II - Pars Secunda - Lex Mercatus

  • Codex Universalis


    Anhang des Codex Universalis

    Pars Secunda - Lex Mercatus


    Praeambel

    Der Geltungsbereich der Lex Mercatus umfasst nur Rechtsgeschäfte zwischen Menschen. Eigentumsrechte und Handel zwischen Menschen und Göttern sind explizit nicht Teil dieses Gesetzes. Rechtsgeschäfte mit Göttern werden separat in den Kultgesetzen geregelt, für deren Überwachung die Pontifices zuständig sind.

    Klagen wegen Verstoßes gegen die Lex Mercatus können vor dem Aedil erhoben werden.


    Pars Prima – De Rebus


    § 1 Sachen

    Alles, was kein freier Mensch oder eine göttliche Wesenheit ist, gilt vor dem Gesetz als Sache.


    § 2 Eigentum

    (1) Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.

    (2) Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.

    (3) Der Eigentümer kann eine Sache einer dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.


    § 3 Besitz

    (1) Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausübt.

    (2) Der Besitzer ist verpflichtet, mit einer Sache im Sinne von deren Eigentümer umzugehen, sofern er die Rechte Dritter damit nicht verletzt. Verlust oder Zerstörung können zu einer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer führen.



    Pars Secunda – De Foederibus


    § 4 Vertragsrechtliche Grundlagen

    (1) Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich, per Handschlag oder über Dritte geschlossen werden. Sie bedürfen lediglich der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. Auch kann eine Vollmacht zur Eingehung von Verträgen im Namen der eigenen Person auf Dritte ausgestellt werden.

    (2) Die Vertragspartner können den Inhalt eines Vertrages grundsätzlich frei bestimmen. Sie sind insbesondere nicht auf die Vertragsarten der §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes beschränkt.

    (3) Einem Vertrag zustimmen kann nur, wer frei und erwachsen ist und nicht unter der Cura Prodigi oder Cura Furiosi gemäß dem Zwölftafelgesetz steht.

    (4) Soweit Verträge nicht schriftlich geschlossen werden, gelten sie vor Gericht als gültig, soweit drei Zeugen, die römische Bürger sein müssen, den Abschluss des Vertrages bestätigen können.


    § 5 Der Kaufvertrag

    (1) Der Kaufvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Übergabe des Eigentums an einer Sache gegen Geld. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.

    (2) Der Übergang des Eigentums erfolgt bei beweglichen Sachen in der Regel durch Übergabe. Bei nicht beweglichen Sachen erfolgt der Übergang durch Übergabe der Eigentumsurkunden oder Änderung in den amtlichen Registern oder öffentliche Bekanntgabe des Kaufes.

    (3) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt beim Verkäufer keine Verantwortung.

    (4) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.


    § 6 Der Mietvertrag

    (1) Der Mietvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur zeitweiligen Überlassung des Besitzes an einer Sache gegen Entgelt. Das Eigentum geht hierbei nicht über.

    (2) Verlangt der Eigentümer die Sache vor der vereinbarten Frist zurück, hat er dem Mieter den Mietpreis für die entgangene Zeit zurückzuerstatten. Die vorzeitige Rückgabe des Eigentums bedarf immer eines triftigen Grundes. Einrede gegen die vorzeitige Entziehung einer Sache ist vor dem Aedil einzureichen.


    § 7 Der Werkvertrag

    (1) Der Werkvertrag ist eine beidseitige Vereinbarung zur Herstellung einer Sache nach Anweisung des Auftraggebers gegen Lohn.

    (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme des Werkes, soweit dieses den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Weicht das Werk von den vereinbarten Eigenschaften ab und ist eine Nachbesserung nicht möglich, steht es ihm frei, die Annahme zu verweigern oder den Lohn in angemessenem Umfang zu mindern.

    (3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschläge für geleistete Arbeit zu verlangen.


    § 8 Vertragsverletzung und Schadensersatz

    (1) Wer die Vertragsbedingungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.

    (2) Die Vertragsparteien haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.


    § 9 Mängel

    (1) Ein Mangel ist vorhanden, wenn eine Sache nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Vertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.

    (2) Mangelhaft ist eine Sache auch, wenn sie den für die Sache üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.


    § 10 Irrtum

    (1) Ein Vertrag als ganzes kann wegen Irrtums für nichtig erklärt werden.

    (2) Ein Irrtum liegt dann vor, wenn eine der Vertragsparteien bei Abgabe ihrer Willenserklärung zum Vertrag über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, sofern anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.



    Pars Tertia – De Mercatibus


    § 11 Betriebe

    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.

    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin zum Standardpreis verkauft werden dürfen.

    (3) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben.

    (4) Patriziern und Mitgliedern des Ordo Senatorius ist es verboten, andere als landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten dient. Betriebe, die sich rein mit der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes.

    (5) Personen, welche durch den Censor in den Ordo Equester erhoben wurden und die ohne Sitz im Senat sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des vorherigen Absatzes, selbst wenn sie durch Heirat, Adoption oder Geburt Angehörige des Ordo Senatorius sind.


    § 12 Erbe von Betrieben

    (1) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 11 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.

    (2) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.


    § 13 Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi

    (1) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.

    (2) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.


    § 14 Preisliche Regelungen

    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.

    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt.

    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist oder mit einer baldigen Besserung der Marktlage zu rechnen ist oder andere triftige Gründe vorliegen.

    Sobald der Grund der Intervention entfällt, ist die Maßnahme einzustellen.

    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.


    § 15 Kostenfreie Abgabe von Waren

    (1) Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 11 und § 14 dieser Lex.

    (2) Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen an die Allgemeinheit müssen bei einem der für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curules, in Civitates außerhalb von Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.

    (2.1) Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen.

    (2.2) Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zweimal pro Jahr in Anspruch genommen wird.

    (3) Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.

    (4) Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, bedarf jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.


    § 16 Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession

    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.

    (2) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Aedil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.

    (3) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach § 11 (1) notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur genau zum vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.


    § 17 Städte und Gemeinden

    (1) Waren aus Erbschaften können von Städten analog zu den Vorschriften für Privatpersonen nach § 16 verkauft werden.

    (2) Städte und Gemeinden sind berechtigt, ihnen zufallende Betriebe zu deren Anschaffungskosten an die Provinz zu verkaufen, in welcher der Betrieb steht, oder an den Pasceolus Imperialis. Der Verkauf an Privatpersonen unterliegt keinerlei preislicher Beschränkung.

    (3) Provinzen sind berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn die betreffende Ware seit 3 Wochen von keinem anderen Marktteilnehmer hergestellt wurde.

    (4) Auf besonderen Antrag eines römischen Bürgers sind der Pasceolus Imperialis oder die Provinzkassen berechtigt, Waren zu produzieren und auf dem freien Markt zum Standardpreis zu verkaufen, wenn der Bürger die unzureichende Versorgung mit dieser Ware begründen kann und einer der Aedilen in Rom dem Vorgang zustimmt. Genehmigt werden kann jeweils nur eine einmalige Produktion. Eine erneute Produktion erfolgt nur auf erneuten, begründeten Antrag.


    § 18 Umlaufverbot

    (1) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.

    (2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielsweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.


    § 19 Ausschluss von Unwissen

    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, dass ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewusst war.


    § 20 Unlauterer Wettbewerb

    (1) Es ist verboten, bewusst falsch für eine Sache zu werben oder der Sache bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die sie in Wahrheit nicht hat.

    (2) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten hierzu oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.

    (3) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.


    § 21 Strafen

    (1) Das Strafmaß beträgt nach der Schwere des Verstoßes und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt einen Anteil am Vermögen der Person:


    Schwere 1. Verstoß 2. Verstoß 3. Verstoß
    Leicht 5 % 10 % 20 %
    Mittel 10 % 15 % 25 %
    Schwer 15 % 20 % 30 %
    Mindestens 50 Sz. 100 Sz. 200 Sz.


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.


    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ eine Woche Gefängnisstrafe.

    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.

    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Praetor Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.

    (5) Bei Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Lex kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn der zu Ahndende seinen Verstoß selbst anzeigt, ehe ein Aedil den Verstoß festgestellt hat.


    § 22 Weitere Konsequenzen und Regelungen

    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Aedilen. Diese können hierfür geeignete Einheiten als Unterstützung hinzuziehen.

    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.

    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.

    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht