V - Pars Septima - Richtlinien Ulpianum

  • Codex Universalis


    Anhang des Codex Universalis

    Pars Septima - Richtlinien Ulpianum


    Prolog

    Die Rückbesinnung auf die eigene Geschichte ist eine der fundamentalen Dinge, die eine Gesellschaft prägen. Mit der Geschichte leben wir. Mit der Geschichte verbinden wir uns. Die Geschichte ist ein zentraler Knotenpunkt des Imperiums. Sie ist der Anker, der auf einer stürmischen See das Boot festhält. Ein so großes Reich wie das unsere, das von Mesopotamien bis an den Atlantik und von Britannia bis an die Küsten des Afrikas reicht, wird zusammengehalten durch eine gemeinsame Geschichte, eine gemeinsame Tradition. Und dies war nur möglich, weil ruhmreiche Männer getrieben durch sapientia, fortitudo, iustitia und modestia die Geschicke des römischen Imperiums gelenkt haben.

    Um diesen großartigen Männern ein Denkmal zu setzen und sie zu verewigen, entschloß sich unser gütiger und weiser Imperator Lucius Ulpius Iulianus Caesar Ausgustus Divi Traiani Filius, den Ahnen des Römischen Volkes zu huldigen und ließ das Ulpianum bauen, ein Gebäude für die Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen, in dem den großen Männern seit den ersten Tagen der Res Publica die verdiente Ehre zukommen soll.

    GLORIAE HISTORIAEQUE POPULI ROMANI


    § 1 Aufnahme

    (1) Die Aufnahme in das Ulpianum erfolgt auf Vorschlag des Imperator Caesar Augustus oder des Senates unter folgenden Bedingungen.

    1. Jeder römische Feldherr, der einen militärischen Sieg für das Imperium Romanum errungen hat und durch einen vom Senat bewilligten Triumphzug geehrt wurde.

    2. Jeder römische Politker, der in Ausübung seines politischen Amtes sich im besonderen Maße für das römische Volk eingesetzt hat und einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Imperium Romanum gesetzt hat.

    3. Des weiteren jeder römische Bürger, der einen nachhaltigen Beitrag zur Kultur und Geschichte des römischen Volkes beigetragen hat.

    (2) Ein Anwärter auf die Aufnahme in die Ehrengedenkhalle darf nicht seine Würde als Römischer Bürger, durch Begehung einer nach dem Codex Iuridicialis untersagten Tat, verloren haben.


    § 2 Zeitpunkt der Aufnahme

    Die Aufnahme erfolgt erst nach dem Ableben des zur Aufnahme Bestimmten.


    § 3 Ausschluß

    Ein Aufgenommener kann durch Decretum Imperatoris mit Zustimmung des Senates und nur in besonderen Fällen, die eine weitere Ehrung des Betroffenen durch die Verewigung im Ulpianum mit der Würde und Ehre des Imperiums nicht vereinbaren lassen (Damnatio Memoriae), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.


    § 4 Consilium Ulpianum

    (1) Über die Aufnahme entscheidet das Consilium Ulpianum. Die Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus einberufen, der selbst den Vorsitz führt. Das Consilium setzt sich zusammen aus zwei Senatoren, einem Eques, einem Patrizier und aus zwei Plebejern.

    (2) Dem Imperator Caesar Augustus steht bei den Entscheidungen über die Aufnahme ein generelles Vetorecht zu.


    § 5 Änderungsvorbehalt

    (1) Die Aufnahmekriterien können jederzeit geändert werden.

    (2) Aufgenomme, die unter die ursprünglichen Kriterien fielen, sind weiterhin aufgenommen und können nicht lediglich aufgrund der Änderung ausgeschlossen werden.