Ergänzung Lex Provincialis

  • Ich möchte gemeinsam mit der italienischen Curia folgende Änderungsvorschläge an der Lex Provincialis vorschlagen:


    § 11 Praefectus Vehiculorum
    (2) Er wird vom Vorstand des Cursus Publicus (vorher: Statthalter) ernannt und untersteht diesem.


    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär, Cultus Deorum und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum. Gegen Gebühr wird auch Privatkorrespondenz transportiert.


    § 21 Zusammensetzung
    (3) Jede Stadt darf (vorher: zwei) Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. (vorher: Diese) Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 3 (vorher: 2) Monaten.


    § 22 Gesetzgebung
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, (vorher: beschlussfähig zu sein) muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 (vorher: 4) Abgeordneten bestehen.


    § 27 Ablauf der Wahl
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 (vorher: 3) Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt (vorher: frühestens 2 Wochen vor der Wahl,) spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.


    § 28 Gültigkeit der Wahl
    Entfernt: (3) Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben.


    Kommentare:


    Grauer Text wurde weggelassen, blauer Text kam hinzu.


    §§ 11-12: Die Diskussion hierzu wurde bereits an anderer Stelle geführt.


    § 21 Abs 3 Satz 2: Zwei Abgeordnete pro Stadt ist viel zu unflexibel. Während die Abgeordneten der Städte mit 1 Einwohner sich teilweise nicht mal selbst wählen ist z.B. Rom unterrepräsentiert. (simoff: Die Spielleitung wird den Statthaltern vorschlagen wie viele Plätze bei welcher Einwohnerzahl zu vergeben sind. Diskussion dazu im Statthalter-Board.)


    § 21 Abs 3 Satz 3: Das ist ein Wunsch meiner Curia, was sagen die anderen Statthalter dazu?


    § 27 Abs 3: Innerhalb von 3 Wochen können die Einwohnerzahlen kleiner Städte sehr stark fluktuieren. Daher wäre ein kürzerer Zeitrahmen besser.


    § 27 Abs 10: Aufwandsersparnis. Außerdem erspart es peinliche Aktionen, siehe Didia Sinona die ich in die Curia aufnahm obwohl sie bei der Wahl mehr Gegenstimmen als Stimmen erhielt.


    § 28 Abs 3 wird entfernt.


    Was ist die Meinung des Senates, vor allem der Statthalter, hierzu?
    Ich werde diese Änderungsvorschläge außerdem meiner hispanischen Amtskollegin zuschicken.



    /edit: rotgeschriebenes

  • Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    Ich werde diese Änderungsvorschläge außerdem meiner hispanischen Amtskollegin zuschicken.


    Kamen von deiner hispanischen Kollegin schon Reaktionen?

  • Öhm, ich wollte aber in nächster Zeit wieder nach Germania, dort scheint es mir einige Probleme zu geben und ich möchte mir nicht nachsagen lassen ich hätte die Provinz die von mir verwaltet wird im Stich gelassen.


    Könnte die Abstimmung nicht einstweilen eingeleitet werden?

    Pater Familias der Gens Germanica


    Academicus Milititaris Cursus Numero II

  • "Ich möchte keine Abstimmung einleiten, wenn die meisten Senatoren noch keine Möglichkeit für Kommentare oder Änderungsvorschläge hatten.


    Wir wissen du bist grundsätzlich dafür. Und ich denke der Gesetzesvorschlag kann durch die anderen nur noch besser werden."

  • "Ich finde die vorgeschlagenen Änderungen größtenteils gut, möchte aber zusätzlich eine Herabsetzung der notwendigen Wahlbeteiligung anregen. Meine Kritik richtet sich gegen §11 bei dem ich eine Mitsprache der Provincia befürworte und gegen §12 in dem die Berechtigung und deren Vergabe genauer definiert werden sollte."

    Einmal editiert, zuletzt von Flavia Messalina Oryxa ()

  • Könntest du deine Vorschläge bezüglich §§ 11-12 ausformulieren?


    Was für eine Wahlbeteiligung wäre denn gewünscht? 33%?

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "§ 11 Praefectus Vehiculorum
    (2) Er wird auf Vorschlag des Statthalters vom Vorstand des Cursus Publicus ernannt und untersteht diesem.


    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär, Cultus Deorum und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum. Die Berechtigten werden vom Senat bestimmt. Gegen Gebühr wird auch Privatkorrespondenz transportiert.
    Die Höhe der Gebühr wird vom Senat festgelegt.


    Ich würde auf jedwede %Schranke verzichten, wer nicht wählt hat auch kein Recht vertreten zu werden. Es liegt eh im Ermessen des Statthalters Ernennungen vorzunehmen."

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    "§ 11 Praefectus Vehiculorum
    (2) Er wird auf Vorschlag des Statthalters vom Vorstand des Cursus Publicus ernannt und untersteht diesem.


    Was meint der Senat?


    Zitat

    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär, Cultus Deorum und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum. Die Berechtigten werden vom Senat bestimmt. Gegen Gebühr wird auch Privatkorrespondenz transportiert.
    Die Höhe der Gebühr wird vom Senat festgelegt.


    Ich sehe hier zuviel Bürokratie. Das Konzept "Berechtigte" möchte ich überhaupt aufgeben - siehe entsprechendes Diskussionsprotokoll - und stattdessen sämtliche offizielle Korrespondenz unentgeltlich durch den CP transportieren lassen. Dafür braucht es keinen eigenen Satz im Gesetz. Und der Senat kennt die Kosten für den Brieftransport nicht - ich würde das im Ermessen des Cursus Publicus lassen.


    Zitat

    Ich würde auf jedwede %Schranke verzichten, wer nicht wählt hat auch kein Recht vertreten zu werden. Es liegt eh im Ermessen des Statthalters Ernennungen vorzunehmen."


    Mit dem kann ich mich anfreunden, ich erweitere den Änderungsvorschlag.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    "§ 11 Praefectus Vehiculorum
    (2) Er wird auf Vorschlag des Statthalters vom Vorstand des Cursus Publicus ernannt und untersteht diesem.


    Solange ihr meint es erzeugt keine Probleme, falls ein Vorschlag nicht angenommen sondern eine andere Person bestimmt wird, habe ich nichts einzuwenden.


    Doch eine Frage zur Beförderung von Privatkorrespondenz. Wie kann verhindert bzw. kontrolliert werden, dass die als offiziell deklarierten Briefe auch wirklich nicht privat sind? Die Tabellarii werden sie sicherlich nicht lesen und auch sonst niemand außer den Betroffenen. Darauf vertrauen, dass es nicht missbraucht wird?

  • Zitat

    Original von Adria Germanica
    Solange ihr meint es erzeugt keine Probleme, falls ein Vorschlag nicht angenommen sondern eine andere Person bestimmt wird, habe ich nichts einzuwenden.


    "Ziel ist der Konsens. Eine Ernennung eines nicht vorgeschlagenen wäre nicht in Ordnung, man müsste sich schon einigen."

  • "Eine Ernennung eines PV wird ohnehin nicht allzuoft vorkommen. Und natürlich sind Einigungen zu erwünscht. Aber das letzte Wort liegt meiner Meinung nach bei dieser Formulierung beim Cursus Publicus, was eigentlich auch so richtig ist.
    Gut, ich bin einverstanden damit."

  • "Nach meiner Formulierung können Ernennungen aber nur erfolgen wenn der Statthalter die Person auch vorgeschlagen hat."

  • Dann ändern wir sie eben.


    Zitat

    (2) Er wird in Absprache mit dem Statthalter vom Vorstand des Cursus Publicus ernannt und untersteht diesem.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • "Der Begriff Absprache ist inhaltsfrei. Ich würde vorschlagen diesen Punkt von den anderen anzutrennen und gesondert abstimmen zu lassen."

  • Genau deshalb wählte ich diesen Begriff.
    Das Gesetz legt so dem CP und dem Statthalter nahe, sich bei der Wahl des PV abzusprechen. Sollte jedoch keine Einigung erzielt werden wird die Meinung des Statthalters eben nicht berücksichtigt.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

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