II - Subpars Secunda - Begriffsbestimmungen

  • Codex Iuridicialis


    Pars Prima - Strafprozessordnung

    Subpars Secunda - Begriffsbestimmungen


    § 5 Beteiligte

    Beteiligte sind Praetoren, Iudices, Advocati, Kläger, Nebenkläger und Angeklagte.


    § 6 Kläger

    Kläger ist derjenige, der eine Klage gegen eine andere Person angestrengt hat.


    § 7 Angeklagter

    Angeklagter ist in jedem Verfahren derjenige, gegen den gerichtlich eine Klage durch eine andere Person angestrengt wird.


    § 8 Nebenkläger

    (1) Nebenkläger ist ein Kläger, der neben dem Hauptkläger ebenfalls in dem konkreten Verfahren geklagt hat.

    (2) Nebenkläger sind nur in Strafsachen zugelassen.

    (3) Nebenkläger müssen vom Iudex Prior zugelassen werden.