Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis
Subpars Tertia - Provinzverwaltung
§ 9 Procurator
(1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
(2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
(3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.
§ 10 Iuridiculus
(1) Ein Iuridiculus unterstützt den Legatus Augusti bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
(2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
(3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.