V - Delikte gegen fremdes Vermögen

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte gegen fremdes Vermögen


    § 85 Sachbeschädigung

    (1) Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. bestraft.

    (2) Wer durch die Tat an der Sache einen 1.000 Sz. übersteigenden Schaden herbeiführt, oder die Tat besonders verwerflich ist, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 600 bis 2.500 Sesterzen zu bestrafen.

    (3) In jedem Fall ist bei Verurteilung ein Schadensersatz in Höhe des entstanden Schadens vom Täter an das Opfer zu zahlen. Die Schadenshöhe ist vom Gericht zu bestätigen.


    § 86 Diebstahl

    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. zu bestrafen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1.200 Sz. wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.


    § 87 Diebstahl durch Einbruch

    Mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 2.500 Sesterzen ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in ein Gebäude, eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder sonst eindringt.


    § 88 Räuberischer Diebstahl

    (1) Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten, wenn die Gewaltanwendung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Monaten zu bestrafen.

    (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.


    § 89 Veruntreuung

    (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.

    (2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 1.000 Sz. übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten mit Geldstrafe bis zu 1.500 Sz. zu bestrafen.


    § 90 Unterschlagung

    Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.


    § 91 Dauernde Sachentziehung

    Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. zu bestrafen.


    § 92 Raub

    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit dem Tode zu bestrafen.


    § 93 Erpressung

    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.


    § 94 Betrug und Untreue

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.

    (2) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 400 bis 800 Sz. bestraft.


    § 95 Geldfälschung

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 1200 Sz. wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder falsches Geld, das er unter den obigen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 7 Monaten oder Geldstrafe nicht unter 1800 Sesterzen.