Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Secunda - Besonderer Teil
Delikte gegen den öffentlichen Frieden
§ 102 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
§ 103 Landfriedensbruch
(1) Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.000 bis 1.200 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 103.1 Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums
(1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
(2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
(3) Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
§ 104 Bildung krimineller Gruppen
(1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(2) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 105 Volksverhetzung
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Würde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 1.500 bis 2.500 Sz. bestraft.
§ 106 Politische Sabotage und Spionage
gestrichen
§ 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen
(1) Wer Senat, Provinzcurien oder eine andere staatliche Einrichtung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt oder anderweitig nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 1.500 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 108 Bestechung
(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Senat oder in einer Provinzcurie eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 700 bis 900 Sz. bestraft.
(2) Wer einem Magistrat, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten des Exercitus Romanus einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.