VIII - Pars Quinta Decima - Lex Flavia de frumentationibus

  • Codex Universalis


    Anhang des Codex Universalis

    Pars Quinta Decima - Lex Flavia de frumentationibus


    Dieses Gesetz regelt die Getreidespenden und die annona urbis der Stadt Rom.


    § 1 de abolitione legis Matiniae

    Mit Inkrafttreten der lex Flavia de frumentationibus wird die lex Matinia frumentaria außer Kraft gesetzt.


    § 2 de frumentationibus

    1) Eine Getreidespende besteht aus zehn Einheiten Brot und wird wöchentlich entrichtet.

    2) Die Getreidespenden sind für den Eigenverbrauch bestimmt und dürfen weder veräußert noch getauscht werden.

    3) Wird die Getreidespende veräußert oder getauscht, zieht das eine sofortige Einstellung der Getreidespenden mit sich.


    § 3 de plebe frumentaria

    1) Jeder Freigeborene mit römischem Bürgerrecht hat ein Anrecht auf eine Getreidespende pro Woche.

    2) Angehörige der Ordines Decurionum, Equester und Senatorius sowie Mitglieder des Exercitus Romanus und Vestalinnen haben keinen Anspruch auf Getreidespenden.

    3) Empfangsberechtigte, die vor oder nach dem Bezug der Getreidespenden strafrechtlich in Erscheinung treten, verwirken ihr Anrecht auf eine Getreidespende pro Woche auf Lebenszeit.


    § 4 de comparatione frumentationum

    1) Der Anspruch jedes Empfangsberechtigten wird nur geltend gemacht, wenn dieser sich in die Liste für Empfangsberechtigte eintragen lässt und seine Getreidemarke, die tessera frumentaria, erhalten hat.

    2) Die Liste der Empfangsberechtigten wird an der Basilica Iulia und an den Märkten Roms öffentlich ausgehängt und jeden Monat erneuert.

    3) Die Getreidemarke darf weder veräußert noch getauscht werden, dies zieht eine sofortige Einstellung der Getreidespenden auf Lebenszeit mit sich. Die Getreidemarke darf jedoch innerhalb der Familie vererbt werden.

    4) Die Verpflichtung zur Aktualisierung der Listen trägt die Cura Annona.


    § 5 de pane

    1) Das Getreide wird von der Cura Annona zu dem marktüblichen Preis beschafft und anschließend in staatlichen oder von der Cura Annona mit der Produktion betrauten Bäckereien zu Brot verarbeitet.

    2) Das Brot wird nach der Lieferung bis zur Verteilung an den Endverbraucher in speziell dafür errichteten Getreidespeichern, den horrea, aufbewahrt.

    3) Für die Qualität des Getreides und Brotes ist die Cura Annona verantwortlich und zur Einhaltung der Qualitätsnorm verpflichtet.


    § 6 de fisco

    1) Die Kosten für die Beschaffung von Getreidespenden werden durch das Konto der Cura Annona, dem fiscus frumentarius, beglichen.

    2) Der fiscus frumentarius wird durch den fiscus Caesaris mit Zuschüssen in Höhe der Kosten finanziert.

    3) Die Höhe der erforderlichen Zuschüsse wird durch den praefectus annonae ermittelt und der kaiserlichen Finanzabteilung durch eben diesen mitgeteilt.


    § 7 de Cura Annona

    1) Die Beschaffung, Lagerung und Verteilung der Getreidespenden obliegt der Cura Annona.

    2) Die Verantwortung über die Cura Annona hat der praefectus annonae zu tragen.

    3) Im Falle einer Nichtbesetzung des Amtes des praefectus annonae obliegt die Verantwortung über die Cura Annona dem praefectus urbi.