II - Lex Scholae Atheniensis

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Tertia - Lex Scholae Atheniensis


    § 1 Die Schola Atheniensis

    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis". Ziel der Schule ist die Wissensvermittlung an Erwachsene.


    § 2 Res Vulgares

    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.

    (2) Jeder unabhängig von seinem Stand hat die Möglichkeit teilzunehmen.

    (3) Für die Teilnahme ist auch bei mehrmaligem Antreten ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Für römische Bürger ist der erste Antritt kostenlos. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.

    (4) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Vigintivir.


    § 3 Cursus Continuus

    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.

    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.

    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.

    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.

    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.

    (6) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen.


    § 4 Weitere Kurse

    (1) Der Cursus Iuris gilt nicht als Cursus Continuus. Er ist Voraussetzung für das Praetorenamt. § 3 Abs 2 bis 4 findet hier ebenso Anwendung.

    (2) Regelungen zu anderen Kursen werden jeweils bei der Kursankündigung öffentlich gemacht.


    § 5 Prüfungen

    (1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten abzugeben.

    (2) Nach Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.

    (3) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.

    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.

    (5) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.

    (6) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuellen Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.

    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel "Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw." zu tragen.

    (8) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.


    § 6 Dissertation

    (1) An der Schola besteht die Möglichkeit Dissertationen zu erstellen. Das Thema ist frei wählbar, muss aber vor Beginn vom Rektor abgesegnet werden. Die Dissertation besteht aus einer Abhandlung zu einem Spezialbereich des Themas und aus einem kleinen Fragenkatalog (Fragen und Antworten) zum gewählten Thema der Dissertation.

    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel "Magister" mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.

    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.