I - Subpars Prima - Politea

  • Regionale Gesetze


    Katastasis Alexandres

    Subpars Prima - Politea


    § 1 Grundverfassung

    Das Volk der Alexandriner hat in Einigkeit und Freiheit beschlossen:

    (1) Die Polis Alexandria apud Aegyptus wird von der Gesamtheit der freien Polites gelenkt.

    (2) Der Polites Alexandres ist absoluter Souverän. Niemand hat das Recht, ihn in seinen Aufgaben zu beschneiden, es sei dem duch die Rechte, die er sich selbst gegeben hat.

    (3) Als Polites Alexandres gilt der, der die Ephebie durchlaufen hat und von der Volksversammlung durch Abstimmung in die Bürgerschaft aufgenommen wurde, sowie jedes eheliche Kind eines Polites. Ebenso gelten alle, denen die Proxenia verliehen wurde, als Polites.

    (4) Die Verfassung der Polis ist aufgebaut auf den drei Prinzipien Demokratia (Demokratie), Autarkia (Eigenständigkeit) und Autonomia (Selbstbestimmung).

    (5) Jedweder Versuch, diese Ordnung zu ändern oder abzuschaffen, gilt als Hochverrat und wird mit dem Tode bestraft.

    (6) Der Basileus der Rhomäer ist der Schutzgott Alexandrias.


    § 2 Ekklesia

    (1) Die Ekklesia ist Ausdruck des Gemeinwillens der Bürger und oberste rechtliche Instanz der Polis. Sie setzt sich aus der Allgemeinheit aller alexandrinischen Bürger zusammen.

    (2) Die Ekklesia beschließt

    a. alle Gesetze, die innerhalb der Chora Alexandreis Gültigkeit haben

    b. alle Verträge mit fremden Staaten

    c. die Wahl der Archonten

    d. die Verleihung der Ehrenbürgerschaft

    (3) Innerhalb der Ekklesia hat jeder Bürger das Recht frei zu sprechen, Anträge einzubringen und abzustimmen. Kein Bürger darf von einen anderen genötigt oder bevormundet werden.

    (4) Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit.

    (5) Die Ekklesia wird vom Koinon einberufen und dem Leiter des Koinon geleitet.


    § 3 Das Koinon

    (1) Das Koinon ist der Stadtrat der Polis Alexandria. und wird von allen Prytanen der Stadt gebildet. Ihm steht der Archiprytanes vor.

    (2) Das Koinon tagt im Tychaion.

    (3) Das Koinon berät über die aktuellen Probleme und Aufgaben der Stadt, legt die Tagesordnung für die Ekklesia fest, beruft sie ein und beendet sie. Weiterhin richtet es über alle Streitfälle zwischen Stadtverwaltung und Polites.

    (4) Das Koinon verleiht das alexandrinische Bürgerrecht, sowie die Ehrenbürgerwürde.