Wahlbereiche der Plebeier und Patrizier

  • "Patres Conscripti, höret mich an.


    Ich strebe eine Änderung unserer Gesetze derart an, dass sie wieder mehr unseren Traditionen und unserem mos maiorum entsprechen. Denn im Moment ist die Gesetzeslage so, dass alle, ganz gleich ob Patrizier oder Plebeier, sowohl den Aedilis Curules, wie auch den Aedilis Plebeii und schliesslich auch den Tribunus Plebis wählen können.
    Nun bitte ich um die Prüfung des Vorschlages diese Gesetze an unsere Traditionen anzupassen. Konkret würde dies heissen, dass künftig nur noch Patrizier den Aedilis Curulues und künftig nur noch Plebeier den Aedilis Plebeii und den Tribunus Plebis wählen dürfen.

    Sim-Off:

    Sofern das auch technisch leicht zu bewerkstelligen sei?)


    Bei den Aedilen müsste man sich dann weiter überlegen, ob der Aedilis Curules nur noch für die Betriebe der Patrizier zuständig und analog hierzu der Aedilis Plebeii nur für die Betriebe der Plebeier zuständig sei.



    Eine Änderung des Gesetzes könnte wie folgt aussehen (Änderungen in blau)."



    Alt:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.
    (2) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Patricius entstammen.
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
    (4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
    (5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
    (6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
    (7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
    ( 8 ) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
    (9) Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
    (10) Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
    (11) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
    (12) Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (13) Einem Aedilis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.



    Neu:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules wird von den wahlberechtigten Patriziern und der Aedilis Plebeii von den wahlberechtigten Plebeiern gewählt.

    (2) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Patricius entstammen.
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
    (4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
    (5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
    (6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
    (7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
    ( 8 ) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
    (9) Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
    (10) Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
    (11) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
    (12) Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (13) Einem Aedilis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    Alt:
    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die "potestas sacro sancta", d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.
    Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen, welche durch ein Plebiszit neue Gesetze oder Gesetzesänderungen aufstellen kann.
    Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch den Imperator Caesar Augustus aufgehoben werden.
    (2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
    (3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
    (4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
    (5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
    (6) Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.


    Neu:
    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die "potestas sacro sancta", d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.
    Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen, welche durch ein Plebiszit neue Gesetze oder Gesetzesänderungen aufstellen kann.
    Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch den Imperator Caesar Augustus aufgehoben werden.
    (2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
    (3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
    (4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
    (5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
    (6) Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.
    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird ausschliesslich von den wahlberechtigten Plebeiern gewählt.

  • "Mit der Bezeichnung Plebejer ist wohl nur die familiäre Abstammung gemeint? Demzufolge dürfte also ein Plebejer, der zum Senator ernannt wird, immer noch seine Stimme bei der Volkstribunenwahl abgeben. Sehe ich das richtig?"

  • Zitat

    Original von LUCIUS ULPIUS IULIANUS
    "Mit der Bezeichnung Plebejer ist wohl nur die familiäre Abstammung gemeint? Demzufolge dürfte also ein Plebejer, der zum Senator ernannt wird, immer noch seine Stimme bei der Volkstribunenwahl abgeben. Sehe ich das richtig?"


    "Genau so hatte ich es im Sinne, mein Kaiser."

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • "Wenn ich mich recht erinnere ging dein Vorstoss damals viel weiter, wurde nun aber abgändert. Deine Vorschläge zu den Aedilen sind in Ordnung, aber wie ich mich erinnern kann wurden sie doch schon umgesetzt?
    Deine Änderung beim Volkstribunen finde ich nicht unbedingt erforderlich. Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass ein Patrizier nicht zum Volkstribunat kandidiert, doch rein theoretisch wäre es tatsächlich möglich. Sollte aber eines Tages in der Tat ein Patrizier für das Volkstribunat kandidieren wäre dies ein grosser Bruch mit unserem Mos Maiorum.


    Des Imperators Nachfrage war aber nötig, deshalb schlage ich einen abgeänderten Änderungsvorschlag vor:"


    Alt:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.


    Neu:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curulis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Patricius und der Aedilis Plebeii wird entsprechend von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört.


    Des Weiteren:


    Neu
    § 55 Tribunus Plebis
    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört.

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • Zitat

    Original von Adria Germanica
    Klingt vernünftig.


    "Doch was bringt es konkret in der heutigen Zeit?"

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa


    "Doch was bringt es konkret in der heutigen Zeit?"


    "Nachteile für Kandidaten, deren Familie nicht der Factio Veneta angehört?
    Gut, ich bin also doch dagegen."

  • "Ganz richtig wurde ich auf einen Fehler meines Wissens über unsere Traditionen aufgekläft. So wurden schon immer der Aedilis Plebeii und der Tribunus Plebis nur von den Plebeiern gewählt, der Aedilis Curulis aber von allen Wahlberechtigten, somit werde ich den Antrag ein letztes Mal ändern:"


    Alt:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.


    Neu:
    § 54 Aedilis
    Der Aedilis Plebeii wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius und der Aedilis Curulis wird von denjeningen Wahlberechtigten gewählt, deren Famlia sowohl dem Ordo Plebeius, wie auch dem Ordo Patricius angehört.


    Des Weiteren:


    Neu
    § 55 Tribunus Plebis
    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört.
    [/quote]


    Was uns diese Änderungen bringen?
    Beim Tribunus Plebis liegt es auf der Hand: Nur diejenigen, für die der Volkstribun zuständig ist, wählen ihn auch. Der Volkstribun ist eine Institution, der als Plebeier seinen Stand im Senat vertreten solle. So ist es jedoch nicht seine Aufgabe den Stand der Patrizier zu vertreten.


    Diese Änderungen führen uns zu unserem Mos Maiorum und zu unseren Sitten unserer Vorfahren zurück. Dies ist jedenfalls für mich ein erstrebenswertes Ziel.


    Sim-Off:

    Frei nach dem Motto: So viel Historizität wie möglich; und in diesem Bereich ist sie gut umzusetzen.

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • "Wenn ich mal zitieren darf..."

    Zitat

    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. [...] Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. [...]


    "Das der Volkstribun die Patrizier nicht zu vetreten hat ist somit nach geltender Rechtslage des Imperium Romanums nicht richtig, denn das Römische Volk umfasst sowohl Plebejer als auch Patrizier..


    Das sich diese zumeist auch anders helfen können ist eine andere Sache...


    Genau wie die Geschichte der Schaffung des Volkstribunats... "

    Einmal editiert, zuletzt von Flavia Messalina Oryxa ()

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    "Wenn ich mal zitieren darf..."


    "Das der Volkstribun die Patrizier nicht zu vetreten hat ist somit nach geltender Rechtslage des Imperium Romanums nicht richtig, denn das Römische Volk umfasst sowohl Plebejer als auch Patrizier..
    "


    Gut...dann bringe einen Änderungsvorschlag, dann können wir über jenen auch gleich mitabstimmen.

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

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  • "Da Messalina augenscheinlich diesen Themas müde wurde, bitte ich also den Senat weiter über diese Änderungen zu diskutieren. Wenn kein Bedarf an Diskussion mehr besteht, bitte ich, dass diese Änderungen zur Abstimmung gebracht werden.
    Diese Änderungen sind nicht etwas total Neues. Nein, im Gegenteil, sie sind althergebrachte Traditionen, so wie sie von unseren Vorfahren gehandhabt wurden."


    Alt:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.


    Neu:
    § 54 Aedilis
    Der Aedilis Plebeii wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius und der Aedilis Curulis wird von denjeningen Wahlberechtigten gewählt, deren Famlia sowohl dem Ordo Plebeius, wie auch dem Ordo Patricius angehört.


    Des Weiteren:


    Neu
    § 55 Tribunus Plebis
    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört.

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  • Hm irgendwie habe ich mir eingebildet der Aedilis Curules soll nur von den Patriziern gewählt werden?


    Wenn nicht, sollte dieser Satz anders formuliert werden. Ich schlage vor:


    "Der Aedilis Plebeii wird nur von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehören. Beim Aedilis Curules besteht keine solche Einschränkung der Wahlberechtigten."

  • Zitat

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Hm irgendwie habe ich mir eingebildet der Aedilis Curules soll nur von den Patriziern gewählt werden?


    Wenn nicht, sollte dieser Satz anders formuliert werden. Ich schlage vor:


    "Der Aedilis Plebeii wird nur von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehören. Beim Aedilis Curules besteht keine solche Einschränkung der Wahlberechtigten."


    "Gut, dann werde ich das wie folgt abändern:"


    Alt:
    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.


    Neu:
    § 54 Aedilis
    Der Aedilis Plebeii wird nur von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehören. Beim Aedilis Curules besteht keine solche Einschränkung der Wahlberechtigten.


    Des Weiteren:


    Neu
    § 55 Tribunus Plebis
    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • "Morgen wird voraussichtilch die Abstimmung hierüber sein. Ich bitte alle Kritiker sich nochmals zu melden, um etwaige Missverständnisse zu anzusprechen.


    Weiter bitte ich den Senator Macer, dass er die Abstimmung gesondert abhält, also dass man über § 54 und § 55 einzeln abstimmen kann."


    Sim-Off:

    Hier nochmals die Info, dass ich mir hier nix aus den Fingern gesogen haben, sondern, dass dies nach historischen Vorbildern verfasst wurde ;).

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

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