X - Delikte gegen die Rechtspflege

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte gegen die Rechtspflege


    § 109 Falsche uneidliche Aussage

    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sesterzen bestraft.


    § 110 Meineid auf Iuppiter

    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle auf Iuppiter falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder mit einer Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.


    § 111 Verleitung zur Falschaussage

    Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.