III - Lex Frumentaria

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Quinta - Lex Matinia Frumentaria


    § 1.1 Jeder Bürger, ob Plebejer oder Patrizier, hat Anrecht auf 10 Einheiten Brot in der Woche.

    §1.2 Er muss sich dafür in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen.


    § 2.1 Der Praefectus Annonae kauft das Brot bei den Bäckereien des Imperiums zum üblichen Preis von einer Sesterze pro Laib.

    § 2.2 Jede Bäckerei wird zu gleichen Teilen berücksichtigt, sollte eine Bäckerei nicht soviel produzieren können, können die anderen für die Restmenge einspringen.


    § 3.1 Die Kosten zur Beschaffung des Brotes wird vom Konto Cura Annonae getragen.

    § 3.2 Dieses Konto wird von der Staatskasse mit Zuschüssen finanziert.


    § 4.1 Der Praefectus Annonae ist für die Verteilung verantwortlich.

    § 4.2 Sollte es keinen geben, fällt diese Zuständigkeit dem Aedilis Curules und dem Aedilis Plebeii zu.


    § 5.1Jeder Bürger, der darauf Anspruch erhebt, muss sich in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen, um die nötigen Einheiten zu erhalten.

    § 5.2 Die Liste wird auf dem Mercatus ausgehängt, von wo der Praefectus Annonae die Bürger in die Liste aufnimmt.

    § 5.3 Die Liste wird alle 4 Wochen erneuert.


    § 6.1 Es ist verboten die Brote auf dem Markt weiter zu verkaufen Sie sind aussschliesslich für den persönlichen Gebrauch.

    § 6.2 Die Bestrafung erfolgt nach der Lex Mercati, die Strafe wird vom Praefectus Annonae festgelegt.

    § 6.3 Wer gegen § 6.1 verstößt wird von der Liste gestrichen und erhält auch bei Neuanmeldung kein Recht auf Brotrationen.