Ich stelle folgenden Entwurf zu einer Lex zur Diskussion:
Lex Helvetia Prima – Inquisitio Senatus
§ 1 Definition
(1) Zur Klärung konkreter Sachverhalte, zum Zwecke einer Delegation zur Vertretung des Senates und zur Durchführung konkreter Aufgaben kann der Senat eine Inquisitio Senatus anordnen.
(2) Diese Senatskommission besteht aus mindestens drei jedoch höchstens fünf Senatoren der Römischen Curia.
(3) Ein Mitglied dieser Senatskommission wird als Inquisitor Senatus bezeichnet.
(4) Eines der Mitglieder wird zum Vorsitzenden der Kommission ernannt, zum Inquisitor Senatus Maior.
(5) Die Inquisitoren sind während ihrer Amtszeit zu allgemeiner Neutralität verpflichtet.
§ 2 Einsetzung
(1) Eine Inquisitio Senatus darf nur durch Decretum Senatus angeordnet werden.
(2) Eine Inquisitio Senatus kann von jedem Senator der Römischen Curia beantragt werden.
(3) Bei der Einsetzung der Inquisitoren ist, so irgend möglich, auf ein ausgewogenes Vertretungsverhältnis der Factiones zu achten.
§ 3 Anhörung und Abstimmung
(1) In der einer Abstimmung vorausgehenden Anhörung zum Thema werden zum einen der Sachverhalt erläutert, dann wird ein notwendiger Zeitansatz zur Umsetzung debattiert und bereits nach möglichen Kandidaten zur Besetzung der Inquisitio Senatus gesucht.
(2) Abgestimmt wird dann zwingend über die Punkte
1. Genaue Aufgabenbestimmung
2. Zusammensetzung und Größe der Inquisitio
3. Ernennung des Inquisitor Senatus Maior
4. Zeitansatz zur Umsetzung
5. Notwendigkeit von Zwischenberichten und deren Intervalle
6. Geheimhaltung
(3) Die Inquisitio Senatus gilt erst dann als eingesetzt wenn alle Punkte die gesetzlich notwendige Mehrheit erhalten haben.
(4) Eine Geheimhaltung der Inquisitio Senatus darf nur angeordnet werden, wenn eine Öffentlichkeit der Untersuchung dem Erfolg der selbigen abträglich wäre. Sie kann auch nachträglich angeordnet werden.
§ 4 Kandidatenmangel
(1) Sollte es zu Abstimmungsbeginn keine ausreichende Anzahl von freiwillig zur Verfügung stehenden Senatoren geben, so kann der Princeps Senatus solche mit Initiierung der Abstimmung vorschlagen.
(2) Lehnt ein Senator trotz Nominierung per Decretum Senatus eine Mitwirkung ab, so gilt er als nicht nominiert.
§ 5 Überwachung
Während einer Inquisitio Senatus behält der Senat die Aufsicht über die Kommission. Stellt er fest, das die Inquisitoren ihre Rechte missbrauchen, Fehlverhalten jeglicher Art begehen oder den Auftrag unzureichend erfüllen, so steht dem es Senat jederzeit frei die Inquisitio Senatus zu stoppen oder eines oder mehrere Mitglieder zu ersetzen.
§ 6 Berichtpflicht
(1) Zwingend erforderlich ist ein Bericht über Tätigkeit und Ergebnis nach Beendigung der Aufgabe, dieser hat einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu enthalten.
(2) Das Ergebnis oder Zwischenberichte sind dem Senate vom Inquisitor Senatus Maior vorzutragen.
(3) Zwischenberichte können in Vorhinein oder nachträglich vom Senat per Decretum Senatus angeordnet werden.
§ 7 Befugnisse und Umgang
(1) Zur Durchführung einer Inquisitio Senatus sind den Inquisitoren folgende Vollmachten in ihrer Amtszeit übertragen
1. Die Inquisitio Senatus hat das Recht jede sachdienliche Person zur Sache zu befragen und diesen notfalls zwangsvorzuführen.
2. Zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen ist die Inquisitio Senatus gegenüber den Cohortes Urbanae weisungsbefugt.
3. Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gegen alle sachdienlichen Behörden und Institutionen.
(2) Eine Inquisitio Senatus darf in ihrer Arbeit nicht behindert oder aufgehalten werden. Wer dies dennoch tut macht sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Codex Iuridicialis in besonders schwerem Maße schuldig.
§ 8 Inquisitor Senatus Maior
Der Inquisitor Senatus Maior ist gegen die anderen Inquisitoren weisungsbefugt und legt die konkrete Handlungsweise fest.
§ 9 Aufdeckung von Straftaten
(1) Erlangen während oder nach der Inquisitio Senatus deren Mitglieder Kenntnis von begangenen Straftaten, so sind diese dem Senate zu melden.
(2) Der Princeps Senatus hat die Pflicht diese den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Öffentlichkeit
(1) Die Einsetzung einer Inquisitio Senatus ist dem Volke öffentlich zu verkünden. Die Verkündung umfasst alle nach § 3 Abs. 2 notwendigen Punkte.
(2) Ebenso ist mit Zwischenberichten und dem Ergebnisbericht zu verfahren.
(3) Dies gilt nur, wenn keine Geheimhaltung angeordnet wurde.
§ 11 Beendigung
(1) Nach Vorlage des Ergebnisberichtes kann der Senat die Inquisitio Senatus abberufen oder deren Wirkungszeit verlängern.
(2) Die Mitglieder der Inquisitio Senatus sind für etwaige während ihrer Amtszeit begangene Straftaten voll haftbar.