VI - Subpars Sexta - Provinzielle Ämterlaufbahn

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Sexta - Provinzielle Ämterlaufbahn


    § 17 Provinzielle Ämterlaufbahn

    (1) Die Provinzielle Ämterlaufbahn beinhaltet folgende Ämter, aufsteigend nach Stufe sortiert: Magistratus - Duumvir - Magister Scriniorum - Comes.

    (2) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.

    (3) Der Statthalter bestimmt, welche Ämter der Laufbahn in welchen Städten und Bezirken durch Wahl zu bestimmen sind, und welche er selbst besetzt.

    (4) Um für ein für die Wahl freigegebenes Amt einer Stufe zu kandidieren, muss ein Kandidat alle darunterliegenden Ämter mindestens einmal absolviert haben.

    (5) Eine Amtsperiode entspricht in ihrer Dauer der des Cursus Honorum. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.