Pars Prima - Strafprozessordnung
Subpars Prima - Instanzen
§ 1 Gerichtsstand und Geltung
(1) Der Gerichtsstand wird von der zuständigen Instanz festgelegt.
(2) Der Codex Iuridicialis gilt für alle Taten, die von Römern im Inland oder Ausland begangen werden. Ebenso für einen Rechtstreit zwischen Römern und Peregrini und Peregrini untereinander, so dies auf Römischem Territorium stattfand.
§ 2 Iudicium Privatum
(1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
(2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
§ 3 Iudicium Publicum
(1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
(2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
(2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
(4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.
§ 4 Iudicia Extraordinaria
(1) Die Coercitio Extraordinaria des Kaisers wird entsprechend den Bestimmungen des Kaisers durchgeführt. Iudex ist ein oder mehrere vom Imperator Caesar Augustus eingesetzte Iudices, gegebenenfalls auch der Imperator Caesar Augustus selbst.
(2) Wird der Senat als Gericht angerufen, sitzen ihm die Consuln oder in deren Vertretung die Praetoren vor. Die Urteilsfindung erfolgt durch die Consuln, ihre Ratifizierung durch Abstimmung des Plenums.