Codex Iuridicialis
Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Secunda - Besonderer Teil
Delikte gegen die Rechtspflege
§ 109 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sesterzen bestraft.
§ 110 Meineid auf Iuppiter
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle auf Iuppiter falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
§ 111 Verleitung zur Falschaussage
Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.