XI - Delikte gegen die Amtspflicht

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte gegen die Amtspflicht


    § 112 Rechtsbeugung

    (1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.

    (2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit eines senatlichen Iudicium Extraordinarium. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.


    § 113 Mißbrauch der Amtsgewalt

    Ein Beamter oder Amtsträger des Cursus Honorum, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Imperiums, einer Provinz, einer Regio, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 7 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.200 Sz. bestraft.


    § 114 Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines staatlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines solchen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 1.000 Sz. bestraft.


    § 115 Bestechlichkeit

    Ein Magistrat oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenimmt hat oder unterlässt hat oder künftig vornehme oder unterlasse und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 4 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.


    § 116 Widerstand gegen die Staatsgewalt

    Wer einem Magistrat, Milites des Exercitus Romanus, der zur Vollstreckung von Leges, befohlenen Anordnungen oder Urteilen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 900 Sz. bestraft.