"Hiermit erstatte ich Anzeige gegen C.Sribonius Curio wegen Verstosses gegen §84 COD IUR.
Kandidatur: Tribuna Plebis
Ich würde gerne als Nebenklägerin auftreten und gebe folgende Zeugen an:
Medicus Germanicus Avarus
Marcus Vinicius Hungaricus
Adria Germanica
Gaius Octavius Victor"
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Klage gegen Gaius Scribonius Curio
Der Praetor Urbanus bestätigt den Eingang der Anzeige.
Der Wunsch der Anzeige erstattenden Flavia Messalina Oryxa Nebenklägerin zu sein wird an das dafür zuständige Iudicium weitergeleitet.
Der Advocatus Imperialis Titus Helvetius Geminus wird darum gebeten die Ermittlungen aufzunehmen, zu entscheiden ob eine strafbare Handlung gemäß § 84(1) oder §84(2) CodIur vorliegt und die Anklageschrift zu erstellen.
Marcus Didius Falco
Praetor Urbanus -
ANZEIGENEINGANG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:§ 24 Anzeige
(1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.§ 14 Advocatio Imperialis
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.§ 61 Tätigwerden der Behörden
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
(1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
(3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
(5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
(6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.
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KLAGEANTRAG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALISHiermit reicht die Advocatio Imperialis Antrag auf Klage im Fall
IUD MAI IV/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curiobeim zuständigen Gericht ein.
§ 3 Iudicium Maior
(4) Das Iudicium Maior verhandelt Strafsachen der Kategorie Verbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Minor.§ 20 Zusammenhängende Strafsachen
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt.§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.§ 26 Eröffnungsvoraussetzungen
(1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
(2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.Advocatus des Beschuldigten: unbekannt
Nebenkläger: Flavia Messalina Oryxa
Bezeichnung der Tat:
1. CODEX IURIDICIALIS § 84 Absatz 1 Üble Nachrede
2. CODEX IURIDICIALIS § 84 Absatz 2 Üble Nachrede
Beweismittel: Zeugenaussagen
Zeugen: Medicus Germanicus Avarus, Marcus Vinicius Hungaricus, Adria Germanica, Gaius Octavius Victor -
WEITERE ANTRÄGE
GEMÄSS CODEX IURIDICIALISIUD MAI IV/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio§ 3 Iudicium Maior
(3) Iudex Prior beim Iudicium Maior ist der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus Iudex Prior.§ 10 Iudex Prior
(3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.§ 11 Ausschluss als Richter
(1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
(2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.§ 8 Nebenkläger
(3) Nebenkläger müssen vom Iudex Prior zugelassen werden.Es wurde beantragt:
Nebenkläger: Flavia Messalina OryxaAnträge:
1. Nominierung eines Iudex Prior durch den Augustus.
2. Nominierung der weiteren Iudices durch den Iudex Prior.
3. Zulassung der Nebenklage durch den Iudex Prior. -
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIZum Iudex Prior in dieser Angelegenheit wird
Marcus Vinicius Hungaricus
bestimmt.
- DCCCLV AB URBE CONDITA -
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ANZEIGENEINGANG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALISDer Iudex Prior bestätigt den Eingang der Klage.
Das Iudicium Maior ist gemäß § 3 iVm § 56 Cod Iur für diese Klage zuständig.
Gemäß § 10 Cod Iur nominiere ich als Iudices Secundus Flavius Felix und Spurius Purgitius Macer.
Gemäß § 8 Cod Iur wird die Nebenklage von Flavia Messalina Oryxa zugelassen. Das Gericht fordert die Nebenklägerin auf, beabsichtigte Forderungen gegenüber dem Angeklagten an das Gericht zu artikulieren.
Gemäß § 30 Abs 6 Cod Iur entfällt die Erste Anhörung. Der Termin der Hauptverhandlung wird auf ANTE DIEM V ID AUG DCCCLV A.U.C. (9.8.2005/102 n.Chr.) festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt muß der Angeklagte über einen Rechtsbeistand entschieden und dem Gericht namentlich genannt haben.
http://www.imperium-romanum.in…/praefectus-praetorio.gif
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"Marcus Decimus Mattiacus wird mein Rechtsbeistand sein."
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Marcus Decimus Mattiacus erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Tätigkeit als Rechtsbeistand und wird daher vom Gericht als Advocatus des Gaius Scribonius Curio zugelassen.
Desweiteren ist dem Gericht der Hinweis eingegangen, daß ein Fehler bei der Antragsstellung von Flavia Messalina Oryxa vorliegt. Die Antragsstellerin hat den Namen des Beklagten falsch geschrieben. Da allerdings der vorgelegte Bericht der Antragsstellerin zweifelsfrei und eindeutig auf Gaius Scribonius Curio weist, wird das Gericht diesen Fehler als nicht relevant ansehen.
Ich möchte aber die Parteien jetzt und in Zukunft - auch bei anderen Gerichtsverhandlungen - darum bitten, solche formalen Fehler weitgehend zu unterlassen, es wäre nicht das erste Mal, wenn Verhandlungen wegen solcher Formfehler nicht zustande kämen.
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"Auch die Anklage entschuldigt sich für diesen Formfehler und hat die Dukumente korrekt ausstellen lassen. Das konkludente Verhalten aller Beteiligter lässt den Fehler aber als das erscheinen was er ist, irrelevant."
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