Erste Anhörung Gaius Plinius Secundus vs Publius Aelius Hadrianus IUD PRIM XVI/DCCCLV

  • Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM XI/DCCCLV


    Gaius Plinius Secundus
    gegen
    Publius Aelius Hadrianus


    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz (Auszug):


    § 30 Erste Anhörung
    (1) Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung.
    (2) Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung, durch Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel.
    (3) Die Erste Anhörung wird vom Iudex Prior durchgeführt.
    (4) Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Verletzter und Beschuldigter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.
    (5) Der Iudex Prior ist angehalten zu versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.




    Publius Aelius Hadrianus wird folgendes zur Last gelegt:


    § 83 Beleidigung
    (1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. bestraft.
    (2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann das Gericht beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.


    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.

  • Der Kläger hat als Rechtsbeistand die Senatorin Adria Germanica ernannt.


    Der Angeklagte hat einen solchen nicht ernannt, ihm wird Gaius Aemilius Sabellius als Verteidiger zur Seite gestellt.


    Dem Gericht liegen Informationen vor, daß der Angeklagte zur Zeit nicht vor Gericht erscheinen kann bzw. darf. Es ist dem Verteidiger daher gestattet, regelmäßig seinen Mandanten aufzusuchen.


    Die genannten Personen - außer dem Angeklagten - mögen sich anwesend melden.

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