III - Pars Prima - Allgemeines

  • Codex Universalis


    Pars Prima - Allgemeines


    § 1 Codex Universalis

    Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Decreta des Imperium Romanum.


    § 2 Gesetzgebungsverfahren

    (1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus, und das Consultum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Consultum Senatus.

    (2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).


    § 3 Lex

    Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann durch ein Decretum Imperatoris oder durch ein Consultum Senatus ratifiziert werden.


    § 4 Mandatum

    Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandata werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann nur durch ein Decretum Imperatoris oder ein Consultum Senatus ratifiziert werden.


    § 5 Codex

    (1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus oder dem Senat neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch dürfen nur der Imperator Caesar Augustus oder der Senat erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS und CODEX MILITARIS.

    (2) Der Codex Universalis (Universalcodex) definiert sich unter Pars Prima, der Codex Iuridicialis (Rechtlicher Codex), ehemals Ulpianus, ist die Sammlung aller strafrechtlich relevanten Leges und der Codex Militaris ist das im Exercitus Romanus gültige Soldatenrecht.


    § 6 Decretum Imperatoris

    Das Decretum Imperatoris wird ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus erstellt und ratifiziert. Es besitzt sofort Gesetzeskraft und wird im Usus auf dem Palatinum Augusti veröffentlicht. Das Decretum Imperatoris wird nach Ratifizierung und Verkündung auf dem Palatinum Augusti dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Das Decretum Imperatoris kann nur durch den Imperator Caesar Augustus selbst geändert, aufgehoben oder benannt werden.


    § 6.1 Damnatio Memoriae

    (1) Die Damnatio Memoriae ist ein Verfahren der Ächtung und der völligen Auslöschung der Erinnerung an eine Person. Hohe Persönlichkeiten, die vom Imperator Caesar Augustus oder dem Senat zum Staatsfeind erklärt wurden, verfallen der Damnatio Memoriae.

    (2) Folgen sind die Zerstörung der Bildnisse bzw. der Statuen, sowie die Tilgung des Namens aus den Inschriften der Denkmäler und aus sämtlichen Annalen. Die bloße Erwähnung der Person ist untersagt.

    (3) Die Damnatio Memoriae darf nur der Imperator Caesar Augustus oder der Senat per Consultum Senatus mit Einstimmigkeit beschließen.


    § 7 Consultum Senatus

    (1) Das Consultum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen, um auf diesem Wege Leges und Mandata zu erlassen.

    (2) Ein Entwurf zu einem Consultum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.

    (3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur "ABSTIMMUNG" stellen.

    (4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Consultum Senatus ratifizieren.

    (5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Senatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.

    (5.1) Ein Senator gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung als anwesend in der Senatorenliste geführt wird.

    (5.2) Ein Senator kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.

    (6) Um das Consultum Senatus als solches erlassen und ratifizieren zu können, muß eine absolute Mehrheit von mindestens 60 % der abgegebenen Stimmen für den Gesetzesentwurf votieren. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.

    (6.1) Der Senat ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Senatoren anwesend sind.

    (7) Ein darauf folgender Weg kann eine "AUSSPRACHE - ..." sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer "AUSSPRACHE - ..." kann eine neue "ABSTIMMUNG" stattfinden.

    (8) Eine Anhörung zu einem Consultum Senatus können nur Senatoren sowie der Imperator Caesar Augustus einbringen.

    (9) Ein Consultum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.


    § 7.1 Das Plebiszit

    gestrichen


    § 7.2 Acta Diurna

    (1) Die Acta Diurna ist das offizielle Mitteilungsblatt des Imperium Romanum und dessen Eigentum. Das Imperium Romanum, vertreten durch den Senat, hat die volle Verfügungsmacht über die Acta Diurna inne.

    (2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet, der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt und dem Senat einen jährlichen schriftlichen Finanzbericht vorlegt. Der Auctor wird per Consultum Senatus gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder durch Abberufung per Consultum Senatus.

    (3) Für die in der Acta Diurna veröffentlichten Artikel trägt der Auctor für alle Ressorts die volle Verantwortung.

    (4) Die Artikel der Acta Diurna sowie persönliche Kommentare der Redakteure, haben die Kriterien der Überparteilichkeit, sowie der Kaisertreue zu erfüllen.


    § 8 Ius Iurandum (Amtseid)

    (1) Der Römische Amtseid wird in folgenden Bestandteilen festgelegt:

    1. EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI

    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE

    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE

    SOLLEMNITER IURO.

    2. EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,

    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE

    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS

    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.

    3. EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM

    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME

    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.

    4. EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-

    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.

    5. MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE

    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO

    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS

    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.

    (2) Senatoren der Römischen Curie und Magistrate des Cursus Honorum sind verpflichtet den Eid in seiner Gänze zu leisten.

    (3) Mitglieder des Cultus Deorum sind verpflichtet die Eidesteile 2 und 3 zu leisten.

    (4) Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des Eides ist immer Iuppiter als oberster Schwurpatron angerufen.


    § 9 Consilium Principis

    gestrichen


    § 10 Senat

    gestrichen, siehe § 16


    § 11 Curia Provincialis

    gestrichen


    § 12 Praetorium Militare

    gestrichen


    § 13 aufgehoben

    aufgehoben


    § 14 Ordo Plebeius

    gestrichen


    § 15 Ordo Equester

    (1) Die Mitglieder des Ordo Equester bilden den Ritteradel des Imperium Romanum.

    (2) Der Censor hat alleinig das Recht, Erhebungen in den Ordo Equester vorzunehmen.

    (3) Equites haben zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines vom Censor angeordneten Census mindestens ein Grundstück in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.

    (4) Equites stehen herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.

    (5) Standesabzeichen der Equites sind der Ritterring und der Angustus Clavus.


    § 16 Senat und Ordo Senatorius

    (1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.

    (2) Allein der Censor hat das Recht, römische Bürger in den Ordo Senatorius zu erheben, wie es auch nur ihm obliegt, römische Bürger als Senatoren in den Senat zu berufen.

    (3) Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Senat mindestens zwei Grundstücke in ihrem oder dem Eigentum ihres Pater Familias vorzuweisen. Hat der Pater Familias selbst einen gewissen Census zu erfüllen, so darf sein daran gebundenes Eigentum hierbei nicht berücksichtigt werden.

    (4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.

    (5) Der Senat tagt im Normalfall in der Curia Iulia in Roma, in Ausnahmefällen kann dies auch im Tempel der Fides in Roma geschehen.

    (6.1) Senatoren haben das Recht auf einen ihrem Rang entsprechenden Sitz in der Curia Iulia.

    (6.2) Ein Beisitz im Senat steht allen Reichspräfekten zu, die nicht bereits als Senatoren über einen Sitz in der Curia Iulia verfügen. Reichspräfekten sind die Praefecti der Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und stadtrömischen Vigiles.

    (7) Standesabzeichen der Mitglieder des Ordo Senatorius sind der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck. Zu den Standesabzeichen der Senatoren zählt zudem der Senatorenring.

    (8) Senatoren ist es verboten, Reisen zu unternehmen, die über die Grenzen Italias hinausgehen. Ausnahmen hiervon sind die Provinciae Sicilia und Gallia Narbonensis. Nur der Censor kann hierüber hinausgehende Ausnahmen bewilligen.


    § 17 Patrizischer Adel

    gestrichen