Ergänzung des Codex Iuridicialis

  • "Ich beantrage den Codex Iuridicialis um folgenden Paragraphen zu ergänzen.


    § 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn
    1. der erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
    2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
    3. die erforderlichen Angaben in Dokumenten nachträglich gemacht werden oder korrigiert werden;
    (2) Handlungen nach Abs. 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
    (3) Eine komplette Nichtigkeit von Urkunden, Anträgen, Urteilstexten oder des ganzen Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen.


    Ich bitte den Senat und besonders Senator Hungaricus den Text abzukopfen, wenn nötig zu ändern oder zu ergänzen. Weiter bitte ich darum den Paragraphen rückwirkend in Kraft treten zu lassen. Danke."


    Sim-Off:

    Gewisse Personen nerven mich wie die Holle. Nur wegen nem Tippfehler lasse ich doch keine Verbrecher vom Haken, hallo?

  • Ich werde den Antrag mir genauer anschauen und bald eine eventuelle Verbesserung anregen. Ich bin aber gegen eine Rückwirkung, falls der Antrag den Senat passiert. Ich sehe da eine mögliche Komplikation mit dem Rückwirkungsverbot im Strafrecht.


    Sim-Off:

    Was die Herrschaften angeht, die dich nerven: Ähm, ich bin der Iudex Prior, wieso nerven die dich? Und was haben die damit zu tun?

  • "Ich denke wir sollten Senator Geminus den Rücken stärken, er möge handeln als sei sein Antrag bereits beschlossen."

  • "Dass gerade du, Messalina, daran interessiert sein dürftest, daran hätte ich nie gezweifelt ;).


    Doch ich bin auch für die Änderungen. Die Gerechtigkeit soll wegen eines Formfehlers nicht nicht ihren Lauf nehmen können."

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • Sim-Off:

    Ach herrjeh, vollkommen übersehen.


    Das hier ist mein Vorschlag.


    § 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.
    (2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.
    (3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.



    Rückwirkend müssen wir die Regelung nicht unbedingt in Kraft treten lassen. Der Iudex Prior in dem Falle, der obigen Paragraphen notwendig machte - nämlich ich ;) - hat ja entschieden, daß der Antrag der Klagseite zulässig ist. Wenn gewisse Leute ein Problem mit Gerichtsentscheidungen haben... ;)

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