Beiträge von Ein Praetorianer

    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    An SENATOR CICERO OCTAVIUS ANTON



    Der Kaiser lädt hiemit zum großen Bankett am 8. April in den Palatium Augusti, zur Feier des triumphalen Sieges durch unseren Caesar über die aufständischen Legionen sowie zur Feier des Geburtstages unseres Imperators Caesar Augustus.


    Darüber hinaus wird euch gestattet drei weitere Gäste auf dieses Bankett mitzubringen. Allerdings bitten wir um Eure baldige Zu- bzw. Absage mit einer Liste Eurer Begleiter.


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    An SENATOR MARCUS VINICIUS HUNGARICUS



    Der Kaiser lädt hiemit zum großen Bankett am 8. April in den Palatium Augusti, zur Feier des triumphalen Sieges durch unseren Caesar über die aufständischen Legionen sowie zur Feier des Geburtstages unseres Imperators Caesar Augustus.


    Darüber hinaus wird euch gestattet drei weitere Gäste auf dieses Bankett mitzubringen. Allerdings bitten wir um Eure baldige Zu- bzw. Absage mit einer Liste Eurer Begleiter.


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    An SENATOR SPURIUS PURGITIUS MACER



    Der Kaiser lädt hiemit zum großen Bankett am 8. April in den Palatium Augusti, zur Feier des triumphalen Sieges durch unseren Caesar über die aufständischen Legionen sowie zur Feier des Geburtstages unseres Imperators Caesar Augustus.


    Darüber hinaus wird euch gestattet drei weitere Gäste auf dieses Bankett mitzubringen. Allerdings bitten wir um Eure baldige Zu- bzw. Absage mit einer Liste Eurer Begleiter.


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    An SENATOR SECUNDUS FLAVIUS FELIX



    Der Kaiser lädt hiemit zum großen Bankett am 8. April in den Palatium Augusti, zur Feier des triumphalen Sieges durch unseren Caesar über die aufständischen Legionen sowie zur Feier des Geburtstages unseres Imperators Caesar Augustus.


    Darüber hinaus wird euch gestattet drei weitere Gäste auf dieses Bankett mitzubringen. Allerdings bitten wir um Eure baldige Zu- bzw. Absage mit einer Liste Eurer Begleiter.


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    an den König von Tylus



    Der Kaiser lädt hiemit zum großen Bankett am 8. April in den Palatium Augusti, zur Feier des triumphalen Sieges durch unseren Caesar über die aufständischen Legionen sowie zur Feier des Geburtstages unseres Imperators Caesar Augustus.


    Darüber hinaus wird euch gestattet drei weitere Gäste auf dieses Bankett mitzubringen. Allerdings bitten wir um Eure baldige Zu- bzw. Absage mit einer Liste Eurer Begleiter.


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    an den Scriba des Pontifex Maximus Gaius Plinius Secundus


    Werter Secundus!


    Um einen Terminkalender für den Kaiser zu erstellen, möchte ich euch bitten, mir alle religiösen Termine die für den Imperator von Bedeutung sind zukommen zu lassen. Sowohl die, welche ihm als Kaiser, als auch die, die ihm als Pontifex Maximus betreffen.

    Vale


    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    an Legatus Augusti Pro Praetore Flavia Messalina Oryxa



    Geschätzte Legatin!


    Der Kaiser hat die Bedenken aus Eurem Schreiben überdacht und ist zu dem Entschluss gekommen, dass die Classis Misenensis keiner weiteren Hilfe der Flottille Hispanias bedarf. Der Befehl des Kaisers lautet, dass alle Kräfte des Numerus auf den Feind im eigenen Land gerichtet werden sollen.



    Quintus Decimus Mercator
    Magister Officiorum – Officium Imperatoris



    Ein Reiter der Equites Singulares erreichte das Officium und hinterließ ein Schreiben des Kaisers.


    Ich hörte von der Beförderung deines Mannes Flavius Catus zum Tribunus Classis der Flotille Hispanias. Er ist ein guter und fähiger Mann, dennoch bin ich nicht glücklich über den Ablauf der Beförderung.
    Erhebungen in Kommandoposten müssen immer vorher mit mir besprochen werden.


    Dieses Mal erteile ich nachträglich meinen Segen, bei erneuten Vorfällen dieser Art werde ich davon absehen.

    Ein Meldereiter tritt vor einen Cornicularius des Stabs und reicht ihm ein Schreiben.


    "Der Kaiser erhielt jüngst folgendes Schreiben was er nun an Euch übergibt."



    Gaius Aelius Valerianus
    Legat der Legio XIV Flavia
    an den Legatus Legionis Sp. Purgitius Macer


    Salve Legatus,


    die Legio XIV Flavia ist in Barium gelandet, die Stadt steht zum Kaiser und bildet für weitere Oparationen unser Versorgungslager.


    Tarentum und Canusium bereiten sich auf Belagerungen vor und stehen zum Kaiser. Der Feind wird in Lucania vermutet, Apulia scheinbar feindfrei. Versorgung der Truppe ist gesichert, nach Sondierung der Lage Abmarsch nach Canusium.


    Annäherung zur Legio Prima und Feindaufklärung befohlen.


    Wir hatten bisher keinen Feindkontakt und tasten uns langsam an Euch heran. Mit dem Segen des Mars vereinigen wir uns bevor der Feind einen von uns erwischt. Sollten wir nahe genug und sicher an Euch herankommen, wird eine Melderkette ettabliert.


    Vincere aut mori!



    Gaius Aelius Valerianus
    BARIUM, ANTE DIEM XV KAL MAR DCCCLV A.U.C.

    LEX PROVINCIALIS


    Pars Prima - Allgemeines


    § 1 Verwaltungsform
    (1) Eine Provinz kann senatorisch oder kaiserlich verwaltet sein.
    (2) Der Verwalter einer senatorischen Provinz heißt Proconsul.
    (3) Der Verwalter einer kaiserlichen Provinz heißt Legatus Augusti pro Praetore. Der Verwalter der kaiserlichen Provinz Ägypten heißt Praefectus Aegypti.
    (4) Alle Provinzen, welche nicht ausdrücklich vom Imperator Caesar Augustus unter senatorische Verwaltung gestellt wurden, sind kaiserliche.


    § 2 Decretum Provinciale
    (1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
    (2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
    (3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
    (4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
    (5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
    (6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
    (7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.


    Pars Secunda - Statthalter


    § 3 Allgemein
    (1) Der Statthalter einer kaiserlichen Provinz wird ausschließlich durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.
    (2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.
    (3) Es ist dem Imperator Caesar Augustus jederzeit erlaubt, den Statthalter einer kaiserlichen Provinz abzusetzen.
    (4) Der Statthalter einer senatorisch verwalteten Provinz wird durch den Senat für jeweils 2 Monate ernannt.
    (5) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul einer senatorisch verwalteten Provinz abzusetzen.


    § 4 Corrector
    (1) Ein Corrector wird im Ausnahmefall vom Imperator Caesar Augustus eingesetzt.
    (2) Er kann kurzfristig und vorübergehend anstatt eines Proconsuls oder Legatus Augusti pro Praetore als Statthalter eingesetzt sein.
    (3) Ein Corrector kann neben einem Proconsul oder Legatus Augusti pro Praetore in eine Provinz geschickt werden, um dessen Tätigkeit zu überprüfen.
    (4) Der Corrector verfügt über dieselben Rechte in der Provinz wie ein Legatus Augusti pro Praetore, auch in senatorischen Provinzen.
    (5) Im Falle des Eintritts von § 4 Abs 3 ist es dem Corrector gestattet, im Bedarfsfall Weisungen im Funktionsbereich des Legatus Augusti pro Praetore zu erteilen. Diese haben dann absoluten Vorrang.
    (6) Der Corrector untersteht nur und direkt dem Imperator Caesar Augustus.


    § 5 Militär
    (1) Der Proconsul hat keinerlei militärische Weisungsbefugnis.
    (2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper. Hiervon ausgeschlossen sind die Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und die Vigiles.


    § 6 Polizei
    (1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom.
    (2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.


    § 7 Gerichtsbarkeit
    (1) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Statthalter die Erste Anhörung vornehmen.
    (2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.


    § 8 Sonstiges
    (1) Ein Legatus Augusti pro Praetore kann das Kriegsrecht in seiner Provinz ausrufen.
    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
    (4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.


    Pars Tertia - Provinzverwaltung


    § 9 Procurator
    (1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
    (2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
    (3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    § 10 Iuridiculus
    (1) Ein Iuridiculus unterstützt den Legatus Augusti bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
    (2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
    (3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.


    Pars Quarta - Cursus Publicus


    § 11 Praefectus Vebiculorum
    (1) Der Praefectus Vebiculorum leitet und überwacht das Postwesen in einer Provinz.
    (2) Er wird vom Statthalter ernannt.


    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vebiculorum.


    Pars Quinta - Bezirksverwaltung


    § 13 Comes
    (1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
    (2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.


    § 14 Magister Scriniorum
    Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.


    § 15 Regionarius
    (1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    § 16 Centurio Statorum
    (1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
    (3) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Soldaten des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.


    Pars Sexta - Stadtverwaltung


    § 17 Duumvir
    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
    (4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.


    § 18 Magistratus
    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.


    Pars Septima - Provinzielle Ämterlaufbahn


    § 19 Provinzielle Ämterlaufbahn
    (1) Die Provinzielle Ämterlaufbahn beinhaltet folgende Ämter, aufsteigend nach Stufe sortiert: Magistratus - Duumvir - Magister Scriniorum - Comes.
    (2) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.
    (3) Der Statthalter bestimmt, welche Ämter der Laufbahn in welchen Städten und Bezirken durch Wahl zu bestimmen sind, und welche er selbst besetzt.
    (4) Um für ein für die Wahl freigegebenes Amt einer Stufe zu kandidieren, muss ein Kandidat alle darunterliegenden Ämter mindestens einmal absolviert haben.
    (5) Eine Amtsperiode dauert 2 Monate. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.


    Pars Octava - Curia Provincialis


    § 20 Allgemeines
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 21 Zusammensetzung
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (3) Jede Stadt darf zwei Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Diese werden gewählt und haben eine Amtszeit von 2 Monaten.
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
    (5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.


    § 22 Gesetzgebung
    (1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
    (2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
    (3) Um beschlussfähig zu sein muss die Curia Provincialis aus mindestens 4 Abgeordneten bestehen.


    § 23 Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
    (2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
    (3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.
    (4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
    (5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.
    (5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
    (5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 24 Geschäftsordnung
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    Pars Nona - Wahlbestimmungen


    § 25 Wahlrecht
    (1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
    (3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
    (4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.


    § 26 Wahlleiter
    (1) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, übernimmt der Comes des betreffenden Bezirkes die Wahlleitung. Sollte dieser Posten vakant sein bestimmt der Statthalter einen Wahlleiter.
    (2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung bestimmt der Statthalter den Wahlleiter.
    (3) Der Statthalter kann auch selbst die Rolle des Wahlleiters übernehmen.


    § 27 Ablauf der Wahl
    (1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit den Wahlen des Cursus Honorum stattfinden.
    (2) Die Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung und Vertretern der Curia Provincialis finden nach Möglichkeit zeitgleich statt.
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (4) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung legt der Wahlleiter in Absprache mit dem Statthalter den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt frühestens 2 Wochen vor der Wahl, spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (6) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung sind die Kandidaturen in der Hauptstadt des betreffenden Bezirks bekanntzugeben. Dies erfolgt analog zu §25.5
    (7) Die Wahl beginnt immer um 0:00 eines Sonntags, dauert mindestens 2 Tage und endet um 24:00 des letzten Wahltages.
    (8) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
    (9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.


    § 28 Gültigkeit der Wahl
    (1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
    (2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder wider sie gestimmt.
    (3) Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben.
    (4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.


    Pars Decima - Gültigkeit


    § 29 Gültigkeit der Lex
    Durch die Lex Provincialis sind die Bestimmungen der Lex Didia et Aurelia Proconsularia hiermit aufgehoben.

    Der Praetorianerkommentar bringt nur ein Zähneblecken zustande, mehr kann auch der Gardist nicht wagen.


    "Gut, der Kaiser sieht euch ebenso als völlig treu an. Mehr Truppen können wir nicht erübrigen, Eure Legion wird sich, so die Rebellen landen mit der Ersten in Italia dem Feind stellen.


    Also verlegt Eure Truppen Legat."

    Vom Wutausbruch völlig unbeeindruckt spricht der Nuntius.


    "Legatus, ein Detail kennt ihr noch nicht. Wie auch immer man es schaffte, es gibt da widersprüchliche Informationen, man hat die Classis Alexandrina auf seine Seite ziehen können. Und man sammelt sich nun Gerüchten zu folge in Leptis Magna. Und ihr wisst was das bedeutet."

    "Gut, also die ganze Geschichte soweit wir sie kennen.


    Appius Porcius Laeca ist, oder besser war der Legatus der Legio XXXII Adiutrix in Mauretania. Er wurde ..... nunja ....... etwas befördert. Er lässt sich nun Caesar nennen und macht dem Alten Konkurrenz. Thamugadi ist eine rauchende Ruine."


    nimmt den Gesichtsausdruck des Legaten wahr, der sich verfinstert


    "Es geht noch weiter. Ihr habt recht Aulus Postumius Tubertus ist Legatus der Legio XXII Deiotariana, doch auch seine Karriere hat gewisse Änderungen erfahren, er ist nun im Fährgewerbe am Styx tätig und sein Kommando hat der Tribun Agnus Pilerius Valus übernommen, der sich zu Laeca bekennt."

    Asprenas nimmt erst jetzt langsam den Helm ab und schließt die Türe.
    Dann tirtt er näher an den Legaten heran.


    "Gut, reden wir Klartext, der Kaiser sagte mir bereits, dass ihr eine sehr direkte Natur habt. Ja, der Kaiser hat mir tatsächlich mehr aufgetragen als das.


    Legatus, die Südprovinzen stehen in Flammen, doch ist das in Roma wenigen bekannt. Sagen Euch die Namen Aulus Postumius Tubertus, Appius Porcius Laeca oder Agnus Pilerius Valus etwas?"

    Illyricum,Singidunum, Legionslager der Legio XIV Flavia.


    Es ist verdammt kalt geworden in den Ländern um den Danuvius. Nach unzähligen Meilen und unzähligen Pferden ist endlich das Ziel in Sicht. Das Lager der Legio XIV Flavia, Asprenas zügelt das Pferd auf einer Anhöhe. Im Namen des Kaiser hat er schon fast überall mit fast jedem im Reich zu tun gehabt. Er lässt seinen Blick schweifen ....


    Unter ihm ist das Lager zu sehen, außerhalb der Stadt Singidunum, hier und da steigen auch außerhalb Rauchwolken von Gehöften auf. Im Bild dominierend ist der endlos scheinende Danuvius. Und dahinter scheint alles aus Wald zu bestehen, Germania Liberia ...


    Asprenas zieht sich den Schal enger um das Gesicht und treibt das Pferd an den Hügel hinunter zu traben.



    Die Verteidigungsanlagen des Lagers passierend nähert er sich dem Tor. Sollte das Lager angegriffen werden, so würde dieser Todesstreifen viele Opfer unter den Angreifern fordern. Das Hämmern der Hufe auf den Holzbohlen vor dem Tor lässt ihn aus den Gedanken hochfahren. Zwei Legionäre in voller Rüstung stehen etwas abseits rechts und links von ihm. Ein Optio tritt heran und grüßt kurz.


    "Salve Nuntius. Was führt Dich zu uns?"


    "Salve Optio ...."


    seine durch die Vermummung kaum zu verstehenden Stimme bemerkend zieht er den Schal herab


    „Ich muss dringend zu Eurem Legatus, dem berühmten Valerian.
    Ich habe einen Brief des Kaisers für ihn!“


    „Was sollte Julian von uns wollen? Wird ein Glückwunschschreiben für irgendeine Schwester sein.“


    beugt sich zum Optio herunter und raunt


    „Sagen wir es einmal so, es wird dir sehr bald bedeutend wärmer werden.“


    Asprenas reitet durch das Tor, die verwunderten Blicke des Optios im Rücken. Die Porta Principalis Sinistra hinter sich lassend nähert er sich der Principia, steigt davor ab und drückt die Zügel einem Calo in die Hand. Sich an Centurionen und Schreibern vorbei zwängend betritt er den Innenhof. Zügigen Schrittes geht er zum Büro des Legaten, ein Librarius hält ihn kurz davor auf.


    „Wo wollen wir denn hin?“


    Jeder Kommandeur im Heer wird von einem Rudel Schreibern und Stabsratten bewacht, die verhindern, dass er zum richtigen Zeitpunkt, das richtige erzählt bekommt.


    „Ich komme vom Kaiser, mit mehr als dringenden Befehlen, also lassen wir doch das Vorspiel schlicht weg, geh doch einfach schon mal Deine Sachen packen!“


    Von allen verschiedenen Versionen dieser Spezies war diese die Version des Kuschers, kaum kommt Gegenwehr wird sofort zum Rückzug geblasen.


    Langsam betritt Asprenas das Kommandeurszimmer, man kann nie wissen ob der Chef auf Formalien wert legt oder nicht. Asprenas grüßt zackig und militärisch, erst jetzt beschaut er sich die Szenerie. Man sieht in seinem Blick bald deutliche Verwunderung. Am Schreibtisch sitzt ein bärtiger in seine Arbeit vertiefter Soldat. Auf dem Schoß eine Lorica Squamata, die er vom Rost befreit. Der Mann blickt auf, schaut Asprenas eine Weile an und sagt dann die Lorica sinken lassend.


    „Soldat? Sprecht, was habt ihr zu melden?“


    die Sprache wieder findend


    „Legatus Valerian?“
    „Legatus Legionis Gaius Aelius Valerianus, genau den habt ihr gefunden, ja.“


    „Legat, der Kaiser lässt euch folgendes zukommen.“


    genau die Reaktion beobachtend verharrt der Melder

    Ich habe folgendes zu übergeben:


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH DEN
    TRIERARCHUS
    MARCUS OCTAVIUS NAUTICUS


    MIT WIRKUNG VOM
    PRIDIE ID DEC DCCCLIV A.U.C.
    (12.12.2004/101 n.Chr.)


    ZUM
    NAUARCHUS
    CLASSIS GERMANICA



    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    SALVE, SPURIUS PURGITIUS MACER.


    IM ZUGE DER ALLGEMEINEN HEERESREFORM WURDE
    IM BEREICH DER LEGIONEN WIE DU ES SICHER WEISST
    HIER UND DA ETWAS GEÄNDERT. EIN WESENTLICHER
    TEIL DAVON BETRIFFT DIE DEINIGE LEGIO I TRAIANA.
    ES WURDE BESCHLOSSEN DEN STANDORT DER LEGIO
    PRIMA ZU VERLEGEN. DIESES NACH NORDITALIA,
    NÄHE MANTUA. NUN BITTE ICH DICH DAS LAGER NAHE
    ROMA ABZUBRECHEN UND MARSCHBEREITSCHAFT
    HERZUSTELLEN. DANN NACH MANTUA ZU VERLEGEN
    UM DORT EIN NEUES DAUERHAFTES CASTELLUM FÜR
    DIE LEGIO ZU ERRICHTEN. ES SEIEN DIR HIERBEI UM-
    FANGREICHE STAATSGELDER ZUGESICHERT, DES
    WEITEREN OBLIEGT ES DIR WEITERE GEBÄUDE UND
    EINRICHTUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE ÜBER EIN
    NORMLEGIONSCASTELL HINAUSGEHEN. DER GENAUE
    ZEITPLAN DER VERLEGUNG OBLIEGT DIR.


    MIT KAMERADSCHAFTLICHEM GRUSS


    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
    http://www.imperium-romanum.in…rcitus/SiegelAugustus.gif