Anhang des Codex Universalis
Pars Undecima - Lex Communitatis
§ 1 Gründung eines Vereines
(1) Jeder Verein muss bei der kaiserlichen Kanzlei angemeldet werden.
(2) Zur Anerkennung des Vereins müssen sich mindestens drei Mitglieder in einer Provinz finden. Desweiteren muss ein Vereinsreglementarium eingereicht werden und ein Vorschlag über die Struktur.
(3) Als Kultverein gelten alle Vereine, welche sich der Ehrung eines Numen und/oder der Pflege eines Kultes verschrieben haben. Der Pontifex Maximus oder das Collegium Pontificium entscheidet über die Aufnahme eines Kultvereins in das Register, in welchem offiziell gestattete und verbotene Vereine unterschieden werden. Soldaten dürfen keine Kultvereine gründen.
§ 2 Regelung der Vereine
(1) Der Aufbau des Vereins, die inneren Strukturen und Regeln unterliegen dem Verein.
(2) Das Vereinsregelmentarium darf nicht gegen das geltende römische Gesetz mit all seinen Codices verstoßen.
(3) Jeder Verein hat einen Vorsitzenden zu benennen. Der Vorsitzende trägt die Verantwortung über den Verein und muss sich für eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht vor den entsprechenden Gremien verantworten.
(4) Einem Verein ist es verboten, politisch aktiv zu sein.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist freiwillig. Interne Ränge haben in der Öffentlichkeit kein Gewicht.
§ 3 Vereinseigentum
Ein Verein darf kein Gewerbe führen.