Beiträge von Quintus Caecilius Aventurinus

    Herzlichen Dank für die Begrüßung, Felix.


    An alle Mitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis auch von mir ein herzliches Willkommen. :)


    Ich freue mich auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Provinz Italia.


    Hiermit erkläre ich meine Kandidatur als Princeps Curiae.

    Aventurinus war kein Frühaufsteher und zählte demzufolge auch nicht zu den ersten Gästen bei der Feier des Decimus Meridius. :D


    Seine Morgentoilette hatte zudem besonders viel Zeit in Anspruch genommen, da er bei dieser Festlichkeit darauf hoffte seine Liebste wieder zu sehen.


    Lieber spät als gar nicht, dachte sich Aventurinus als er endlich eintraf, und marschierte frohgelaunt in die Casa Decima, um dem Triumphator seine Aufwartung zu machen.

    "Als dein Bruder kann ich dir nur raten, dich für das zu entscheiden, wozu du dich berufen fühlst." sagte Aventurinus, trank einen Schluck und setzte sein Glas ab.


    Sim-Off:

    Informationen zu den Laufbahnen findest du in den Spielregeln.


    Aventurinus war neugierig, wie es seinem Bruder in der Zeit seit ihrem letzten Zusammentreffen ergangen sein mochte.


    "Wo hast du dich in der letzten Zeit eigentlich herumgetrieben, mein Bruder? Es sickerten nur spärliche Informationen darüber nach Rom bis zu uns in die Casa Caecilia. Ein großer Briefeschreiber warst du ja nie." grinste Aventurinus seinen Bruder an.


    "Gesehen haben wir uns vor einer halben Ewigkeit das letzte Mal."


    ID MAI DCCCLV A.U.C.
    (15.5.2005/102 n.Chr.)
    UND
    ANTE DIEM XVII KAL IUN DCCCLV A.U.C.
    (16.5.2005/102 n.Chr.)


    finden in der Provinz Italia die Kommunalwahlen statt.


    Gewählt werden die Abgeordneten der Curia Provincialis sowie die Magistrate der Städte Mantua und Ostia.


    ROMA - Curia Provincialis


    MANTUA - Curia Provincialis


    OSTIA - Magistratswahlen


    MANTUA - Magistratswahlen



    Wahlberechtigt zu den Wahlen für die Curia sind die römischen Staatsbürger der Städte Mantua und Roma. Dies beinhaltet die Soldaten der Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und Cohortes Vigiles (diese wählen in Rom) sowie die Soldaten der Legio I (Mantua).


    Wahlberechtigt zu den Wahlen für die Magistrate sind die Bewohner der betreffenden Städte (Mantua und Ostia) mit römischem Bürgerrecht. Dort stationierte Soldaten sind ausgenommen.


    Um rege Wahlbeteiligung wird gebeten!



    QUINTUS CAECILIUS AVENTURINUS
    http://www.imperium-romanum.info/images/sigs/itrit-comes.png


    Aventurinus wußte nicht ob er lachen oder weinen sollte, als er die Kandidatur des Cornelius Decius vernahm.


    Oh, armes Rom - dachte er - was hast du solche jämmerlichen Kandidaten verdient?


    Aventurinus entschied sich schließlich zu lachen, nachdem er die Schmierenkomödie des Decius mit ungläubigen Staunen verfolgt hatte.


    Da kroch ein Kandidat aus der Vergessenheit hervor in der Hoffnung, dass die Wähler ihn und das traurige Schauspiel vergessen hatten, welches er in der Vergangenheit geboten hatte. Kroch aus der Vergessenheit hervor in der Hoffnung, dass es vielleicht nur wenige Kandidaten geben würde und er so unverdientermaßen in ein solches Ehrenamt wie das des Quaestor Urbanus gewählt werden würde.



    Laut und lange lachte Aventurinus wegen dieser Unverfrorenheit des Decius. Nachdem er sich endlich einigermaßen beruhigt hatte, konnte er sich Einwürfe nicht verkneifen.



    Zitat

    Original von Gaius Cornelius Decius
    dies ist bereits meine dritte Kandidatur um das Amt des Quaestors.


    "Die Wähler wußten genau, warum sie dich zweimal nicht wählten, Cornelius Decius. Und sie taten gut daran. Ich bete zu den Göttern, Decius, dass die Wähler sich zum Wohle Roms auch diesmal nicht von dir täuschen lassen."



    Zitat

    Original von Gaius Cornelius Decius
    Seit meinen beiden letzten Kandidaturen bin ich einiges um Erfahrung reicher, die ich etwa durch meine Arbeit als Magister von Italien ... hinzugewonnen habe.


    "Cornelius Decius, von welcher Arbeit als Magister Scriniorum sprichst du?" rief Aventurinus höhnisch lachend.


    "Hast du schon vergessen, dass dich der Legatus Augusti pro Praetore von Italia als erste seiner Amtshandlungen wegen deiner Untätigkeit aus deinem Amte gejagt hat?"

    Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Bist du damit einverstanden, Aventurinus?


    "Ich nehme die Reduzierung der Strafe durch den Ädilen an, sehe ich doch darin eine Bestätigung meiner Argumentation.


    Im übrigen habe ich den Ädilen nicht beschuldigt aus persönlichen Gründen gehandelt zu haben. Dies geht aus den Protokollen dieser Verhandlung eindeutig hervor. Ich habe lediglich meine Verwunderung über bestimmte Aspekte seiner Arbeit geäußert."


    Wenig einleuchtend fand Aventurinus die Äußerung des Tiberius Maximus, die von Octavius Victor erhobenen Preise nicht nachweisen zu können. Bei den Preisen von Aventurinus hatte er dagegen scheinbar keine Schwierigkeiten gehabt, diese über nahezu zwei Wochen zurückzuverfolgen.


    Egal, weitere Diskussionen in dieser Angelegenheit waren Zeitverschwendung, beschloß Aventurinus und dachte stattdessen über ein schönes Geschenk für seine Liebste, für Sinona, nach. =)

    Zitat

    Original von Andreia
    Guten Morgen, ihr Herren der Welt.


    Mein Name ist Andreia und ich möchte gerne als Bedienstete tätig werden. Ihr nennt es üblicherweise Sklavin, ich jedoch mag diesen rohen Namen nicht.


    Ich stamme aus dem Geschlecht der Hellenen und bin äusserst anständig und gehorsam. Dies hat mich meine gute Erziehung gelehrt.


    "Salve Andreia,


    das Recht Sklaven zu besitzen habe ich schon geraume Zeit. Bisher war die richtige Sklavin für mich aber noch nicht auf dem Markt. ;)


    Was ich von dir höre gefällt mir. Anständig und gehorsam, dazu gut erzogen - so sollten Bedienstete sein. Leider mangelt es in letzter Zeit bei vielen Sklaven immer mehr daran.


    Was kannst Du? Wie gedenkst du dich in meinem Haushalt nützlich zu machen?"

    Aventurinus erwiderte den Händedruck seines Bruders.


    "Du willst arbeiten? Welche Laufbahn reizt dich denn? Das Militär? Von außen betrachtet zwar romantisch, in Wirklichkeit solltest du dort aber eher mit tyrannischen Vorgesetzten rechnen. Oder willst du als Priester den Göttern dienen? Dort bekommst du bei den Opferungen wahrscheinllich mehr Blut zu sehen als beim Militär, auch wenn unsere Priester heute kein Menschenblut mehr vergießen wie früher in grauer Vorzeit. Oder zieht es dich zu den Bürokraten in die Verwaltung? Vor letzterem kann ich dich nur warnen. Man bekommt dort schnell eine Staublunge."


    Letzteres sagte Aventurinus lachend. Hatte es ihn doch selbst dorthin verschlagen.


    Während sie noch sprachen, führte Aventurinus sie zu einem Tisch.


    "Setzen wir uns und begießen wir mit einen Glas Wein deine Rückkehr."


    Ein kurzer Blick von Aventurinus zu einer bereitstehenden Sklavin genügte und diese machte sich daran, den Wein zu servieren. Seit seiner kleinen Standpauke waren die Sklaven wirklich bemüht seinen Wünschen umgehend nachzukommen, dachte Aventurinus grinsend.


    "Dann zum Wohl, mein Bruder. Auf unser Wiedersehen."


    Aventurinus erhob sein Glas.

    "Ich hoffe, dass die gegen mich verhängte Strafe, wenn schon nicht aufgehoben so doch wenigstens gemildert wird.


    Dabei geht es mir nicht in erster Linie um das Geld, sondern darum dass die Gesamtumstände bei der Bewertung meines Verstoßes gegen die Lex Mercati mehr Berücksichtigung finden, als dies im Edikt des Ädils meiner Ansicht nach geschah.


    Die für mich entlastenden Momente fasse ich daher nochmals zusammen.


    Ich bin erst seit kurzem als Anbieter auf dem Markt tätig.
    Es ist mein erster Verstoß gegen die Lex Mercati.
    Bereits vor mir trat ein erfahrener Marktteilnehmer mit demselben Preis in Erscheinung, denn 0,01 Sz. ist für mich kein relevanter Unterschied.
    Ich betone nochmals: Ohne den von Octavius Victor erhobenen Preis wäre mein Angebot niemals zustande gekommen. Da der Kommandeur der Cohortes Urbanae vor mir denselben Preis erhob, hatte ich keinen Zweifel daran, dass dieser Preis mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang steht und somit auch keine Veranlassung vorher Erkundigungen einzuziehen, sondern änderte einfach kurzentschlossen meinen Preis.
    Die entsprechende Bestimmung der Lex Mercati war mir bis bis zum Edikt des Ädils nicht bekannt. Der Verstoß geschah also versehentlich.


    Danke, mehr habe ich dazu nicht zu sagen."

    * Daraufhin führte der Ianitor den Besucher in das Atrium des Hauses und benachrichtigte Aventurinus über die Ankunft seines Bruders. *



    "Salve, Rufus. Wie froh ich bin dich wiederzusehen." begrüßte der daraufhin herbeigeeilte Aventurinus seinen Bruder herzlich.

    Rasch antwortete Aventurinus auf die Ausführungen des Tiberius Maximus, da dieser gesprochen hatte, ohne dass der Richter vorher das Wort an ihn übergab.


    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    Zum anderen habe ich auch nicht auf eine Bestrafung von Gaius Octavius Victor verzichtet, weil er durch meine Frau mit mir Verwandt ist, sondern weil er zu dem Zeitpunkt meiner Beobachtung den Preis schon angehoben hatte und ich so kein Indiz dafür hatte.


    "Seit meiner hier vor einigen Tagen dem Gericht zu Protokoll gegebenen und dir bekannten Begründung meines Einspruchs gegen dein Edikt hast du aber Indizien dafür. Mich überrascht es das du untätig geblieben bist, nachdem dir konkrete Hinweise von Verfehlungen anderer Marktteilnehmer bekannt geworden sind"



    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    Dein Preis war weiterhin bei 15,99 Sesterzen!


    "Genauso wie der Preis von Octavius Victor für Datteln bereits bei 16 Sesterzen lag, bevor ich mich gezwungen sah meine Preise wegen ihm abzusenken, um überhaupt Marktanteile zu erhalten."



    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    Und er hatte sowohl noch Waren auf dem Markt, wenn ich mich recht entsinne.


    "Vermutest du oder weißt du?"


    Wenn es wirklich so war, grübelte Aventurinus, warum nur hatte Victor seinen Preis nach Wochen urplötzlich wieder angehoben?



    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    Wenn du aber Gaius Octavius Victor hier befragen möchtest und er es zu gibt, werde ich natürlich auch da ein Edikt verhängen!


    "Soll ich deine Arbeit erledigen, Ädil? Es scheint dir in meinem Falle möglich gewesen zu sein, im Nachhinein die von mir auf dem Markt geforderten Preise über einen Zeitraum von mehr als einer Woche festzustellen. Demzufolge kann es für dich auch kein Problem sein zu ermitteln, wann Octavius Victor erstmals einen Preis von 16,00 Sesterzen für seine Datteln verlangte und wie lange er diesen Preis beibehielt. "



    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    Sollte es zwischen euch eine Fehde geben, welche sich auch auf dem Markt ausgetragen hat, finde ich es falsch, mich da mit hinein zu ziehen.


    "Es gibt zwischen mir und Octavius Victor keinerlei persönliche Fehde. Ich kenne ihn nur flüchtig. Davon abgesehen ziehe ich dich in überhaupt nichts hinein, sondern ich verlange von dir nur, deinen Amtspflichten nachzukommen und alle Umstände die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind zu ermitteln."



    Sim-Off:

    @ Hungaricus:
    Das bisher in diesem Posting Geschriebe ist zeitlich vor deiner Ermahnung anzusiedeln.
    Ich war zwischen euren Postings nicht online.



    Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Meine Herren, ich muß doch bitten!


    Aventurinus, in diesem Gerichtssaal geht es lediglich um DEINEN Einspruch, nicht um die Verfehlungen anderer. Sonst kommt noch A daher und meint, er darf B umbringen, weil C dies bei D auch getan hat und nicht verurteilt wurde. Ich hoffe, ich drücke mich klar aus.


    Gibt es sonst noch etwas, was du fragen oder sagen willst, Aventurinus?


    Aventurinus nickte zustimmend.


    "Ja, Hungaricus. Es geht hier nur um meinen Einspruch. Jedoch sind die Verfehlungen des Octavius Victor mit der meinen ursächlich miteinander verknüpft. Victor´s Preis auf dem Markt war der Grund für die Erhebung meines Preises.


    Wenn dies mich auch nicht von Strafe befreit, so wäre es meiner Ansicht nach genügend Anlaß die gegen mich verhängte Strafe zu mildern. Daher sehe ich es als mein gutes Recht als Verteidiger in eigener Sache an, zu verlangen das der Ädil oder das Gericht aufklärt, über welchen Zeitraum Octavius Victor einen Preis von 16,00 Sesterzen für seine Datteln verlangt hat."

    Zitat

    Original von Publius Tiberius Maximus
    "Der Grund für mein Edikt ist das Anbieten von Datteln unter den Herstellungskosten, zu 15,99 Sesterzen und der daraus enstehende Nachteil für andere Anbieter, wie Helena Tiberia. Dieses niedrige Angebot war auch schon die Woche davor zu erkennen.
    Daraufhin habe ich ein mittleres Strafmaß gewählt.
    Zu den Preisen des Gaius Octavius Victor kann ich nichts sagen, da bei meiner Kontrolle seine Preise schon wieder angehoben waren und der Anbieter so selbsteinsichtig war!"


    "Zunächst einige Worte und Fragen an den Aediles Curules.


    Tiberius Maximus, da dies für meine Anfechtung eures Ediktes von erheblicher Bedeutung ist, fordere ich euch auf festzustellen und hier mitzuteilen, über welchen Zeitraum Gaius Octavius Victor den von mir persönlich festgestellten und bereits hier vor Gericht zu Protokoll gegebenen Preis von 16,00 Sesterzen für Datteln verlangt hat.


    Insbesondere möchte ich, dass ihr feststellt ob - wie von mir behauptet - Octavius Victor diesen Preis bereits zu einem Zeitpunkt erhoben hat, als ich selbst meine Waren noch zu einem höheren Preis als er angeboten habe.


    Ausdrücklich betonen möchte ich, dass ich meinen Preis - den ich nicht sofort auf 15,99 Sesterzen ansetzte - ausschließlich infolge der Niedrigpreise des Gaius Octavius Victor absenkte. Denn er war es, der ALS ERSTER anderen Anbietern - darunter auch mir - den Einstieg in den Markt erschwerte.


    Da es sich bei Senator Victor um einen sehr angesehenen Bürger handelte, dieser als Kommandeur der Cohortes Urbanae ja selbst für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich ist und ihr als Ädil den von Octavius Victor erhobenen Preisen über einen längeren Zeitraum tatenlos zugeschaut habt, deshalb mußte ich davon ausgehen dass die von ihm erhobenen Preise den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sah daher als einzigen Weg, meine eigenen Preise abzusenken um selbst auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben.


    Dies mag der falsche Weg gewesen sein, wie ich im Nachhinein nach dem Studium der Lex Mercati durchaus einräume. Dennoch sind die von mir genannten Argumente und verlangten weiteren Beweismittel sowohl für die Verhängung der Strafe überhaupt als auch für die Höhe des Strafmaßes von erheblicher Bedeutung.


    Zusätzlich möchte ich darauf verweisen, das ich erst vor sehr kurzer Zeit einen Betrieb eröffnet habe. Mir ist daher ein versehentlicher Verstoß gegen die Lex Mercati wohl wesentlich eher nachzusehen, als zum Beispiel einem Manne wir Octavius Victor der bereits seit sehr langer Zeit in den unterschiedlichsten Branchen seine Waren herstellt und vertreibt."



    Aventurinus war ziemlich erbost darüber, das bei Senatoren und hohen Polizeibeamten offensichtlich weggeschaut wurde, während gegen niemals mit Verstößen gegen die Lex Mercati auffällig gewordene Bürger sofort Strafen verhängt wurden.



    "Ihr erwähntet, als von mir Benachteiligte Helena Tiberia. Ist dies nicht eure Ehefrau? Ich las von eurer Hochzeit. Es gab damals viel Aufsehen um die Verbindung zwischen den Gentes Tiberia und Octavia, wenn ich mich recht erinnere."


    Die Klatschspalten waren damals voll davon.


    "Mir tut es natürlich leid, dass sich eure Frau von mir benachteiligt fühlte. Richtet ihr meine ergebensten Grüße aus.


    Doch ich schweife ab. Zurück zur Sache. Ädil, gestattet mir noch eine weitere Frage.


    Kann es sein, dass Gaius Octavius Victor sein Angebot für Datteln zu 16 Sesterzen aus einem anderen Grund zurückzog, als aus Selbsteinsicht?


    Da er diesen Preis meiner Kenntnis nach bereits vor meinen Preissenkungen erhob und an diesem Preis bis kurz vor Erlaß eures Ediktes festhielt erscheint mir diese Annahme doch etwas blauäuig zu sein..."


    Lächelnd fügte Aventurinus hinzu.


    "Selbstverständlich vermute ich nicht, dass ihr eurem angeheirateten Verwandten einen Hinweis gegeben habt. Grund für ein verschwundenes Angebot können ja auch in einem leergekauften Warenlager oder dergleichen liegen."


    Aventurinus wollte sich schon wieder setzen, da fiel ihm noch eine Frage ein.


    "Ah ja, verehrtester Ädil. Da euch ja nun die Verstöße des Senators Victor gegen die Lex Mercati seit einigen Tagen bekannt sind. Werdet ihr ihn ebenfalls bestrafen?"


    FESTSTELLUNG
    der abgegebenen Kandidaturen
    für die Wahlen in Italia
    MAIUS DCCCLV A.U.C.


    CURIA PROVINCIALIS


    ROMA:
    Didia Sinona
    Lucius Aelius Quarto


    MANTUA:
    Lucius Aurelius Commodus
    Publius Sabbatius Marcellus


    MISENUM:
    keine


    OSTIA:
    keine



    MAGISTRATSWAHLEN


    MANTUA:
    Tiberius Corvius Cadior als Magistratus


    MISENUM:
    keine


    OSTIA:
    Sextus Licinius Latinus als Magistratus




    Rasch öffnete ein Sklave dem Besucher. Inzwischen hatte wieder Ordnung in die Casa Caecilia eingehalten und dem Ianitor klangen die Worte von Aventurinus´ Standpauke immer noch in den Ohren.


    "Salve, Herr."


    Die Kleider des Fremden waren staubbedeckt, wie von einer langen Reise.


    "Zu wem möchtet ihr?" fragte der Sklave mit unterwürfigem Tonfall. Er durfte sich keinen Fehler mehr erlauben. Sonst war es vorbei mit seinem schönen Leben in der Casa Caecilia. "Sagt mir bitte euren Namen, damit ich euch anmelden kann."


    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augusti Pro Praetore.


    § 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
    (1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
    (3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
    (5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
    (6) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae oder durch den Legatus Augusti pro Praetore eröffnet werden.
    (7) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (8 ) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 (2) als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (9) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (10) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (11) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    § 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60% der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet.

    "Hiermit eröffne ich die Abstimmung über den vorliegenden Entwurf einer Geschäftsordnung der Curia Provincialis."




    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augusti Pro Praetore.


    § 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
    (1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
    (3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
    (5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
    (6) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae oder durch den Legatus Augusti pro Praetore eröffnet werden.
    (7) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (8 ) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 (2) als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (9) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (10) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (11) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    ]§ 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60% der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet.