§ 60 Verjährung
(1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
(2) Straftaten Verjähren generell nach 12 Monaten.
(3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen besonders verwerflicher Art verjähren nicht.
(4) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden.
An dem Paragraphen würd ich gerne etwas drehen um Straftaten geringer Strafkategorie schneller verjähren zu lassen, so könnte sich manches vielleicht wegen Verfristung schon erledigen. Vorschlag:
§ 60 Verjährung
(1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen und Strafen aus.
(2) Straftaten der Strafkategorie Vergehen verjähren nach 1 Monat.
(3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen verjähren nach 5 Monaten.
(4) Straftaten der Strafkategorie Schwerverbrechen verjähren nicht.
(5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.