III - Pars Quarta - Lex Germanica Servitium

  • Codex Universalis


    Anhang des Codex Universalis

    Pars Quarta - Lex Germanica Servitium


    § 1 Haltung von Sklaven

    (1) Jedem Bürger oder Peregrinus ist es erlaubt, Sklaven zu halten.

    (2) Der Besitzer eines Sklaven kann diesen zu jeder Art von Arbeit heranziehen.

    (3) An den Saturnalia müssen die Sklaven nicht arbeiten, dies ist zu befolgen. An den Saturnalien bedienen die Herren ihre Sklaven.

    (4) Sklaven ist es erlaubt eine Familie zu gründen, wenn der Besitzer oder die Besitzer dies erlauben. Die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgehen, gehören dem Besitzer der Mutter.

    (5) Sklaven ist es erlaubt in hohen Ämtern zu arbeiten und sind dann als Amtsträger ihren Untergebenen weisungsbefugt und genießen Immunität aufgrund der Amtswürde.


    § 2 Freilassung von Sklaven

    (1) Dem Eigentümer des Sklaven ist es erlaubt, diesen freizulassen.

    (2) Der Libertus ist der Client seines ehemaligem Herrn und hat deswegen die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Clienten zustehen. Er darf den Patron nicht wechseln.

    (3) Darüberhinaus darf der Patron seinen ehemaligen Sklaven eine gewisse Anzahl von Tagen festlegen, an dem der Libertus für seinen Patron arbeiten muß. Hiebei darf der Patron jedoch nicht in der Anzahl, noch in der Arbeit selbst dem Clienten unangemessene Härten aufzwingen.

    (4) Ein Libertus, welcher bei seiner Freilassung jünger als 40 Jahre ist, kann sich für den Dienst in einer Auxilia, Ala, Classis oder bei den Vigiles eintragen. Er wird gleich behandelt, wie ein Peregrinus. Erfüllt er seine Dienstpflicht und wird nach deren Vollendung durch die Honesta Missio ehrenhaft entlassen, so erhält er das Bürgerrecht.

    Ein Libertus kann das Bürgerrecht auch durch den Dienst in einer städtischen oder kaiserlichen Administratio, dem Cursus Publicus oder dem Cultus Deorum erhalten. Die Dienstzeit beträgt analog dem Militärdienst fünfundzwanzig Jahre, der Dienstantritt ist nicht an eine Altersgrenze gebunden. Der entsprechende Antrag zur Verleihung des Bürgerrechts an den Kaiser wird nach Ableistung der geforderten Dienstzeit von einem Vorgesetzten gestellt.

    (5) In Bezug auf die Schwangerschaft einer Sklavin gilt die favor libertatis: War die Mutter bei der Empfängnis noch frei gewesen, oder hatte sie auch nur vorübergehend während der Schwangerschaft die Freiheit erlangt, so wird das Kind frei geboren.