Bekanntmachungen der Curia Provincialis

  • Hier werden die Bekanntmachungen der Curia Provincialis veröffentlicht!


    Es ist strengstens verboten, die hier vorliegenden Texte zu verändern oder zu löschen!


    Die Gültigkeit der Bekanntmachungen tritt sofort in Kraft, wenn nichts anderes angegeben wurde.

  • 1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von den Mitgliedern der Curia Provincialis beschlossen. Jedes Mitglied der Curia hat eine Stimme.
    Je nach Art des Decretums sind folgende Mehrheiten nötig:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: 51 %
    Finanzgesetze: 75 %, keine Gegenstimmen
    Einführung von Ämtern: Einstimmigkeit
    sonstige Erlasse: einfache Mehrheit


    Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert. Der Proconsul von Italia gilt nicht als Mitglied der Curia und hat kein Stimmrecht.


    Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    2. Ein Entwurfstext für ein Gesetz oder einen Erlass hat ausformuliert der Curia vorzuliegen, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, den vorliegenden Text eingehend zu prüfen. Während dieses Prozesses ist jedes Mitglied der Curia dazu befugt, auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul von Italia teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern um jedem die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Nach dieser Woche kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen.


    3. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer Aussprache kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    4. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul von Italia und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    5. Gesetz und Erlässe müssen nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden.


    6. Gesetze und Erlässe haben folgende Gültigkeitsdauer:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: unbegrenzt
    Finanzgesetze: unbegrenzt
    Einführung von Ämtern: 6 Monate, dann Bestätigung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für wiederum 6 Monate notwendig
    sonstige Erlasse: maximal 2 Monate, Verlängerung nicht möglich (etwa länger gültiges muss als Gesetz festgeschrieben werden)


    7. Ein Gesetz oder Erlass kann nach einer gewissen Wartezeit nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden. Dies kann jedes Mitglied der Curia initiieren. Es gelten die folgenden Wartezeiten ab Beschlußdatum:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: 1 Woche
    Finanzgesetze: 4 Wochen
    Einführung von Ämtern: keine Aufnebung möglich
    sonstige Erlasse: keine Wartezeit

  • § 1. Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich; verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist; falsch bezeichnet sind.


    § 2. Der Verkauf und der Ausschank von Lebensmitteln und Getränken darf nur von behördlich genehmigten Stätten aus geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.


    § 3. Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.


    § 4. Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe des 3-fachen Wertes der Ware an die kaiserliche Kasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe des 5-fachen Wertes der Ware, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß des 10-fachen Wertes der Ware, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird. Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen, ist ihm die Konzession zu entziehen.


    § 5 Z 1. Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt.


    Z 2. Sollte der erste Verstoß eines Konzessionsinhabers länger zurückliegen als 3 Jahre, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollte ein Konzessionsinhaber 2 Verstöße begangen haben und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 10 Jahre, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste. Dies dient zum Schutz des Konzessionsinhabers, der nur einzeln und nicht beabsichtigt Fehler macht.


    Z 3. Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.

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