"Mein Mandant, klagt Lucius Tiberius Vibullius folgender § an:
§ 42 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder einer Geldstrafe von nicht weniger als 800 Sesterzen bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
§ 56 Beleidigung
(1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 57 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.
Wir begründen dies durch die am ANTE DIEM III ID IAN DCCCLV A.U.C. (11.1.2005/102 n.Chr.) getätigten Äußerungen.
Wir haben beweise die ich jetzt aufzählen und ihnen zeigen werde :
Beweis 1
Beweis 2
Hier wurde das Ganze bei der Klageeinreichung gesichert.
Mit diesen Aussagen, hat Vibullius meinen Mandanten aufs übelste beleidigt!
Die Zeugen sind Flavius Prudentius Balbus und Caius Ferrius magnus.
Mein Mandant fordert eine Wiedergutmachung von 20.000 Sesterzen."