GRÜNDUNGSPLENUM DIE SOCIETAS VENERIS KONSTITUIERT SICH IN EINEM FEIERLICHEN GRÜNDUNGSPLENUM DAS AM ANTE DIEM XVII KAL SEP DCCCLV A.U.C. (16.8.2005/102 n.Chr.) IN ROM STATTFINDET. EINGELADEN SIND ALLE FRAUEN DES IMPERIUM ROMANUM. BEI RECHTZEITIGER ANMELDUNG KANN UNTERKUNFT GESTELLT WERDEN. REISEKOSTENZUSCHÜSSE SIND MÖGLICH. DIDIA SINONA, SACERDOS VENERIS
DER
SOCIETAS VENERIS
Reglementarium der Societas Veneris
§1 Präambel
Die Societas Veneris hat sich die Verbreitung des Kultes der Venus und die Mehrung der Liebe unter den Menschen zum Ziele gesetzt. Alle Regularien der Societas Veneris unterliegen dem geltenden römischen Gesetz mit all seinen Codices in ihrer jeweils gültigen Fassung .
§2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Societas Veneris ist Frauen vorbehalten die sowohl dem Ordo Senatorius als auch dem Ordo Patricius, dem Ordo Equester, Ordo Plebeius, Ordo Peregrinorum oder Ordo Servorum angehören können. Bei Mitgliedern die unter Patria Potestas stehen ist bei Eintritt die Zustimmung des Pater Familias notwendig. Bei Mitgliedern die dem Ordo Servorum angehören ist die Zustimmung des Besitzers während der gesamten Dauer der Mitgliedschaft notwendig. Die Mitgliedschaft ist von der Zustimmung des Plenums der Societas Veneris abhängig. Die Mitgliedschaft in der Societas Veneris ist ehrenamtlich und unbezahlt.
§3 Leitung
Die Societas Veneris wird von einer Magistra geleitet der von den Mitgliedern der Societas Veneris gewählt wird. Die Magistra trägt die Verantwortung über den Kultverein und muss sich für eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht vor den entsprechenden Gremien verantworten. Die Legislatur hat eine Länge von drei Monaten. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder die der Societas Veneris am Wahltage mindestens zwei Monate angehören. Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder die der Societas Veneris mindestens einen Monat angehören.
§4 Ränge
Die Societas gliedert sich unterhalb der gewählten Magistra in mehrere Ränge dessen niedrigster der Rang "Amica" ist. Jeder "Amica" erhält nach einem Monat der Mitgliedschaft auf dem darauf folgenden Plenum den Rang "Soror". Aus den Reihen der "Soror" kann für jede Provincia des Imperium Romanums eine "Amata" durch das Plenum gewählt oder durch die Magistra ernannt werden. Die Amata steht der Societas Veneris in der Provincia vor. Die Verantwortung durch die Magistra laut §3 bleibt davon unberührt. Die Länge der Legislaturen wird durch die Magistra bestimmt.
§5 Politische Aktivität
Die Societas Veneris ist als Kultverein politisch neutral und übt keinerlei politische Aktivität aus. Die Mitglieder der Societas Veneris dürfen sich als Einzelpersonen politisch betätigen solange sie dabei keine Titel, Insignien, Hymnen oder Maximen der Societas Veneris verwenden. Bei den Treffen der Societas veneris sind politische Gespräche erlaubt.
§6 Plenum
Das Plenum der Societas Veneris tagt am dritten Tag nach den Kalenden in Roma. Davon abweichende Termine können vom Plenum beschlossen werden. Die Anzahl der Treffen ist auf eines pro Monat beschränkt.
§7 Besitz
Die Societas Veneris darf Eigentum in Form von Geld und Gebäuden besitzen, Geld durch Verkäufe darf nicht erwirtschaftet werden. Im Falle der Auflösung der Sociatas Veneris geht das Vermögen der Societas Veneris an den Cultus Deorum über.
§8 Einführung
Bei Anerkennung der Sociatas Veneris und nach Eintrag in das Register des Cultus Deorum wird die erste Magistra der Societas Veneris durch den Pontifex Maximus ernannt. Die Gründungsmitglieder erhalten den Rang "Soror". Die Mindestmitgliedschaftsdauer laut §3 ist für die ersten beiden Treffen laut §6 aufgehoben.