Beiträge von Lucius Aelius Quarto

    Quarto hörte sich die Worte seiner Gattin an und musste dann nicht lange überlegen:
    “Was heißt hier Ehre für ihn? Es wäre eine Ehre für unsere Familie!
    Natürlich kann er auf dem Totenacker der Aelia begraben werden. Die Grabstätte liegt an der Via Appia. Natürlich kann seine Inschrift nicht mit auf dem Grabmal der Familie stehen, aber für ein eigenes Monument wäre sicherlich noch Platz.“

    IUDICIUM MAIOR
    IUDICATIO
    IUD MAI V/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL NOV DCCCLV A.U.C. (27.10.855/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio


    HAT DAS IUDICIUM MAIOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    Iudex Aelia Adria
    Iudex Spurius Purgitius Macer


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Angeklagte wird von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf
    freigesprochen.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


    Die Aussagen des Angeklagten, die dem Gericht vorgelegt wurden, sind dazu geeignet, dass Wirken eines gewählten Magistrats Roms zu beeinträchtigen, sofern sie als Feststellung von Tatsachen aufgefasst werden.
    Die öffentliche Rede des Angeklagten galt jedoch einer Entscheidung die ihn selbst betraf und damit war allgemein ersichtlich, dass die von ihm gemachten Aussagen als persönliche Meinung gewertet werden muss. Dem Angeklagten als Betroffenen muss zudem die Intention zugestanden werden, im Sinne der Sache das Wort ergriffen zu haben und nicht in der Absicht, die Stellung des Magistrats in der Öffentlichkeit beeinträchtigen zu wollen.
    Das Iudicium Maior sieht deshalb den Tatbestand der Üblen Nachrede gemäß § 84 (2) Cod. Iur. als nicht erfüllt an.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Gegen dieses Urteil kann frühestens nach 2 Tagen und spätestens innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Die Berufung kann in schriftlicher oder mündlicher Form bei dem für eine Berufungsverhadlung zuständigen Iudicium Imperialis in Roma eingelegt werden.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------

    “So, und jetzt hophop wieder an die Arbeit.“, befahl er der versammelten Sklavenschaft, bevor er das vertrauliche Gespräch mit seiner Gattin aufnahm.
    “Hervorragend geht es mir.“, sage er freudestrahlend und den leichten, dumpfen Druck im Kopf ignorierend.

    “Guten Morgen, oh bezauberndste aller Frauen Roms.“
    Er enthielt sich eines Kusses, obwohl ihm spontan danach war. Aber angesichts der Versammelten Sklaven wäre das mehr als unangebracht gewesen.
    “Ich habe ihnen gerade klar gemacht, welches Glück sie haben dir künftig als Herrin dienen zu dürfen und welche Heimsuchungen sie erwartet, sollten sie es an der nötigen Unterwürfigkeit fehlen lassen.“

    “Ihr wisst…“, begann Quarto: “…das dieses Haus ab heute eine neue Herrin hat. Es ist mein Eheweib, die aus vornehmem Hause stammende Aelia Adria. Ich erwarte, dass sie keinen Grund zur Klage über euch haben wird, dass ihr folgsam seid und ihr ein wohliges Heim bereitet.“

    “Gibt es da im Senat so viele verschiedene Meinungen? Es ist doch lediglich die Frage, ob wir Peregrini zum Cursus Iuris zulassen, sie aber als Anwälte nicht praktizieren lassen, oder ob wie sie von vornherein von diesem Cursus ausschließen.
    Bei allem anderen scheint mir weitgehend Einigkeit zu bestehen.“

    “Es mag Fälle geben, da taugt nur der Tod als angemessene Strafe.


    Aber in den anderen Fällen kann man dann abwägen und zwei Arten von Abstufungen vornehmen.
    Erstens, wie lange das Exil wären soll. Zweitens, an welchem Ort es verbracht werden muss. Und wenn dieser Ort nur gut genug gewählt ist, sagen wir der kärgste, nutzloseste und kümmerlichste Felsen im Mare Nostrum, dann soll der Exilant sich von mir aus gerne als König dieses Eilands aufführen, es kratzt mich nicht.“

    IUDICIUM MAIOR
    IUDICATIO
    IUD MAI VI/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VII KAL NOV DCCCLV A.U.C.
    (26.10.855/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Luculus Scribonius Skjeld


    HAT DAS IUDICIUM MAIOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    Iudex Marcus Didius Falco
    Iudex Spurius Purgitius Macer


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Angeklagte wird von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen
    freigesprochen.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


    Das Iudicium Maior sieht den Tatbestand der Üblen Nachrede gemäß § 84 (2) Cod. Iur. als nicht erfüllt an, da sich die Aussagen des Angeklagten, die dem Gericht vorgelegt wurden, nicht gegen eine oder mehrere konkrete Personen richtete. Zudem sind derlei Reden im politischen Leben zumindest nicht vollkommen unüblich und nicht geeignet, dass Wirken des Gesetzgebers nachhaltig zu erschweren.


    Das Iudicium Maior sieht den Tatbestand der Nötigung von Reichseinrichtungen oder –organen gemäß § 107 Cod. Iur. als nicht erfüllt an, weil sich die Aussagen des Angeklagten, die dem Gericht vorgelegt wurden, weder eine konkrete Drohungen gegen bestimmte Reichseinrichtungen oder –organe beinhaltete, noch hat der Angeklagte bestimmte Forderungen an sie gerichtet.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Gegen dieses Urteil kann frühestens nach 2 Tagen und spätestens innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Die Berufung kann in schriftlicher oder mündlicher Form bei dem für eine Berufungsverhadlung zuständigen Iudicium Imperialis in Roma eingelegt werden.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------

    “Ob und wie oft man Consul war ist das zweite Auswahlkriterium, wenn es keinen gewählten Consul gibt. WANN wäre das dritte, wenn ich es richtig verstanden habe, welches dann zum Tragen kommt, wenn das zweite auf mehrere Kandidaten zutreffen sollte.“