Leges: Unterschied zwischen den Versionen

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Das römische Gesetz (''lex publica'') wird auf Antrag eines Magistrats (meist eines Konsuls) in der Volksversammlung (zunächst in den ''comitia centuriata'', später auch in ''comitia tributa'') beschlossen. Dem Gesetzesantrag (''rogatio'') geht häufig eine Beratung im Senat voraus. Das beschlossene Gesetz trägt den Namen des Antragstellers. Doppelnamen bezeugen eine gemeinsame Antragstellung beider Konsuln.
 
Das römische Gesetz (''lex publica'') wird auf Antrag eines Magistrats (meist eines Konsuls) in der Volksversammlung (zunächst in den ''comitia centuriata'', später auch in ''comitia tributa'') beschlossen. Dem Gesetzesantrag (''rogatio'') geht häufig eine Beratung im Senat voraus. Das beschlossene Gesetz trägt den Namen des Antragstellers. Doppelnamen bezeugen eine gemeinsame Antragstellung beider Konsuln.
  
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''Quelle:'' Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 21f.
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''Literatur:'' Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 21f.

Aktuelle Version vom 18. Februar 2006, 18:00 Uhr

Das römische Gesetz (lex publica) wird auf Antrag eines Magistrats (meist eines Konsuls) in der Volksversammlung (zunächst in den comitia centuriata, später auch in comitia tributa) beschlossen. Dem Gesetzesantrag (rogatio) geht häufig eine Beratung im Senat voraus. Das beschlossene Gesetz trägt den Namen des Antragstellers. Doppelnamen bezeugen eine gemeinsame Antragstellung beider Konsuln.

Bezüglich der Sanktion (Rechtsfolge bei Gesetzesverletzung) römischer Privatrechtsgesetze ist eine Entwicklung zu beobachten, die von leges imperfectae (Verbote ohne gesetzliche sanctio) zu leges minus quam perfectae (verbotswidriges Verhalten ist rechtswirksam, aber mit Strafe belegt) und schließlich zu leges perfectae (Unwirksamkeit des verbotenen Verhaltens) führt.

Die nach den Zwölf Tafeln fortdauernde politische Auseinandersetzung zwischen Patriziern und Plebejern und vor allem die rasche Entwicklung Roms vom bäuerlichen Kleinstaat zur Handelsmacht und letztlich zum Weltreich hätte erwarten lassen, daß die Veränderungen auch im Privatrechtsbereich im Sinne von Reformbewegungen ihren Niederschlag gefunden hätten. Dem ist nicht so. Das Gesetz wird nicht als Mittel planmäßiger, vorausschauender Rechtsgestaltung eingesetzt, sondern ist oft ein Produkt impulsiver politischer Reaktion auf akute soziale Mißstände. Das Schwergewicht der römischen Privatrechtsentwicklung liegt stattdessen bei den Edikten der Gerichtsmagistrate und bei der Gutachtertätigkeit der Juristen, die den Prätor, den iudex und die Prozeßparteien beraten.

Die Autorität des Prätors (der grundsätzlich an bestehende Gesetze gebunden ist) oder der Juristen (deren Gutachten das geltende Gewohnheitsrecht feststellen, nicht neues schaffen sollen) reicht allerdings nur für behutsame, unspektakuläre Rechtsfortbildung aus. Die Seltenheit römischer Gesetzgebungsakte zeigt, wie geschickt Prätor und Juristen ihre theoretisch eng begrenzte Befugnis zur Rechtsänderung in der Praxis wahrgenommen haben.


Lex Aquilia

Lex de imperio Vespasiani

Lex Iulia de adulteriis coercendis

Lex Iulia et Papia

Zwölftafelgesetz

Diverse Gesetze


Literatur: Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 21f.