PARS TERTIA ? STRAFGESETZTEIL
SUBPARS PRIMA - Hochverrat
§ 1 Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand des Römischen Reiches zu beeinträchtigen oder
2. die auf der Grundlage des Kaisertums basierende Ordnung zu ändern,
wird mit Hinrichtung oder mit Verbannung bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann Hochverrat festgestellt und geahndet werden.
§ 2 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Imperium Romanum oder dessen Imperator Caesar Augustus vorbereitet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens festgestellt und geahndet werden.
§ 2a Tätige Reue
(1) In den Fällen der §§ 1 und 2 kann das Iudicium Imperatoris die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, dass andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(2) In den Fällen des § 2 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
SUBPARS SECUNDA - Gefährdung der kaiserlichen Ordnung
§ 3 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
1. einer Vereinigung, von der im Verfahren unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Gruppierung ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen den Römischen Staat im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot festgestellt und geahndet werden.
(2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
§ 4 Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Iudicium Imperatoris für verboten erklärten Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Vereinigung ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen das Imperium Romanum im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen republikanischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, deren Inhalt gegen die kaiserliche Ordnung oder das Imperium Romanum allgemein gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr gesetzeswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 4a Verwenden von Kennzeichen gesetzeswidriger Organisationen
(1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bilder, Signaturen, Texte und Parolen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überlässt oder in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lässt oder andere dazu schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der im dafür vorgesehenen Teil des Codex Ulpianus genannten Handlungen verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Reichsverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
§ 6 Staatsfeindliche Sabotage
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1. Foren, Internetseiten, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Staatsfeindliche Einwirkung auf Exercitus Romanus und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Römischen Legionen oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans (z.B. COH PRAE und COH URB) planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Imperium Romanum oder der kaiserlichen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 8 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Imperator Caesar Augustus verunglimpft, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
(3) Die Strafe ist Hinrichtung, wenn durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imerator Caesar Augustus verfolgt.