Anhang des Codex Universalis
Pars Decima - Decretum Christianorum
§ 1 Religionstoleranz
Im Grundsatz übt das Imperium Romanum eine religiöse Toleranz gegen das Christentum aus. Es wird den Christen gestattet ihren religiösen Praktiken nachzugehen.
§ 2 Allgemeines
(1) Christliche Riten dürfen an keinem öffentlichen Platz zelebriert werden und es dürfen keinerlei Aufmärsche oder Prozessionen durchgeführt werden.
(2) Die Christen in Rom sind dazu verpflichtet, einen religiösen Führer aus ihren Reihen zu erwählen. Dieser ist dem Gemeinwesen gegenüber für das Wohlverhalten der Christen verantwortlich. Er hat gegenüber den Quindecimviri Sacris Faciundis regelmäßig Auskunft über die Organisation zu geben, sowie gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse auf Anfrage.
(3) Religiöse Räumlichkeiten sind von außen nicht als solche kenntlich zu machen. Ihre Lokalität ist den Quindecimviri Sacris Faciundis durch den in Absatz 2 benannten religiösen Führer anzuzeigen.
(4) Keine religiöse Praktik darf geltenden Gesetzen zuwiderlaufen, noch das Römische Pantheon beleidigen.
(5) Der christliche Glaube ist im Allgemeinen nicht meldepflichtig.
§ 3 Missionstätigkeit
Es ist den Christen verboten öffentlich oder im Geheimen durch aktives Predigen ihre Lehren zu verbreiten und Römer zu ihrem Glauben zu missionieren.
§ 4 Karriereverbote
(1) Es ist Christen verboten im Exercitus Romanus zu dienen.
(2) Es ist Christen verboten im Cultus Deorum zu dienen.
(3) Es ist Christen verboten Ämter des Cursus Honorum innezuhaben.
(4) Es ist Senatoren der Römischen Curie verboten Christ zu sein.
§ 5 Strafen
(1) Christ zu sein ist grundsätzlich noch keine Straftat.
(2) Verstöße gegen in diesem Decretum festgelegte Auflagen werden vom Iudicium Imperatoris erkannt und abgeurteilt, das jeweilige Strafmaß ist vom Gericht festzusetzen.
§ 6 Unschuldsbeweis
Wird eine Person beschuldigt als Christ ihm verbotene Ämter innezuhaben so kann er sich von der Anklage mittels eines unter Zeugen zelebrierten Opfers an die Römischen Götter als unschuldig erweisen.