Die Abstimmung wird ja bereits gesetzlich geregelt. Ursprünglich war dieses Thema aber als §2 vorgesehen und Sergius Stephanus wollte dahingend noch etwas einfügen. Ich habe es jetzt ersteinmal weg gelassen, weil mir die gesetzliche Regelung recht umfassend vorkam.
Geschäftsordnung
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Zitat
§ 22 Gesetzgebung
(1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
(2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
(3) Um beschlussfähig zu sein muss die Curia Provincialis aus mindestens 4 Abgeordneten bestehen.Hm. Reicht das aus?
Sim-Off: Im Senat läuft da so, dass nur der Princeps Senatus Abstimmungen - Threads mit dem Prefix [ABSTIMMUNG] - beginnen darf. In dem Thread stehen nur der Gesetzestext mit Aufforderung zur Abstimmung, dann die oder der einzelnen (Voll!)Senatoren, und darunter die Auswertung und Ratifizierung. Diskussionen hingegen darf jeder beginnen.
Wenn wir das hier auch wollen sollte es ~irgendwie SimON~ drin sein... und eben eine Mindest- und eine Höchstwartezeit bevor Abstimmungen abgeschlossen werden. -
Meine Meinung ist, dass wir die Abstimmungen analog zu den Bestimmungen des Senats regeln sollten.
Ich möchte die anderen Mitglieder der Curia bitten, auch einmal Stellung zum vorgelegten Entwurf zu nehmen, damit wir in dieser Angelegenheit vorwärts kommen. Außerdem hoffe ich, dass Quintus Caecilius Aventurinus nun die Leitung dieser Diskussion übernehmen und neue, für gut befundene Ergänzungen und Änderunen in den Entwurf einarbeiten kann.
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Zitat
Original von Lucius Aelius Quarto
Meine Meinung ist, dass wir die Abstimmungen analog zu den Bestimmungen des Senats regeln sollten.
Das sehe ich genauso.ZitatOriginal von Lucius Aelius Quarto
Außerdem hoffe ich, dass Quintus Caecilius Aventurinus nun die Leitung dieser Diskussion übernehmen...
Deinen Wunsch erfülle ich gern.ZitatOriginal von Lucius Aelius Quarto
...und neue, für gut befundene Ergänzungen und Änderunen in den Entwurf einarbeiten kann.
Werde ich tun. Gebt mir einen Tag Zeit zum Einlesen und Hineindenken. -
"Das Einlesen hat dann doch etwas länger gedauert."
Sim-Off: RL
*sfz*"Rechnet in den nächsten Tagen mit dem aktualisierten Entwurf."
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Zitat
Original von Quintus Caecilius Aventurinus
Das sehe ich genauso.Ich sehe es ebenfalls so. Ich denke, das sollte genormt sein, sodass es überall gleich ist.
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Tut mir leid, das sich die Überarbeitung der Geschäftsordnung um einiges verzögert hat.
Sim-Off: RL - Mehrere Gründe und die kurzfristige Übernahme der Curienleitung ohne Übergabe war auch nicht gerade optimal.
Ich lege euch in Kürze nun aber wirklich den überarbeiteten Entwurf der GO vor. Vorher sind noch 1, 2 offene Fragen zu klären.ZitatOriginal von Lucius Aelius Quarto
§ 3 ABWESENHEIT & ÜBERTRAGUNG DES STIMMRECHTS
(1) Für den Fall einer voraussehbaren, längeren Abwesenheit, sind die Mitglieder der Curiae Provincialis angehalten, diese vorher bekannt zu machen.
(2) Für die Dauer ihrer Abwesenheit sind die Mitglieder der Curia Provincialis angehalten, einen Vertreter zu benennen, der für die Zeit ihrer Abwesenheit das Stimmrecht des abwesenden Mitglieds ausübt.
(3) Die Übertragung des Stimmrechts muss innerhalb der Curia Provincialis persönlich bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Übertragenden vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.
(4) Ein Mitglied der Curia Provincialis darf maximal ein abwesendes Mitglied vertreten und dessen Stimmrecht ausüben. Darüber hinaus erteilte Vollmachten verfallen.
(5) Bei Abwesenheit des Princeps Curia geht sein Stimmrecht automatisch an den von ihm, gemäß § 3 ernannten Stellvertreter über.
(6) Die Übertragung des Stimmrechts kann nur zeitlich befristet werden. Eine Beschränkung für einzelne Abstimmungen oder die Ernennung mehrerer Vertreter für verschiedene Abstimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wollen wir wirklich, das Mitglieder der Provinzcurie ihr Stimmrecht auf jemand anderes übertragen können? Ich bin von der Idee nicht überzeugt.ZitatOriginal von Secundus Flavius Felix
Sim-Off: Im Senat läuft da so, dass nur der Princeps Senatus Abstimmungen - Threads mit dem Prefix [ABSTIMMUNG] - beginnen darf. In dem Thread stehen nur der Gesetzestext mit Aufforderung zur Abstimmung, dann die oder der einzelnen (Voll!)Senatoren, und darunter die Auswertung und Ratifizierung. Diskussionen hingegen darf jeder beginnen.
Wenn wir das hier auch wollen sollte es ~irgendwie SimON~ drin sein... und eben eine Mindest- und eine Höchstwartezeit bevor Abstimmungen abgeschlossen werden.Sim-Off: -
“Man kann auf ein Stimmvertretungsrecht sicherlich auch verzichten. Jedoch muss irgendwie geregelt werden, dass die Curia handlungsfähig bleibt, auch wenn viele Mitglieder nicht anwesend sein können.
Gerade diese Legislaturperiode hat ja bislang gezeigt, dass die geringe Zahl der Mitglieder sehr schnell zur Tatenlosigkeit dieses Gremiums führt, wenn nur wenige nicht da sind.“Sim-Off: Das Abstimmungsprozedere auf Senats-Art klingt sehr gut. Wie lange dauert eine Abstimmung im Senat?
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Diese Geschäftsordnung des Senates ist noch nicht aktiv - in der Tat ist das Weitergeben der eigenen Stimme im Senat derzeit noch nicht gestattet.
Sim-Off: Abstimmungen im Senat sind in der Regel in 1-3 Tagen durch, da der Princeps Senatus gern alle seine Stimme abgeben lässt. Allerdings sind das eben nur die Abstimmungen; bis man einen gültigen Gesetzentwurf erarbeitet hat vergehen ganz andere Zeitspannen... wenn sich keiner findet der alles im Alleingang macht dauert es meistens ewig (= wird net fertig).
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“Um ein reibungsloses Arbeiten zu ermöglichen, wird es, denke ich, nötig sein, entweder eine Stimmübertragung zu genehmigen, oder aber bei Abstimmungen nur die wirklich abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen. Mehrheiten hingen dann nicht mehr von der Gesamtzahl der Mitglieder ab. Ansonsten sehe ich schwierige Handlungsbedingungen für die Curia voraus.“
Sim-Off: Mir geht es nur um die eigentliche Abstimmung. Es war doch die Rede von einer Frist, in der eine Abstimmung durchgeführt sein muss. Wie lang ist die, oder wäre die?
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Sim-Off: Mindestens 2 Tage. Die meisten Abstimmungen könnte man dort aber schon vorher abschließen (eben durch Erreichen von 60% Zustimmung). Obergrenze gibt es glaub ich nicht... da würde ich so eine Woche dafür hernehmen, das war aber noch nie der Fall. Oder haben die anderen Senatoren ein besseres Gedächtnis?
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Sim-Off: Maximale Frist für Abstimmungen sollte eine Woche sein. Im Senat kamen wir da wohl nur einmal in die Nähe, als wir auf Creticus´ Stimmabgabe warteten, der kurz vorher verschwunden war.
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Zitat
Original von Lucius Aelius Quarto
“Um ein reibungsloses Arbeiten zu ermöglichen, wird es, denke ich, nötig sein, entweder eine Stimmübertragung zu genehmigen, oder aber bei Abstimmungen nur die wirklich abgegebenen Stimmen zu berücksichtigen. Mehrheiten hingen dann nicht mehr von der Gesamtzahl der Mitglieder ab. Ansonsten sehe ich schwierige Handlungsbedingungen für die Curia voraus.“Sim-Off: Als zusätzliche Maßnahme schlage ich vor, das der Princeps Curiae bei Beginn von Abstimmungen die stimmberechtigten Mitglieder per PN informiert und dieses zumindestens solange beibehält bis sich die Arbeit der Curie stabilisiert hat. Bis zur Wahl der neuen Curie werde ich dies jedenfalls so handhaben.
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“Sollte sich ein Vollmitglied der Curia nicht abgemeldet haben und trotz der Benachrichtigung durch den Princeps einer Abstimmung fern bleiben, so möchte ich vorschlagen, dass der Princeps das Recht erhält, dieses säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen [SimOn] vorführen zu lassen um es zur Abgabe seiner Stimme zu bewegen. Etwas in der Art war, glaube ich, auch im vorgelegten Entwurf enthalten.
Des Weiteren möchte ich anregen, dass wir mindestens einen zweiten Weg ermöglichen, mit dem die Curia Beschlüsse fassen kann. Nach den augenblicklichen Vorschlägen kann die Curia ausschließlich durch ihren Vorsitzenden beschlussfähig werden, weil nur er Abstimmungen initiieren kann. Fällt dieser aus – das möge der jetzige Princeps bitte nicht als Vorwurf auffassen – so wird die Curia handlungsunfähig. Darum möchte ich vorschlagen, dass mindestens auch dem Legatus Augusti pro Praetore von Italia das Recht eingeräumt wird, Abstimmungen anzuberaumen.“
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Original von Lucius Aelius Quarto
“Sollte sich ein Vollmitglied der Curia nicht abgemeldet haben und trotz der Benachrichtigung durch den Princeps einer Abstimmung fern bleiben, so möchte ich vorschlagen, dass der Princeps das Recht erhält, dieses säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen [SimOn] vorführen zu lassen um es zur Abgabe seiner Stimme zu bewegen. Etwas in der Art war, glaube ich, auch im vorgelegten Entwurf enthalten."
"Ist enthalten im § 4 des bisherigen Entwurfes, jedoch sind die dort bisher genannten Fristen bis die Vorführung eines säumigen anwesenden Vollmitgliedes erfolgen kann zu lang, um eine wirksame Hilfe für die Arbeitsfähigkeit der Curie zu sein."ZitatOriginal von Lucius Aelius Quarto
"Des Weiteren möchte ich anregen, dass wir mindestens einen zweiten Weg ermöglichen, mit dem die Curia Beschlüsse fassen kann. Nach den augenblicklichen Vorschlägen kann die Curia ausschließlich durch ihren Vorsitzenden beschlussfähig werden, weil nur er Abstimmungen initiieren kann. Fällt dieser aus – das möge der jetzige Princeps bitte nicht als Vorwurf auffassen – so wird die Curia handlungsunfähig. Darum möchte ich vorschlagen, dass mindestens auch dem Legatus Augusti pro Praetore von Italia das Recht eingeräumt wird, Abstimmungen anzuberaumen.“]
"Dem Vorschlag, das neben dem Princeps Curiae bzw. dessen Stellvertreter im Amt auch der Legatus Augusti pro Praetore das Recht bekommen sollte Abstimmungen zu initiieren schließe ich mich an. Weiteren Mitgliedern der Curia Provincialis dieses Recht einzuräumen halte ich weder für sinnvoll noch für erforderlich." -
"Sodalii Curiae, ich bitte um eure Aufmerksamkeit für den neuen Entwurf der Geschäftsordnung unserer Curie. Von mir überarbeitet und ergänzt anhand der hier bereits zum ersten Entwurf geführten Diskussion. Zudem habe ich das von mir selbst für notwendig Erachtete mit eingearbeitet, um die Arbeitsfähigkeit der Curie zukünftig unbedingt zu gewährleisten."
GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.§ 2 Mitglieder der Curia Provincialis
Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.§ 3 Vorsitz
Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.§ 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE
(1) Für die Dauer seiner Abwesenheit kann der Princeps Curiae einen Stellvertreter benennen. Die Rechte des Princeps Curiae gehen so lange auf den ernannten Stellvertreter über, bis der Princeps Curiae sie widerruft.
(2) Der nach § 3 (1) ernannte Stellvertreter muss ein Vollmitglied der Curia Provincialis sein.
(3) Die Ernennung eines Stellvertreters des Princeps Curiae muss innerhalb der Curia Provincialis bekannt gegeben werden. Schriftlich, in Abwesenheit des Princeps Curiae vorgelegte Vollmachten entfalten keine Rechtswirkung.§ 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
(1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
(2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
(3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 1 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augustus Pro Praetore.§ 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
(1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
(2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
(3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
(4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
(5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Princeps Curiae, dessen Stellvertreter im Amt oder den Legatus Augusti pro Praetore darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
(6) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
(7) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung als anwesend in der Senatorenliste geführt wird.
Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
(8 ) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
(9) Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
(10) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.§ 7 ABWESENHEIT
(1) Für den Fall Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
(2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führend, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.§ 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
(1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung fern, ohne vorher gemäß § 7 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
(2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht binnen 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.§ 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.§ 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.§ 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
(2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60%der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.§ 12 AUSSERKRAFTTRETEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 6ß% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
(2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet."Ich bitte um eine rege Diskussion."
edit:// Fehlerausmerzung (Rechtschreib/Inhaltlich).
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Zitat
Original von Quintus Caecilius Aventurinus
"Dem Vorschlag, das neben dem Princeps Curiae bzw. dessen Stellvertreter im Amt auch der Legatus Augusti pro Praetore das Recht bekommen sollte Abstimmungen zu initiieren schließe ich mich an. Weiteren Mitgliedern der Curia Provincialis dieses Recht einzuräumen halte ich weder für sinnvoll noch für erforderlich.""Der LAPP hat doch bei allem Respekt wichtigere Dinge zu tun als Abstimmungen in der Provinzkurie zu organisieren. Wenn der Princeps nicht anwesend ist, bestellt er einen Stellvertreter bei dem nicht so einfach die Gefahr besteht, dass er in nächster Zeit ausfällt. Das sollte doch möglich sein.
Wenn wir schon vorhin mit dem Senat verglichen haben: Dort funktioniert dies wunderbar und noch nie forderte jemand, den Imperator auf Abstimmungen zu initiieren. "
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"Ich möchte hiermit verkünden dass ich meine Frühjahrsmüdigkeit anscheinend endlich überwunden habe und gleich ein paar Anmerkungen machen und Schreibfehler ankreiden in rot."
Zitat§ 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE
(1) Für die Dauer seiner Abwesenheit kann der Princeps Curiae einen Stellvertreter benennen.
Ich bin für eine Muss-Bestimmung, evtl. mit Ergänzung "einer längeren Abwesenheit"§ 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
(3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 1 (2) § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit....Zitat§ 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
(7) ... Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung als anwesend in der Senatorenliste geführt wird.
oha§ 6
(9) Sollte ein Entwurf an IN der Curia scheitern, ...§ 7 ABWESENHEIT
(1) Für den Fall EINER Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
(2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führend , aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.§ 12 AUSSERKRAFTTRETEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 6ß% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen. -
Zitat
Original von Adria Germanica
"Der LAPP hat doch bei allem Respekt wichtigere Dinge zu tun als Abstimmungen in der Provinzkurie zu organisieren. Wenn der Princeps nicht anwesend ist, bestellt er einen Stellvertreter bei dem nicht so einfach die Gefahr besteht, dass er in nächster Zeit ausfällt. Das sollte doch möglich sein.Wenn wir schon vorhin mit dem Senat verglichen haben: Dort funktioniert dies wunderbar und noch nie forderte jemand, den Imperator auf Abstimmungen zu initiieren. "
"Sehr geschätzte Adria, ich hoffe doch stark das im Senat die Arbeit deutlich rascher und reibungsloser vonstatten geht, als es momentan noch hier in unserer Curie der Fall ist. Ansonsten hätte es die kürzliche Kritik an unserer Arbeit auf der Rostra wohl nicht gegeben.
Es wird sicherlich auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben, dass der LAPP selbst in dieser Form tätig werden muß und ich selbst wünsche mir das es dazu nicht kommen wird. Jedoch kennen wir weder die zukünftige Besetzung der Curia Provincialis noch wissen wir wie sich die Qualität der Arbeit in unserer Curie entwickeln wird. Deshalb plädiere ich dafür diese Festlegung in unsere Geschäftsordnung mit aufzunehmen, was von mir in dem vorliegenden Entwurf bereits vorgenommen wurde.
Im übrigen scheinen alle anderen Mitglieder unseres Gremiums mit diesem Vorschlag einverstanden zu sein, da es in der seitdem verstrichenen Zeit keinerlei Einwände dagegen gab. Unser LAPP hätte sicherlich auch schon entsetzt aufgeschrien, wenn ihm diese Aufgabe die er im Idealfalle nie wahrnehmen muß zuviel wäre."
ZitatOriginal von Adria Germanica
"Ich möchte hiermit verkünden dass ich meine Frühjahrsmüdigkeit anscheinend endlich überwunden habe und gleich ein paar Anmerkungen machen und Schreibfehler ankreiden in rot."
"Für das Aufspüren der Fehler danke ich dir und werde diese ausmerzen."ZitatOriginal von Adria Germanica
Ich bin für eine Muss-Bestimmung, evtl. mit Ergänzung "einer längeren Abwesenheit"
"Muss-Bestimmung, immer dann wenn der Princeps Curiae seine Abwesenheit erklärt." -
Ich unterstütze Senatorin Adria Germanicas Vorschlag bezüglich § 4 (1).
Eventuell sollten wir noch festlegen, was geschieht, wenn der Princeps Curiae diesem Gebot nicht nach kommt und einfach so längere Zeit „verschwindet“.Ansonsten stimme ich der von unserem Princeps Curiae vorgelegten Geschäftsordnung voll und ganz zu. Sehr gute Arbeit, wie ich finde!
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