• Die erste Aufgabe der Curia soll es sein, eine Geschäftsordnung zu erstellen. Als Orientierung dazu könnte z.B. der § 7 des Codex Universalis dienen, oder die vormalige Lex Proconsularia. Pars I des Anhangs zum Codex Universalis.
    Diese Geschäftsordnung könnte nachher auch als Vorlage für eine bis dato inexistente Geschäftsordnung des Senates dienen!


    Sim-Off:

    Was da alles rein sollte... Wie die Schaffung eines neuen Gesetzes abläuft (Diskussion, Anhörung, Abstimmung, whatever), Abwesenheit und Übertragung des Stimmrechtes, Rederecht der Beisitzer, Sanktionen wegen Nichtbeachtung, ...
    Alles was nicht explizit von der Lex geregelt wird.

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  • Zur Erstellung der geforderten Geschäftsordnung möchte ich den werten Mitgliedern der Curie folgenden modus procedendi vorschlagen:


    Zuerst bringt ein Mitglied einen Entwurf ein, über den wir dann eine Anhörung durchführen, an der sich auch die Beisitzer beteiligen. Die Annahme der Vorlage sollte abgestimmt werden mit. placet, placet iuxta modum, non placet.


    Placet iuxta modum heißt: Ich bin im Prinzip einverstanden wünsche aber Nachbesserungen, die dann anzugeben sind.
    Non placet heißt: Der Entwurf soll verworfen werden und einem grundsätzlich anderen Platz machen.


    Erhält der Entwurf aber eine Mehrheit Placet/Placet I.M. wird dann eine Überarbeitung vorgenommen, die auf die Änderungsvorschläge eingehen kann/sollte. Diese Überarbeitung könnte dann ziemlich schnell beschlossen werden, vielleicht wird eine Anhörung gewünscht, vielleicht aber auch nicht.


    Die endgültige Abstimmung sollte dann mit einer 2/3-Mehrheit die GO annehmen.


    Was denkt Ihr?

  • Ich denke, dass der Vorschlag von Stephanus eigentlich recht gut ist.


    Vebesserungsvorschalg: Man sollte wirklich erst alle anstellen Ideen zu sammeln. Nur schon damit alle auch ihre eigenen Ideen einbringen können und nicht einfach durch andere übertönt werden.

  • @Minervina: Von der Idee her nicht schlecht, aber wenn wir zwei Monate für die GO brauchen, arbeiten wir nicht. Daher möchte ich, um Deinen Vorschlag aufzunehmen jeden bitten, seine Ideen bis zum ANTE DIEM VI KAL APR DCCCLV A.U.C. (27.3.2005/102 n.Chr.) hier zu äußern, Quarto kann sie dann integrieren und einen Entwurf einen Tag darauf hier vorstellen.


    Damit soll niemand irgendwie davon abgehalten werden sich hier einzubringen, es geht mir nur um eine Arbeitsfähigkeit der Curie.

  • Also, wir müssen nun klar trennen:


    - Wir machen hier nun die Ausarbeitung der Geschäftsordnung, damit wir diese später anwenden können.


    - Wir wenden die Geschäftsordnung aber eigentlich schon an, weil wir schon nach deren Schema arbeiten.


    Deshalb muss klar getrennt werden, was Geschäftsordnung Planung und was Ausführung ist, sonst gibt es in Kürze ein riesiges Durcheinander.

  • Es gibt ja bereits ein Gesetz, dass die Arbeit der Curia regelt. So lange keine Geschäftsordnung verabschiedet wurde, ist dies der Rahmen, in dem wir uns bewegen. Erst mit Beschluss der Geschäftsordung wird ein verbindlicher, konkretisierter Rahmen festgesteckt. Das ist zumindest meine Auffassung.

  • Ja, sollte es auch sein, aber wie es mir scheint, so arbeiten wir schon nach der neuen Ordnung, die eigentlich noch nicht beschlossen ist. Sie ist wahrscheinlich einfach besser, sonst müssten wir ja die alte auch nicht verabschieden.

  • @Minervina: Das verstehe ich jetzt gerade nicht. Wir brauchen hatl auch für die geschäftsordnung einen modus, wie wir sie beschließen. Das hat dann vom Prinzip her nichts mit der GO selbst zu tun. Wenn uns der modus allerdings gefällt und er sich als gut erweist, kann er ebenso in der GO als Beschlussfindungsmodus benutzt werden. Und: Es gibt bisher keine GO. Die Lex gibt nur die Rahmenbedingungen vor.

  • Ach so, tut mir Leid, ich dachte, es gäbe bereits eine GO und wir müssten sie ändern. Darum meinte ich sollten wir die beiden nicht vermischen, aber da es gar nicht zwei gibt, erledigt sich mein Bedenken an der Sachen.


    Aber danke für deinen Hinweis!

  • “Es kann keine Fortschritte geben, denn meiner Ansicht nach wäre es Aufgabe des Princeps Curiae einen Entwurf für eine Geschäftsordnung vorzulegen, über die dann diskutiert und später abgestimmt werden kann.
    Ich habe dem gewählten Princeps Marcus Sergius Stephanus auf seine Bitte hin einen solchen, allerdings nicht vollständigen Entwurf ausgearbeitet und ihm auch zukommen lassen. Er wollte ihn ergänzen und dann hier vorlegen. Nun ist jedoch, wie ich zu meinem Bedauern erfahren habe, abwesend.


    Aus meiner Sicht gibt es deshalb jetzt zwei Möglichkeiten:
    Die erste wäre, dass der von dir, Legatus Augustus pro Praetore, bestimmte Vertreter Quintus Caecilius Aventurinus jetzt eine Geschäftsordnung einbringt. Dabei kann er gerne auf die von mir gemachten Vorschläge zurückgreifen, wenn er dies wünscht.
    Oder aber die Curia ermächtigt mich, diese Vorschläge hier vorzutragen. Sie wären ja ohnehin vorerst nur die Grundlage für eine weitere Beratung.“

  • Im Senat ist es Usus, dass ein jeder selbst Vorschläge einbringt. Das steigert die Produktivität und die Arbeit hängt dann nicht mehr von der Verfügbarkeit einer Person ab.


    Solange es nicht durch eine Geschäftsordnung verboten ist möchte ich diese Methode beibehalten... und bitte also um deinen Vorschlag, Quarto! :)

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  • Nachfolgend der erarbeitete und bereits mit einer Ergänzung durch den Princeps Curiae versehene Entwurf für eine Geschäftsordnung der Curia Provincialis Italia:



    § 1 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) In einer offenen Diskussion oder einer Beratung gemäß § 4 (3) PARS PRIMA – LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA CURIA PROVINCIALIS haben Mitglieder der Curia Provincialis und die Beisitzer das uneingeschränkte Recht zu Diskussions- und Redebeiträgen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 1 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Mitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti Pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 1 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augustus Pro Praetore.


    § 2 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE
    (1) Für die Dauer seiner Abwesenheit kann der Princeps Curiae einen Stellvertreter benennen. Die Rechte des Princeps Curiae gehen so lange auf den ernannten Stellvertreter über, bis der Princeps Curiae sie widerruft.
    (2) Der nach § 3 (1) ernannte Stellvertreter muss ein Mitglied der Curia Provincialis sein.
    (3) Die Ernennung eines Stellvertreters des Princeps Curiae muss innerhalb der Curia Provincialis bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Princeps Curiae vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.


    § 3 ABWESENHEIT & ÜBERTRAGUNG DES STIMMRECHTS
    (1) Für den Fall einer voraussehbaren, längeren Abwesenheit, sind die Mitglieder der Curiae Provincialis angehalten, diese vorher bekannt zu machen.
    (2) Für die Dauer ihrer Abwesenheit sind die Mitglieder der Curia Provincialis angehalten, einen Vertreter zu benennen, der für die Zeit ihrer Abwesenheit das Stimmrecht des abwesenden Mitglieds ausübt.
    (3) Die Übertragung des Stimmrechts muss innerhalb der Curia Provincialis persönlich bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Übertragenden vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.
    (4) Ein Mitglied der Curia Provincialis darf maximal ein abwesendes Mitglied vertreten und dessen Stimmrecht ausüben. Darüber hinaus erteilte Vollmachten verfallen.
    (5) Bei Abwesenheit des Princeps Curia geht sein Stimmrecht automatisch an den von ihm, gemäß § 3 ernannten Stellvertreter über.
    (6) Die Übertragung des Stimmrechts kann nur zeitlich befristet werden. Eine Beschränkung für einzelne Abstimmungen oder die Ernennung mehrerer Vertreter für verschiedene Abstimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.


    § 4 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als für die Dauer von drei Wochen fern, ohne vorher gemäß § 4 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 5 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht binnen einer Woche nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 5 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 4 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 5 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 3 von 5 Stimmen und der Zustimmung des Legatus Augustus Pro Praetore.
    (3) Das Stimmrecht des ausgeschlossenen Mitgliedes geht für den Rest der Legislaturperiode an den Princeps Curia über. Diese übertragene Stimme kann nicht auf einen gemäß §§ 3 & 4 ernannten Stellvertreter des Princeps Curiae übertragen werden.
    (4) Der Tod eines Mitgliedes beendet mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft in der Curia Provincialis.


    § 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.

  • Klingt gut, mir fehlen da nur noch ein paar Dinge.
    Wie soll die "Gesetzfindung" ablaufen? Jemand (Jeder? Auch Beisitzer?) beginnt eine Diskussion. Sofern diese einen Gesetzestext hervorbringt.. was geschieht mit dem? Automatische Ratifizierung, Abstimmung? Wer darf Abstimmungen initiieren? Wie lange laufen die? Das sollte auch in die Geschäftsordnung.


    § 1 Abs 1: Die Lex Didia et Aurelia Proconsularia möchte ich nicht erwähnt haben; die ist nämlich obsolet.


    § 1 Abs 1: Beisitzer sind auch "Mitglieder" der Curia Provincialis? Ein genauerer Begriff wäre z.B. "Vollmitglieder". Ebenso in § 2 Abs 2.


    § 2 steht schon in der Lex Provincialis, zumindest Großteils. Und dort kommt auch der Statthalter vor.


    Das habe ich in einem Entwurf einer Geschäftsordnung für den Senat gefunden:


    Zitat

    § Teilnahme anderer Personen
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Senates per Decretum Senatus oder durch den Imperator Caesar Augustus per Decretum Imperatoris auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    Wäre vielleicht auch interessant.

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