Aedil: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Aus den Aufgaben der Marktaufsicht entwickelte sich im Laufe der Republik eine breite Verwaltungskompetenz der Aedile, die sie zur zentralen innerstädtischen Ordnungsbehörde machte. So trat zu ihrer Aufsicht über den Ceres-Tempel und die Märkte der Bau und die Erhaltung aller öffentlichen Gebäude und Tempel, über [[Straße]]n und öffentliche Spiele hinzu. Auch die Versorgung der Stadt mit Getreide (''annona'') und Wasser (''cura aquarum'') wurde ihnen überlassen. Für die Durchsetzung der Ordnung oblag ihnen dabei allerdings auch weiterhin kein ''imperium'', sondern lediglich eine beschränkte Amtsgewalt (''potestas''), die aber die [[Coercitio]] einschloss. Ebenso oblag ihnen bis 11 v. Chr. die Verwaltung der [[Tabularium|staatlichen Archive]]. | ||
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+ | Um einen reibungslosen Ablauf der Märkte zu sichern, erhielten zuerst die curulischen Aedile, später auch die plebejischen auch Rechtsprechungsgewalten entsprechend denen der [[Praetor]]en, allerdings auf Marktgerichtsbarkeit wie Mängelbeseitung, Schadensersatz, Tierhalterhaftung oder Beleidigung beschränkt. Als Richtlinie zulässiger Klagen veröffentlichten die curulischen Aedile dazu ein ''edictum aedilium curulium'', das analog zum [[Prätor und Edikt|praetorischen Edikt]] funktionierte. Die Klagefristen waren dabei mit einem halben oder einem Jahr relativ kurz. | ||
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+ | Als weitere Aufgabe übernahmen die Aedile schließlich auch die Abhaltung und Finanzierung der großen römischen Spiele. So veranstalteten die ''aediles plebis'' die ''ludi plebei'' im November und die ''aediles curules'' die etwas kostspieligeren ''ludi romani'' im [[September]]. Auch hier nahmen sie allerdings ordnungspolitische Funktionen wahr, da sie als Veranstalter über die Werkverträge entschieden und damit die traditionelle Meinungsfreiheit des [[Theater]]s (''licentia'') aus moralischen oder politischen Gründen beschränken konnten. Diese Aufgabe machte die Aedilität allerdings sehr kostspielig, da das staatlich zur Verfügung gestellte Geld üblicherweise nicht ausreichte, um angemessen große Spiele zu finanzieren. So war dieses Amt in der Elite Roms einerseits gefürchtet, bot andererseits die Möglichkeit, seine Karriere durch pompöse Darbietungen im Gedächtnis der Bevölkerung zu verankern und so seine Karriere zu befördern. | ||
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+ | Obwohl die Aedile bereits seit [[Caesar]] weite Teile ihrer Aufgabenbereiche verloren, wurde das Amt beibehalten. So führte Caesar bereits zwei ''aediles cereales'' für die Getreideversorgung ein und übernahm selbst die Oberaufsicht über den Straßenbau. [[Augustus]] schließlich beanspruchte die gesamte ''cura urbis'' für sich und übergab auch die Getreideversorgung an einen [[Eques|ritterlichen]] ''praefectus annonae''. Für einzelne Teilbereiche der ehemals aedilischen Kompetenzen wurden im Laufe der Zeit eigene, länger amtierende und besoldete [[Curator|Beamte]] eingesetzt, etwa der [[Curator aquarum]] oder der [[Curator viarum]], die ihre Amtsbereiche nun im Namen des Kaisers und nicht der Aedile verwalteten. Ihre polizeilichen Befugnisse schließlich gingen an den ''[[Praefectus urbi]]'' bzw. die ''[[Praefectus Praetorio|Praefecti Pratorio]]'' und den ''[[Praefectus Vigilum|Vigilum]]'' über. | ||
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+ | Dennoch behielten sie sich gewisse Kompetenzen bei: So kontrollierten sie weiterhin den öffentlichen Handel (v.a. [[Maße und Gewichte]], [[Preise]] und Qualität von Waren) und nahmen weiterhin Ordnungsaufgaben, etwa die Überwachung von Garküchen oder die [[Straßenreinigung]] (unterstützt von den [[Vigintiviri#IIIIviri_viis_in_urbe_purgandis|IVviri in urbe purgandis]]), hatten aber auch etwa die diesbezüglichen Pflichten von Anwohnern einzufordern und öffentliche Plätze zu beaufsichtigen. | ||
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+ | Allerdings schränkte [[Nero]] auch die Koerzitionsrechte der ''aediles plebis'' ein, die Abhaltung der Spiele wurde 22 v. Chr. den Praetoren übertragen und Patrizier konnten diese Stufe des ''cursus honorum'' wohl überspringen. Auch das Mindestalter scheint herabgesetzt worden zu sein, denn üblicherweise bekleideten junge Senatoren dieses Amt bereits zwei Jahre nach der Quaestur. In der Spätantike fungierte die Aedilität schließlich nur noch als reines Ehrenamt, das nicht mehr zu den höchsten Staatsämtern gezählt wurde. | ||
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+ | == Aedile außerhalb Roms == | ||
+ | Auch in den ''[[Municipium|municipia]]'' und ''[[Colonia|coloniae]]'' [[Italia]]s und der [[Provinz]]en übernahmen ''aediles'' die Aufsicht über Märkte, öffentliche Gebäude, Spiele, Wasser und Abwasser, [[Thermae|Bäder]] und [[Vigiles]]. Anders als in Rom kamen ihnen dabei allerdings oft weitaus umfangreichere Jurisdiktionrechte zu, sodass sich ihre Kompetenzen von denen ihrer Vorgesetzten, der ''[[Duumvir|duumviri iure dicundo]]'', oft lediglich durch den maximalen Streitwert unterschieden. | ||
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+ | Üblicherweise wurden diese kommunalen Aedile durch den [[Ordo Decurionum|Stadtrat]] gewählt und konnten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf [[Apparitor]]en zurückgreifen. | ||
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+ | '''Quellen:'''<br> | ||
+ | ''Lex Irnitana'', § 19.<br> | ||
+ | [http://www.imperiumromanum.com/staat/magistrat/magistrat_02.htm Imperiumromanum.com, Art. ''Aedil''] | ||
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+ | '''Literatur:'''<br> | ||
+ | Gizewski, Christian: ''Aediles'', in: ''DNP''.<br> | ||
+ | Jacques, Francois/Scheid, John: ''Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr''. Bd. 1: ''Die Struktur des Reiches'', aus dem Französischen übers. v. Peter Riedlberger, Stuttgart u. Leipzig 1998.<br> | ||
+ | Gonzáles, Julián: ''The Lex Irnitana. A new copy of the Flavian municipal law'', in: ''Journal of Roman Studies'', Jg. 76 (1986), S. 201. |
Aktuelle Version vom 14. Januar 2015, 17:20 Uhr
Die Aedilität war eine römische Magistratur, deren Kompetenzen sich vor allem auf den Bereich der Ordnungsverwaltung in der Stadt beschränkten, namentlich die Marktaufsicht und damit verbundene Jurisdiktion, Aufsicht über öffentliche Bauten und Straßen, sowie die Versorgung der Stadt mit Getreide und Wasser. Sie stellte als Alternative zum Volkstribunat das zweite Amt nach der Quaestur im Cursus honorum dar.
Inhaltsverzeichnis
Ursprünge
Die Aedilität gehört vermutlich zu den jüngeren Magistraturen Roms. Nach Livius wurde dieses Amt 494 v. Chr. gemeinsam mit dem Volkstribunat eingerichtet und diente diesen Repräsentanten der plebs wohl als Hilfsmagistratur. Dem Namen nach zu urteilen oblag ihnen dabei von Anfang an die Sorge um den Bau und Unterhalt der Tempel, besonders des Ceres-Tempels (aedes Cereris) auf dem Aventin, der als zentrales Heiligtum der plebs fungierte. Vermutlich übernahmen sie auch rasch die Aufsicht über den vor dem Tempel befindlichen Markt, aus dem sich die generelle Marktaufsicht der Aedile entwickelte.
366 v. Chr. wurde durch die Lex Furia de aedilibus schließlich das patrizische Pendant zu den beiden aediles plebis, zwei aediles curules, eingeführt. Im Gegensatz zu den plebejischen Aedilen genossen diese keine Unantastbarkeit (sacrosanctitas wie die Volkstribune), dafür besaßen sie jedoch Gerichtsbefugnisse und verschiedene Ehrenrechte (die Sella curulis - wie der Name schon sagt, das ius imaginum und das Tragen der toga praetexta), aber kein Imperium.
Wie auch die Volkstribune wurden alle vier Aedile in den Tributarkomitien gewählt, wobei das Mindestalter dafür bei 37 Jahren lag.
Aufgaben in der Republik
Aus den Aufgaben der Marktaufsicht entwickelte sich im Laufe der Republik eine breite Verwaltungskompetenz der Aedile, die sie zur zentralen innerstädtischen Ordnungsbehörde machte. So trat zu ihrer Aufsicht über den Ceres-Tempel und die Märkte der Bau und die Erhaltung aller öffentlichen Gebäude und Tempel, über Straßen und öffentliche Spiele hinzu. Auch die Versorgung der Stadt mit Getreide (annona) und Wasser (cura aquarum) wurde ihnen überlassen. Für die Durchsetzung der Ordnung oblag ihnen dabei allerdings auch weiterhin kein imperium, sondern lediglich eine beschränkte Amtsgewalt (potestas), die aber die Coercitio einschloss. Ebenso oblag ihnen bis 11 v. Chr. die Verwaltung der staatlichen Archive.
Um einen reibungslosen Ablauf der Märkte zu sichern, erhielten zuerst die curulischen Aedile, später auch die plebejischen auch Rechtsprechungsgewalten entsprechend denen der Praetoren, allerdings auf Marktgerichtsbarkeit wie Mängelbeseitung, Schadensersatz, Tierhalterhaftung oder Beleidigung beschränkt. Als Richtlinie zulässiger Klagen veröffentlichten die curulischen Aedile dazu ein edictum aedilium curulium, das analog zum praetorischen Edikt funktionierte. Die Klagefristen waren dabei mit einem halben oder einem Jahr relativ kurz.
Als weitere Aufgabe übernahmen die Aedile schließlich auch die Abhaltung und Finanzierung der großen römischen Spiele. So veranstalteten die aediles plebis die ludi plebei im November und die aediles curules die etwas kostspieligeren ludi romani im September. Auch hier nahmen sie allerdings ordnungspolitische Funktionen wahr, da sie als Veranstalter über die Werkverträge entschieden und damit die traditionelle Meinungsfreiheit des Theaters (licentia) aus moralischen oder politischen Gründen beschränken konnten. Diese Aufgabe machte die Aedilität allerdings sehr kostspielig, da das staatlich zur Verfügung gestellte Geld üblicherweise nicht ausreichte, um angemessen große Spiele zu finanzieren. So war dieses Amt in der Elite Roms einerseits gefürchtet, bot andererseits die Möglichkeit, seine Karriere durch pompöse Darbietungen im Gedächtnis der Bevölkerung zu verankern und so seine Karriere zu befördern.
Die Aedilität in der Kaiserzeit
Obwohl die Aedile bereits seit Caesar weite Teile ihrer Aufgabenbereiche verloren, wurde das Amt beibehalten. So führte Caesar bereits zwei aediles cereales für die Getreideversorgung ein und übernahm selbst die Oberaufsicht über den Straßenbau. Augustus schließlich beanspruchte die gesamte cura urbis für sich und übergab auch die Getreideversorgung an einen ritterlichen praefectus annonae. Für einzelne Teilbereiche der ehemals aedilischen Kompetenzen wurden im Laufe der Zeit eigene, länger amtierende und besoldete Beamte eingesetzt, etwa der Curator aquarum oder der Curator viarum, die ihre Amtsbereiche nun im Namen des Kaisers und nicht der Aedile verwalteten. Ihre polizeilichen Befugnisse schließlich gingen an den Praefectus urbi bzw. die Praefecti Pratorio und den Vigilum über.
Dennoch behielten sie sich gewisse Kompetenzen bei: So kontrollierten sie weiterhin den öffentlichen Handel (v.a. Maße und Gewichte, Preise und Qualität von Waren) und nahmen weiterhin Ordnungsaufgaben, etwa die Überwachung von Garküchen oder die Straßenreinigung (unterstützt von den IVviri in urbe purgandis), hatten aber auch etwa die diesbezüglichen Pflichten von Anwohnern einzufordern und öffentliche Plätze zu beaufsichtigen.
Allerdings schränkte Nero auch die Koerzitionsrechte der aediles plebis ein, die Abhaltung der Spiele wurde 22 v. Chr. den Praetoren übertragen und Patrizier konnten diese Stufe des cursus honorum wohl überspringen. Auch das Mindestalter scheint herabgesetzt worden zu sein, denn üblicherweise bekleideten junge Senatoren dieses Amt bereits zwei Jahre nach der Quaestur. In der Spätantike fungierte die Aedilität schließlich nur noch als reines Ehrenamt, das nicht mehr zu den höchsten Staatsämtern gezählt wurde.
Aedile außerhalb Roms
Auch in den municipia und coloniae Italias und der Provinzen übernahmen aediles die Aufsicht über Märkte, öffentliche Gebäude, Spiele, Wasser und Abwasser, Bäder und Vigiles. Anders als in Rom kamen ihnen dabei allerdings oft weitaus umfangreichere Jurisdiktionrechte zu, sodass sich ihre Kompetenzen von denen ihrer Vorgesetzten, der duumviri iure dicundo, oft lediglich durch den maximalen Streitwert unterschieden.
Üblicherweise wurden diese kommunalen Aedile durch den Stadtrat gewählt und konnten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Apparitoren zurückgreifen.
Quellen:
Lex Irnitana, § 19.
Imperiumromanum.com, Art. Aedil
Literatur:
Gizewski, Christian: Aediles, in: DNP.
Jacques, Francois/Scheid, John: Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr. Bd. 1: Die Struktur des Reiches, aus dem Französischen übers. v. Peter Riedlberger, Stuttgart u. Leipzig 1998.
Gonzáles, Julián: The Lex Irnitana. A new copy of the Flavian municipal law, in: Journal of Roman Studies, Jg. 76 (1986), S. 201.