetzt werden kann.
PARS TERTIA ? Stellvertreterregelung
Der Imperator Caesar Augustus sorgt immer dafür, dass allgemein bekannt ist wer ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Diese Person, im Normfall eine hohe Persönlichkeit der imperialen Rangebene, tritt nach Auforderung des Imperator Caesar Augustus oder nach einem 4 wöchigen Fehlen des Imperator Caesar Augustus seine Aufgabe als Vertreter des Imperator Caesar Augustus an. In normalen Zeiten hat dieser designierte Vertreter keinerlei zusätzliche Rechte, außer denen, die sein normaler Rang beinhaltet.
Fehlverhalten des Stellvertreters können nur vom Imperator Caesar Augustus festgestellt und geahndet werden.
PARS QUARTA ? Absetzung des Imperator Caesar Augustus
Eine Absetzung des Imperator Caesar Augustus durch das Volk oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.
PARS QUNITA ? Senatsverhalten
Der Imperator Caesar Augustus ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren. Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen. Er kann Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.
PARS SEXTA ? Aufnahme- und Beförderungsrechte
Der Imperator Caesar Augustus ist befugt in jeder Laufbahn, in jeder Provinz und auf imperialer Ebene zu befördern. Bei anderen Provinzen als Italia berät er sich mit dem dortigen Proconsul, mit dem eine Übereinkunft wünschenswert ist. Doch im Normalfall hält sich der Imperator Caesar Augustus aus den Beförderungen anderer Provinzen weitgehend heraus. Er kann jeden Bürger unter degradieren oder ganz ausschließen, doch sollte dem immer eine ordentliche Gerichtsverhandlung vorgestellt sein. Aufnahmerecht hat der Imperator Caesar Augustus immer und für jede Provinz.
PARS SEPTIMA ? Wahlverhalten
Der Imperator Caesar Augustus ist als Wahlberechtigter ausgeschlossen. Eine Wahlauszählung durch den Imperator Caesar Augustus ist gestattet, ob regulär oder als Notmaßnahme. Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl. Der Imperator Caesar Augustus ist verpflichtet die Stimmzettel aufzubewahren und legt diese, bei entsprechender Eingabe durch den Censor diesem zur Wahlprüfung vor. Diese wird durch Anordnung des Censor oder des Volkstribuns fällig. Auch jeder Bürger kann durch den Volkstribun diese Maßnahme einfordern. Der Censor prüft die Wahl dann nach und bestätigt oder revidiert das Ergebnis. Bei erneuter Anfechtung veröffentlicht der Censor mit einstimmiger Zustimmung der Consuln und des Volkstribuns die Wahl mit Namen und direkter Stimmabgabe. Jede Person kann verpflichtet werden das angezeigte Wahlurteil als das gegebene zu bestätigen.
ROMA, PRIDIE NON AUG MMDCCLVI A.U.C (4. August 2003/2756)