Meinen herzlichen Glückwunsch an alle, die den Cursus erfolgreich absolviert haben.
Ganz besonders freue ich mich über das hervorragende Abschneiden meiner Nichte Viviana Didia Traggaballina. :))
Meinen herzlichen Glückwunsch an alle, die den Cursus erfolgreich absolviert haben.
Ganz besonders freue ich mich über das hervorragende Abschneiden meiner Nichte Viviana Didia Traggaballina. :))
Ich freue mich sehr, an dieser Selle bekannt geben zu dürfen, das meine Nichte Viviana Didia Traggaballina den Cursus "Res Vulgares" V mit Auszeichnung bestanden hat.
Herzlichen Glückwunsch, Viviana! :))
Du reihst Dich damit würdig in die hervorragenden Ergebnisse der Mitglieder unserer Gens an der Schola Atheniensis ein.
Sprechen wir am besten erstmal über die kommenden Wahlen zum Cursus Honorum am 12./13. September. Um das ganze zu entwirren, liste ich hier einfach mal die zur Wahl stehenden Ämter und die jeweiligen Kandidaten samt ihrer Factio-Zugehörigkeit auf.
[*]Quaestor
4 Ämter + 6 Kandidaten
Falco (Niger)
Macer (Niger)
Messalina (Prasina)
Agrippa (Gilvus)
Crassus (Gilvus)
Patientiam (Veneta)
[*]Aedilis Curules
1 Amt + 1 Kandidat
Avarus (Veneta)
Wahlmöglichkeit dafür/dagegen
Aedilis Plebeii
kein Kandidat
[*]Tribunus Plebis
1 Amt + 2 Kandidaten
Creticus (Veneta)
Victor (Gilvus)
[*]Praetor Urbanus
Praetor Peregrinus
2 Ämter + 1 Kandidat
Hungaricus (Veneta)
[*]Consul
2 Ämter und 2 Kandidaten
Anton (Gilvus)
Lucidus (Prasina)
[*]Censor
kein Kandidat
Jeder Wahlberechtigte hat für das jeweilige Amt soviele Stimmen entsprechen der Anzahl von zur Verfügung stehenden Stellen.
Also könnte man für das Amt des Quaestors bis zu 4 Personen wählen, muß man aber nicht.
So, jetzt können wir diskutieren.
Vereinbarungsgemäß habe ich die notwendigen Veränderungen am Entwurf der Lex Proconsularia vorgenommen.
Um keine Zeit zu versäumen und den Entwurf so schnell wie möglich in den Senat zur Abstimmung einbringen zu können, habe ich die letzten Abstimmungen dazu mit Senator Anton vorgenommen und ihm den endgültigen Entwurf der Lex Proconsularia übergeben.
Das geschah per PN.
ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
- Endgültige Fassung vom 10.09.101 -
CURIA PROVINCIALIS
§ 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.
Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS
1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.
2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.
3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.
4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.
§ 3 DECRETUM CURIES
1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
§ 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG
1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.
2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
§ 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES
1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.
§ 6 PRINCEPS CURIAE
1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.
2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.
3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.
4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.
5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.
6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.
7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia und somit deren Vorsitzender.
Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).
9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.
§ 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.
ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
- Endgültige Fassung vom 10.09.101 -
CURIA PROVINCIALIS
§ 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.
Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS
1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.
2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.
3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.
4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.
§ 3 DECRETUM CURIES
1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
§ 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG
1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.
2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
§ 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES
1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.
§ 6 PRINCEPS CURIAE
1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.
2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.
3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.
4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.
5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.
6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.
7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia und somit deren Vorsitzender.
Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).
9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.
§ 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.
ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
- Endgültige Fassung vom 10.09.101 -
CURIA PROVINCIALIS
§ 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.
Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS
1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.
2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.
3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.
4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.
§ 3 DECRETUM CURIES
1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
§ 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG
1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.
2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
§ 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES
1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.
§ 6 PRINCEPS CURIAE
1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.
2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.
3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.
4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.
5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.
6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.
7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia und somit deren Vorsitzender.
Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).
9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.
§ 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.
ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
- Endgültige Fassung vom 10.09.101 -
CURIA PROVINCIALIS
§ 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.
Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
§ 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS
1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.
2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.
3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.
4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.
§ 3 DECRETUM CURIES
1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen
2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.
3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.
4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
§ 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG
1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.
2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.
4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.
5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
§ 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES
1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.
2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.
§ 6 PRINCEPS CURIAE
1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.
2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.
3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.
4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.
5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.
6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.
7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.
8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia und somit deren Vorsitzender.
Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).
9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.
9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.
§ 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS
Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.
"Nun, da wir schon mal hier sind. Lagos wird sicher nichts gegen eine zusätzliche Trainingseinheit einzuwenden haben. Er will ja bei der Munera zu Ehren von Curio wieder einen Sieg einfahren." sagte ich zu Agrippa.
"Und ich selbst bin über jede Gelegenheit erfreut, um meine Kampfeskünste weiter zu verfeinern. Ohne Übertreibung kann ich zwar sagen, das ich durch das regelmäßige und durchaus unorthodoxe Kampftraining bei den Cohortes Urbanae in guter Verfassung bin, aber gerade gegen neue Gegner mit einem anderen Fechtsstil kann man immer noch etwas dazulernen."
Zu Messalina gewandt, sprach ich dann lächelnd weiter "Euch, liebste Freundin, beim Kampf mit der Sica zuzuschauen, dies ist sicherlich ein außerordentlich reizvoller Anblick. Agrippa schwärmt von deiner Fechtkunst. "
Die Namensänderung muß ein Admin vornehmen. Auch dies wird sicher bald geschehen.
Habt bitte noch ein wenig Geduld, Agrippina.
Ich beglückwünsche Dich zu Deiner Entscheidung, Aquilia Flavia Agrippina.
Die Gens Flavia stellt eine gute Wahl dar.
Zusammen mit meinem Gladiator Lagos lenkte ich meine Schritte zum Ludus des Publius Matinius Agrippa.
Dort angekommen sah ich Agrippa und Messalina im Gespräch mit einem mir bisher unbekannten verteift. vermutlich handelte es sich um einen Fechtlehrer.
Wir gingen auf die 3 zu. Ich begrüßte meine Freunde Agrippa und Messalina und stellte ihnen meinen Gladiator Lagos vor.
"Dies ist mein Gladiator Lagos, ein Retiarius, der die Farben der Factio Niger bei der Munera zu Ehren unseres verstorbenen Volkstribunen Curio vertreten wird. Lagos hat sich bei den letzten Spielen überaus prächtig geschlagen." sagte ich.
Lili, Statusanzeige in meinem ICQ bist Du offline.
Dies erscheint mir als der geeignete Ort für vertrauliche Besprechungen unter den Familienmitgliedern.
Zusammen mit Liliana betrat ich das Tablinum. Wir hatten wichtige Dinge zu besprechen.
Die Frage von Messalina beantwortete ich gern, denn solche Pläne hatte ich tatsächlich. So zupfte ich meine Toga Candida wieder zurecht, die nach der Umarmung von Liliana etwas in Unordnung geraten war, und bestieg erneut die Rostra.
"Selbstverständlich werde ich mein Hauptaugenmerk der Erfüllung meiner Amtspflichten in dem von mir angestrebten Amt des Quaestor Consulum widmen. Als da wären insbesondere die Führung der Wählerverzeichnisse, die Aufstellung der möglichen Kandidaten zu Wahlen des Cursus Honorum und die Überwachung, das nur autorisierte Personen zu den jeweiligen Ämtern kandidieren. Dies beinhaltet natürlich ebenso die Weiterführung der vom bisherigen Amtshinhaber Creticus vorbildlich angelegten und von Lucidus vorhin erwähnten Listen.
Damit sehe ich jedoch meine Aufgaben nicht als beendet an. Folgenden weiteren Angelegenheiten möchte ich mich widmen, um dadurch wirkliche Verbesserungen für alle Bürger und für das Imperium Romanum zu erreichen.
[*]In enger Zusammenarbeit mit der Rectorin der Schola Atheniensis, der hochverehrten Adria Vinicia, möchte ich eine bessere Termin-Koordination zwischen den Kursen an der Schola (insbesondere den CRV) und zukünftigen Wahlen zu erreichen, so das alle interessierten Bürger die für ihr aktives und passives Wahlrecht erforderlichen Kurse rechtzeitig absolvieren können.
[*]Desweiteren trete ich für die Anpassung zukünftiger Wahltermine an die Erfordernisse der Lex Fabia Prima ein, um somit den starken relgiösen Traditionen unsereres Volkes Rechnung zu tragen.
[*]Ganz besonders am Herzen liegt mir als Angehörigen der Cohortes Urbanae im Interesse der Sicherheit und des Schutzes aller Bürger ein Projekt, mit welchem ich mich schon länger beschäftige. Bisher liegen die Fragen der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in unserer Urbs Eterna ja nahezu ausschließlich in den Händen der Cohortes Urbanae, während die Sicherheit unseres Imperators Aufgabe der Cohortes Praetoriae ist.
Bisher keine Beachtung fanden jedoch die Cohortes Vigiles, die ja traditionell für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Stadt, für die Bekämpfung von Bränden, für die Ergreifung von Brandstiftern und für weitere Teilbereiche der Kriminalitätsbekämpfung zuständig sind. Als einen Schwerpunkt meiner zukünftigen Tätigkeit sowohl auf politischem Gebiet als auch im Rahmen meiner weiteren militärischen Laufbahn betrachte ich daher den Aufbau und die Organisation der Cohortes Vigiles.
Ich freue mich ganz besonders für die Verwirklichung dieses Projektes die Unterstützung der ehrenwerten Senatoren Cicero Octavius Anton und Traianus Germanicus Sedulus gewonnen zu haben, welche im Senat für die Erstellung der gesetzlichen Grundlagen der Cohortes Vigiles beitragen werden.
All mein Wirken soll dem Gedeihen des Imperium Romanum und dem Wohle aller Bürger dienen."
Ich hatte mit kraftvoller Stimme gesprochen und schaute nun aufmerksam in die Menge, um die Reaktionen des Volkes zu erfahren und um gegebenenfalls weitere Fragen beantworten zu können.
Salvete!
Herzlich Willkommen in Rom und viel Spaß hier.
Als Pater Familias der Gens Didia biete ich Dir sehr gern einen Platz im Kreise unserer jungen, aufstrebenden Familie an.
Hier kannst Du Dich über die Gens Didia und ihre Familienmitglieder informieren.
Dein Wohnsitz wäre im sonnigen Italia. Hilfe bei Deinen ersten Schritten in Rom und die gegenseitige Unterstützung der Familienmitglieder sind bei uns selbstverständlich. Für weitere Fragen stehe ich Dir natürlich gern zur Verfügung.
Informiere Dich vor Deiner Entscheidung gut, denn die Wahl der Gens stellt einen wichtigen Schritt im Leben einer neuen Bürgerin Roms dar.
Das Problem ist, das die Curia Provincialis momentan noch völlig im rechtsfreien Raum schwebt, da es bisher keine gesetzliche Regelungen über ihre Befugnisse gibt.
Ich bin der Ansicht, das zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, bevor wir wirklich sinnvoll tätig werden können. Außerdem spielen wir hier auch eine Vorreiterrolle für die anderen Provinzen. Denn nach dem Vorliegen der rechtlichen Grundlagen wird es auch in Germania und Hispania zur Bildung von Provinzcurien kommen.
In Zusammenarbeit mit Senator Crassus bin ich momentan bei der Einarbeitung der bei der bisherigen Diskussion im Senat vorgeschlagenen Änderungen in den Entwurf der Lex Proconsularia. Ich hoffe, diese Arbeiten bis morgen fertig gestellt zu haben.
Nach dem Vorliegen der rechtlichen Grundlagen für die Curia Provincialis müssen wir natürlich sofortig tätig werden und die Curie mit Leben erfüllen. Da bin ich völlig der Meinung von Messalina.
Herzlichen Glückwunsch, Messalina und Antistes!
Herzlichen Glückwunsch, Lucidus und Felix. :))
Was wären wir ohne Euch?
ZitatPublius Tiberius Lucidus dixit:
"Mich interessiert sehr ob du die Listen die Creticus angelegt hat, weiterführen wirst, wenn der Senat dich zum Quaestor Consulum ernennen würde?"
Ja, ich kann und werde die von Creticus´ angelegten Listen selbstverständlich weiterführen.