I - Lex Provinciae Alexandriae et Aegypti

  • Regionale Gesetze


    Lex Provinciae Alexandriae et Aegypti


    § 1 Provinzialverwaltung

    (1) Die Provinz Aegyptus ist Eigentum des Imperator Caesar Augustus.

    (2) Der Stellvertreter des Imperator Caesar Augustus ist der Praefectus Alexandriae et Aegypti. Er kann durch den Imperator Caesar Augustus jederzeit ein- und abgesetzt werden.

    (3) Der Praefectus Alexandriae et Aegypti muss dem Ordo Equester angehören.

    (4) Dem Praefectus Alexandriae et Aegypti werden durch den Imperator Caesar Augustus ein Iuridicus, Dioiketes und ein Procurator Idios Logos zur Seite gestellt.

    (5) Der Dioiketes überwacht die Steuererhebung innerhalb der Provinz Aegyptus.

    (6) Der Procurator Idios Logos beaufsichtigt die kaiserlichen Domänen. Darüber hinaus hat er die Oberaufsicht über alle Priesterkollegien und Kulthandlungen innerhalb der gesamten Provinz inne.


    § 2 Regionalverwaltung

    (1) Die Provinz Aegyptus ist gegliedert in die Regionen Delta und Thebais, die wiederum in Gaue aufgeteilt sind. Die Regiones unterstehen jeweils einem Epistrategos als höchstem zivilen Verwalter. Er muss das römische oder griechische Bürgerrecht besitzen.

    (2) Jeder Gau wird von einem Strategos verwaltet. Dieser besitzt die zivile Oberaufsicht über seinen Bezirk. Ebenso ist er für Sicherheit und Ordnung des Gaues zuständig.

    (3) Der Strategos hat das Recht, einen oder mehrere Basileogrammateis zu ernennen, die ihn bei der Verwaltung des Gaues unterstützen.


    § 3 Griechische Städte in der Provinz

    (1) Den Städten der Provinz mit altem griechischem Recht wird vom Kaiser bzw. dessen Stellvertreter, dem Praefectus der Status einer Civitas Libera gewährt.

    (2) Der Kaiser bzw. dessen Stellvertreter, der Praefectus, kann den griechischen Städten diese Privilegien jederzeit ändern, bestätigen, abschaffen oder erhöhen.


    §4 - Einreiseregeln

    (1) Senatoren ist es nicht gestattet, die Provinz Alexandria et Aegyptus zu betreten.

    (2) Ausnahmen vom Einreiseverbot der Senatoren darf nur der Imperator Caesar Augustus gestatten.

    (3) Die Zuwiderhandlung wird mit einer Freiheitsstrafe von wenigstens 3 Monaten bestraft. In minder schweren Fällen kann auf eine Geldstrafe von wenigstens 3000 Sesterzen entschieden werden. Besonders schwere Fälle erfüllen den Tatbestand der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne des § 65 Cod. Iur. In allen Fällen kann zusätzlich zur verhängten Strafe die Entfernung aus dem Senat verfügt werden.